1472 Mainthal.
Nachtheil erwachsen könne. Es wird daher auf sein Gesuch festgesezt, daß ein jeweiliger Landvogt ein"'Kammerbeamtett mit in den Landrath nehmen möge, der aber keine Stimme abzugeben habe.4Z4, g. _ 20?. (1666), Die Anwälte des vorder« Gerichts bringen vor. wie sie auf abgewichen"Jahrrechnung zu Baden um einige Privilegien angehalten haben und auf das Syndicat vertröstet wordenseien u. s. w. Es wird ihnen nun auf Ratification hin eoneedirt, daß der Landrath ohne Beisein ^Landvogts sich versammeln dürfe, in gleicher Weise wie im hintern Gericht des Thals. Absch. ^ '— 208. (1668). lieber den von Uri gemachten Anzug, daß die Landschaft Mainthal den Landv^vom Landrath ausschließen wolle, soll auf das Shndicat instruirt werden. Absch. 477. k.
3. Rechts- und Gerichtsfachen.
Art. 20t». (1656). Wolfgang Zanino und Jakob Campilio von Mainthal erhalten wegen ein"unter Landvogt Jauch begangenen TodtschlagS mit Rüksicht darauf, daß der Getödtete dem einen Versesdie Braut zu entfübrcn gedroht und ihn durch andern Muthwillen gereizt hatte, die Liberation. ^Lnccrn stimmt nachträglich bei, Absch, 26. e. — 210, (1651). Pictro Janzino und Giov.beschweren sich, daß das Landvogtciamt auf die Aussage einer llnholdin hin sie habe torturiren und, »adem sie die Marter nach den Rechten ausgestanden und die Unschuld erhalten haben, noch die Bezahlgroßer Kosten habe zusichern lassen, ein Theil dieser Kosten wirklich erlegt sei, der Rest gefordertsie jedoch statt dessen auf Schadloshaltung zu dringen sich berechtigt glauben. Beschluß: Die Sache"die Jahrrechnung zu verschieben, dem Landvogt aber zu bedcnlen, daß er den schuldlos erfundenen Lcndaö bezahlte Geld auf Sicherstellung hin und vorläufig zurükstclle, sie auch nicht wegen ihrer erhoben^Klage verfolge; sodann in dem Abschiede die Obern zu erinnern, daß es eine gefährliche Sachedie Aussage einer Malefieantin hin die Tortur anzuwenden. Absch. 42. m. — 214. (1652).den „Amtssoldatcn", dem das Unglük begegnet ist, einen Mainthaler zu erschießen, wird, da er vonOfficialcn bereits freigelassen und nach Hause zurükgckchrt ist, nicht weiter eingetreten; hingegen .erwarten sein, ob von den Verwandten des Getödteten Klage erhoben werde, Absch. 73. cl, ^(1666). Der Privatstrcit zweier Parteien wird den sieben Mitrichtcru Heben dem Landvogt über"^zur Erledigung gemäß Statut. Absch. 364, s. — 213, (1666), Antonio Maggino vonwelcher seine Concubine au eineu Andern verehelicht und denselben zugleich zu erstechen gedroht hnsoll, wenn er sich mit derselben den Beischlaf erlaube, folgt zwar der au ihn ergangenen Citatio» n^läßt aber durch einen Fürsprecher de» schriftlichen Beweis vorlegen, daß er sich mit Landvogt Moist
über vertragen habe. Er wird daher, um nicht daö Ansehen der Landvögtc zu schwächen, libcrirt.316. k. — (^63). Die über I. I. Ottonc del Storno aus dein Mainthal wegen eines ^
schlag» verhängte Verbannung und Confiseation , deren Vollziehung desselben Mutter und BefE"'^!,mit allerlei List zu hintertreiben gesucht haben, soll von dem Landvogt Samuel Batticr allen Ernstes ^zogen werden. Absch. 379, Ir. - 21», (1663). I. B. SomazzoFürsprecher des I Storno
von Prato, trägt vor. wie der besagte Ottone wegen eines in Rom begangenen, ihm zugerechneten ^vom Landvogt citirt und. da er nicht erschien, ungeachtet er die Zeugnisse seiner Nichtschuld eingesa"und zum Voraus appcllirt habe, auf Schreiben von Zürich und Luccrn zu Verbannung und ConM<ferner Güter vcrurtheilt worden sei. Indem er dagegen protestirt, anerbietet der Beklagte, perfS"^ "