I4K8 LuggaruS.
genommen habe, wurde die genannte Gemeinde vorbcrufcn und ihr das Mißfallen bezeugt, woraufauf die auf einen durch die Gesandten von Uri, Schwhz und Unterwalden mit ihr gemachten Verg ^gestüzte vermeinte Befugniß freiwillig verzichtete. Absch. 676. b.
«i. Geistliche-
Art. 482. (1656). Hinsichtlich der Supplikation der Kapuziner zu LuggaruS, deren Klost"Gefahr war, vom wilden Bergwasscr weggerissen zu werden, wird dem Landvogt der Befehl crtheill, ^Frohnpflichtigen anzuhalten, dem das Schloß und Kloster bedrohenden Bergwasser zu wehren.36. 6. — 48 )4 (1653). Da der Papst verordnet hat, daß alle kleinen Convente von OrdenSle"^aufgehoben und die Religiösen in ihre rechten Klöster gewiesen werden sollen, wird ab Seite der kath^'schen Orte das dcmüthige Ansuchen gestellt, die Kapuziner bei U. L. F. del Sasso zu LuggaruS, diegroßes Aergerniß der bisweilen dorthin kommenden unkatholischen Landvögtc dort nicht weggcno"""^werden dürfen, fortbestehen zu lassen. Absch. 85. 7. — 484. (1653). Die Erhaltung des Kapuj^Convcnts della Madonna del Sasso bei LuggaruS wird dem Papst neuerdings durch Schreiben und d"den Nuntius Caraffa anempfohlen. Absch. 163. mm. — 48i? (1653). Wenn ein Vater nebenSöhnen auch einen geistlichen Sohn hinterläßt und die Erstern die Erbschaft aufwerfen und ein ^tag angcsezt wird, so nimmt der Priester Bücher und Schriften zu seiner Hand, tritt als Erbe auf "'weigert sich anderswo Antwort zu geben als vor seinem Richter in Como. Solches geschah vor ein>^Jahren nach dem Hintritte des Herrn Fr. Rottolo, dessen weltliche Söhne anfangs die Erbschaftworfen, der Tochtermann aber sie cum bcncticio iuvcntnrü übernommen hatte; denn als man denfallstag halten wollte, erklärte sich der geistliche Sohn für einen Erben und behauptete, daß wer ^an seinen Vater scl. zu fordern habe ihn, den Sohn, vor seinem Richter in Como suchen müsse.
kerenäum. Absch. 116. c. — Z8<» (1667). Die mindern Brüder alla Madonna del Sasso bitte""
ein Almosen, wünschen namentlich, daß ihnen das für ihren Unterhalt nöthige Salz aus dergeliefert werde. Geht nü mstrucnllum, weil man in dieser Sache nicht „bcvelcht" ist. Absch. ^2. ^
7. Verschiedenes.
Art. 487. (1649). Der Landvogt macht aufmerksam, daß bei Waisenrechnungen die Beiss^^von zwei Biedermännern den Zwek nicht erreiche, indem diese leicht durch Furcht sich abhalten lasse"'gehenden Ungerechtigkeiten sich zu widcrsezen, trägt daher an zu verordnen, daß die Waiscnrech"""^vor Landvogt und Amtleuten abgelegt werden sollen Absch. 9. 0. — 488. (1654). Es wirdAbschied genommen, dem FranciScus Petronius von Luggarus von jedem Stande zehn Kronen als ^ehrung zu bewilligen. Absch. 1<6. ß. — 481». (1666). Bei fünfzig Kronen Buße sollen die Vög^ ^Waisen nicht nur in Anwesenheit der zwei nächsten Verwandten, sondern vor dem Landvogt undschreibe? alljährlich Rechnung ablegen. Absch. 446. b. — 4!M. (1674). Weil bei Austheilu"öBaSler Rappen allerhand Confusion entsteht, wodurch den Gesandten Verdruß erwächst, wird denhinterbracht, ob es nicht besser wäre, die gedachten Rappen oder deren Werth etwa an geistliässoder Spitäler zu verwenden. Absch. 597. b.