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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1467
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Luggarus. 1467

^enigartener Vertrags strenge zu beobachten. Dabei übernehmen die III Orte, ihre genannten Vogteien^»halten, steh nach besagtem Vertrag zu verhalten, behalten sich aber vor, die Zollcr, wenn sie sich nicht^»>lich halten, an Leib nnd Gut zu strafen. Absch. 546. I. 17 4 (1672). Zürich wird nochmalsFlucht, hjx Zollbeständer zu Beobachtung des brcmgartcnschen Vertrags anzuweisen, widrigenfalls manselben »proclamircn und qualificircn" würde. Absch. 553. 6. 1.7k!. (1673). Kraft der Ortsstimmender Zoll wieder auf acht Jahre dem bisherigen Pächter, Causidicus I. A. Orelli, überlassen,"s seine Vorstellung, daß seit dem ersten Jahre seiner Belchnung (1666) das Geld dieser Orte um 12'/-^"ccnt gestiegen, er das Geld aber den Orten immer im alten Preise zu liefern gehalten sei, wird^ k Bitte, daß er daö Geld von de» Zollpflichtigen auch nicht in höherm Preise annehmen müsse, als. ^ den Orten zahle, als billig betrachtet nnd all rskervmlum genommen. Absch. 57l). n. 17<i'4). Hei Vergleichung des in Bremgartcn aufgerichteten VcrtragSinstrumcntes und dcö Originals" Bellen; hat sich in 8. 6 eine willkürliche Abänderung gefunden; man hätte also Ursache, dieses den"u Regalien der IX Orte so schädliche Instrument aufzuheben. Das gedachte Instrument wird zur^"utnißnahmc durch die Obern dem Abschied beigelegt. Ibid. b. 177. (1674). Bei näherer Nach-^ »ach der im Vcrtragöinstrumcnt geschehenen Aendcrung hat man erfahren, daß daö von den Ehren-"übten besiegelte Instrument der Kanzlei Luggarus zugestellt, im Jahr. 1666 aber von Landeshaupt-Püntiner von Uri mit Befehl dcö Landvogts aus der Kanzlei abgefordert und nach Hause mit-o»u,ien, nach mchrcrn Monaten daö nun vorhandene, im sechsten Artikel zu großem Nachtheil der IXabgeänderte Instrument zurükgcsandt wordeil ist. Es frägt sich also, ob diese Abänderung mit Ein-^gung der IX Orte geschehen oder, wenn nicht, aufzuheben sei, worüber auf die Jahrrechnung zu Baden.. werden mag. Die Gesandten der zu Bellenz regierenden Orte Protestiren dagegen und erbieten^ den magadinischen Zoll auf 20 bis 30 oder mehr Jahre zu übernehmen und dieselben PachtsummenHonoranzcn zu entrichten, welche äo t'aeto davon erlegt werden. Absch. 597. a. 178. (1675).^ "'"Mann Püntiner von Uri relatirt, wie er nicht eigenmächtig, sonder» auf Befehl der regierenden" ju Badeil daö brcmgartensche Instrument in Luggarus abgeholt habe, und wie eine Abänderungder Hauptsache, sondern in dem iroeo88nrio betreffend die Buße der Fehlbarcn gemacht worden^ Das Mißtrauen war dadurch veranlaßt worden, daß die Aendcrung durch Ausradiren dcS frühcrn^ lautes geschehen war, statt durch Tranöfix oder Zusaz. Das betreffende badische Schreiben vom., ' Jenner 1666 wird dem Abschied bcigesczt zur Nachricht der Obrigkeit und damit auf nächstes Shn-^ 'ustruirt werde, die Ursache der Abänderung dem Instrument beizufügen, um hinfort darnach zuAbsch. 626. n. 171». (1676). Uri beschwert sich über die neue Art, mit welcher die Zollbe-»>l>a ^ i» Vira nnd Magadino bei Durchführung des Weines, AuS- und Einladung der Kaufmanns-Victualien n. s. w. verfahren, und wünscht, daß durch den Landvogt eine Abschrift der Frci-^ genannten Zöllner zur Prüfung eingesandt werde. Zugegeben. Absch. 642. i. 181».^ Ein Anstand wegen des Wcinmcssenö zn Vira gegen Canobbio wird dem cnnctbirgischcn(lg' ' zugewiesen. (S. vier ennetbirg. Vogteieil übcrh., Art. 121 n 122.). Absch. 650. t. 181.A Auf Klage der Leute von Urscrn nnd Livincn, daß die Gemeinde Vira im Wcinmesscn und in"u^nng hxg mahläildischcn Gebiete her durch Magadino transitircndcn Weins Aendcrungen vor--