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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1471
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Mainthal. 1471

Luggarus wird gegen die Mainthalcr des vordem Gerichts in Schuz genommen, denen er^ einigen Jahren versprochen hatte, ihre Statuten deutsch und wälsch zu copircn, und die nun, da er/ derschjedenen Ursachen nicht fertig werden konnte, ihm drohen, von jeder Gemeinde einen AnwaltZu senden,eine Provision solcher oxpoäition halber solieitiren zu lassen," was mit vielen Kosten... wäre. Die Communitätcn werden zur Ruhe gewiesen und dem Landschreibcr anbefohlen, die

Msten bis auf Johann Baptist zu besorgen und sie dann den Gemeinden zuzustellen. Den regie-' c» Orten bleibt die Einsichtnahme der Statuten vorbehalten. Absch. 31(1. o. LOS. (1663.). DieluliiAnwälte des vorder« Mainthalö bitten um Bestätigung ihrer von ihnen selbst rcvidirtcnde»" ^ ^^tcre werden hierauf modificirt und bei Buße von 25 Kronen zu befolgen geboten: 1) Die^^"ddogt Dürler gemachte Ordnung soll beobachtet werden. 2) Wenn der Landcssekclmeister und^ ^^^^precher im Namen des Landes und innerhalb seiner Gränzeu Geschäfte machen, werden sie nachalten Taxe belohnt. 3) Für Landesgeschäfte wird Keiner bezahlt, wenn er nicht von den Gemeinden^ dazu beauftragt oder obrigkeitlich dazu befehligt ist. 4) Obwohl begehrt worden, daß Niemand, derder obrigkeitlichen Kammer beeidigt sei, ein Amt bei der Gemeinde haben möge, mit Ausnahme des^"^äaglich angestellten Kanzlers und. anderer in diesem Jahre zn vergebenden Acmter, und daß nachlieb ^^dcn des Kanzlers ein besonderer Kanzler für die Landschaft gewählt werde, wie in Lavizzara^ ""g ist, wird verordnet, daß die Kammeramtlcute lebenslänglich sein nnd der Kanzler das Amt für^-.^"dschaft und die Kammer zugleich versehen, zu der Gemeinde alle oder gar keine Amtleute zugc-werden sollen. 5) Wenn in einem Dorfe dem Umgange nach ein Amtmann zu der Communität^dlt worden ist, soll er das Amt nicht durch Andere verwalten lasse» , vorbehalten Fälle der Unmög-fi»/^' ^ k'"" tüchtigen Person aus derselben Gemeinde bedienen und, sofern keine solche zu

dv,/" ^ Amt auf die dem Umgange nach folgende Commune übergehen lassen mag. 6) Keine nicht^ ^ Gemeinde zum Rathsfreund oder Konsul ernannte Person mag in den Rath kommcn, auöge-">ird^"' ^ Consul nach der Ordnung einen RathSfreund zu sich nehmen nnd, wenn Rath gehalteniührl Landvogt, Kanzler und übrigen Beamten als Assistent zuziehen mag. 7) Wer bei den

Stcuerrcchnnngcn Bezahlung anzusprechen hat, soll für seine Ansprache einen Rodel eingeben,^»> beiwohnen; die eingebrachten Rödel sollen in der Kanzlei aufbewahrt werde». 8) Wennhin ^^"gc »ach eine Gemeinde sowohl oberhalb als unterhalb der Rovana einen Wcibel zu erwähleneine ehrenhafte Person, jedoch aus dem Thale, wählen. 9) Die Trottcnlcute mögen auch imdie Feiertagen ohne Strafe ihr Geschäft verrichten, sofern der Pfarrer erlaubt. 10) Für

i auf Kosten der Gemeinde ein Statutenbuch angefertigt und vidimirt dem Landvogte

^"^Möhauö eingehändigt und daselbst im Kasten sorgfältig aufbewahrt. 11) Wenn eine Ge-eilt ^^"birt, daß ihre Privilegien beobachtet werden sollen, soll sie dieselben copiren und dem Land-li^Buche authentisch in das LandschaftShanS überliefern. Da nun bei Eröffnung dieser Ar--kr^ Konsuln und Anwälte der Gemeinde Mainthal äußerten, gegen die getroffenen Acnderungcn zu^lhi 'u die Orte RccurS nehmen zu wollen, wurde verabschiedet, daß ihnen zu Vermeidung un-

>11,> ^ ^^sttn bei Strafe von 5(1(1 Kronen in die Orte zn schiken verboten werde. Absch. 382. o.Lcmdvwgt bringt an, daß, wenn bei den Verhandlungen des LandratheS ein Land-^ handrechtcs und vielleicht auch der Sprache nicht kundig sei, der obrigkeitlichen Kammer großer