1470 Mainthal.
bei der spanischen Krone zn erheben. Absch. 26. k..— I»?, (1650) Wie Landvogt Jost von Monte»ohne Rechnung gestellt und Abschied genommen zu haben, die Vogtei verlassen habe, mag jeder Eheimbringen. Idiä. g. — I1>^1 (1653). Da die Wohnung des Landvogts von Eevio cntstmag der Landvogt dieselbe gegen eine bequemere, in Ccvio selbst gelegene zu vertauschen trachten-85. in. — (1664). Der leztjährige Abschied erinnert an die Forderung deö Laiidcshaupt»>
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Franzoni. Dieser wird zu spccificirter Eingabe derselben eingeladen. Daraus ergibt sich, daß er im1037 Pfund zu fordern hat, herrührend von Auslagen in der Angelegenheit über die Alp Cravai^Absch. 410. a. — (1669). Landvogt Jmhof bringt an, daß die Fiöcale im Mainthal als
sprecher functioniren; das könne in Civilsachen um so eher gestattet werden, da Mangel an FürsP^sei; in Criminalsachen dagegen kommen die für die Kammer beeidigten FiScale als Fürsprecher der ^ ^ficanten in Widerstreit mit ihrer Amtspflicht; es sei also besser, daß die Angeklagten selbst sichWorten, rokorenäuin. Absch. 499. b. -- Kit?. (1672). Uri zeigt an, daß im Mainthal dieim Besize der nächsten Verwandten seien, was oft zu Parteilichkeiten führe. Da nun aber nur der ^Halter von dem Landvogt, der Kanzler aber und der Landesfürsprecher von den Gemeinden erna»>üden, sollen die ennetbirgischen Gesandten instruirt werden, die nöthigen Aenderungen anzuordnen.546. o. — (1677). Da Anton Lombach, als er Landvogt im Mainthal war, für Liberal^
gewisser, des Todtschlags verdächtiger Personen eine Summe von 300 bis 400 Kronen bezogen ^soll, den Obrigkeiten aber nichts davon verrechnete, so wird dieß in den Abschied genommen, ba»'^^Obern hierüber ihre Maßnahmen treffen können. Absch. 676. o. — I(1679). Bei der Kanimerrech»"^LandvogtS im Mainthal zeigten sich einige ergiebige Confiscationcn. Da nach altem Brauche alleund Strafen dem Landvogte überlassen werden, frägt es sich, ob die Eonfiscationcn in dieselbegehören, oder ob ein Unterschied zu machen sei. Absch. 718. b.
2. Landrechtssachen; Statuten
Art. 2VV. (1651). Bei Criminalprocessen soll den Beisizern nicht mehr für jede Sizuuö ^ u,in einem Tage mehrere sein können), sondern lediglich für einen ganzen Tag eine halbe Kronewerden. Absch. 45. e. — 2tt4. (1656). Die Landschaft Mainthal suchte schon auf lezter Jahrw^ ^um Gewährung der in den andern drei Vogteien in Bezug auf Todtschläge und andere Missetb»^^,.außer Landes begangen und bestraft wurden, bestehenden Prärogativen an. Es wurde damals u> ^sprechung deö Gesuches fcstgesczt, daß wenn Jemand wegen begangenen Todtschlags oder anders ^gehen auswärts bestraft worden sei und ein Ccrtiflcat darüber vorweise, in der Heimat dafür niä)t ^zur Strafe gezogen werden könne, jedoch wurde vergessen, diesen Beschluß ml ratitieaullum zudcßwegen wird er nun in den Abschied genommen. Absch. 191. b. — 2t»2. (1657). Beider mainthalischen Appellationen ergab sich, daß die noch von den Grafen Rusca herrührendenso sehr an Widersprüchen leiden, daß in Frage kam, ob nicht diejenigen von Luggarus auch fürangeordnet werden solle». Absch. 217. o. — 2t13. (l658). Da schon von Schultheiß Dullikcr ^
seiner AmtSverwaltung eine Revision der mainthalischen Statuten entworfen wurde, welcherHänden deö gegenwärtigen Landvogts Mohr ist, erhält dieser den Auftrag, mit den übrige»amten auf nächste Jahrrcchnung ein Gutachten einzugeben. Absch. 256. o. — 21» 4 (1660).