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LuggaruS.
sagen. Absch. 493. 4. — 4 <»8. (1670). Auf Antrag Uriö sollen die ShndicatSherren instruirt werde»,ob ein gewisser Bäker zu Bellenz die Früchte, die er verbraucht, in Magadino verzollen müsse oder die-selben als für seinen Hausgebrauch unverzollt beziehen dürfe. Absch. 506. k. — litt». (1670). U»,Schwvz und Nidwalden führen Beschwerde, daß der bremgartcnsche Zollvertrag nicht beobachtet werde,Protestiren gegen die den Zollbcstäudern gegebene Erlaubniß, die Waaren der Bcllcuzer zu scqucstritt»,drohen mit Repressalien. Die Zollbeständer, hierüber befragt, anworten, dieselbe Klage sei schonerhoben und 1669 sei erkannt worden, daß die Früchte und Waaren, welche die Bcllenzer nicht für ihw«Hausgebrauch einführen, verzollt werden müssen; wenn sie als Zollbeständer nicht dabei geschüzt werde»,könnten sie nach Ablauf ihrer Pacht kaum noch den vierten Theil des bisherigen Pachtzinses bieten.Betracht dessen und in Erwägung, daß die mahländischcn Kanflcute ihre Waaren nicht mehr »ach ^lenz zum Verkauf führen, indem die Bcllenzer die Waaren selbst holen, wobei der Zoll, den jene ^stattet, umgangen würde, wenn ihrem Begehren um Zollfreihcit entsprochen würde, wird die Sachet"Obrigkeiten anheimgestcllt, indessen beschlossen, es bei der Erkanntniß von 1669 bewenden zu lassen, Z"'gleich wird dem Abschied der erste Artikel des brcmgartcnschen Vertrags bcigesczt. Absch. 509. ^17«. (1671). Gegen den 1669 in Bezug auf den Magadincr Zoll, entgegen dem Vertrag vonratificirt 1662, gefaßten Beschluß des ShndicatS von Lauis ist man zu protcstircn entschlossen. So»""die Zoller zu Magadino die Untcrthanen zu Bcllenz, Bollenz und Riviera, sowie Livinen, weiterstiren, so ist der Landvogt zu Bcllcnz zu ernsthaften Repressalien ermächtigt, selbst auf Leib und G«!^Zoller zu greifen. Absch. 518. k. - 171. (1671). Da zwischen den Beständen! des Zolls zu Mf'dino und den vier obern Vogteien der III Stände abermals Mißverständnisse sich erhoben haben u»d ^dann ergeben hat, daß der bremgartcnsche Vertrag anders stylisirt ist, als die Meinung der IX Ortewird zur Beseitigung ferncrn Streits das ELpcdicns angetragen und in den Abschied genommen, a«^"!Anzahl Jahre oder für ewig den magadinischcu Zoll an die III Orte zu verleihe», in der Meinung. ^im Inhalte des bremgartenschen Vertrags nichts alterirt werden solle. Die III Orte sind damit ei»""standen. Absch. 523. k. — 472. (1671). Nach Einvernahme der Zollbeständer und auf den
über das zu Baden diScutirte Project hat sich gesunden, daß die Iii Orte statt der von den Zollbc!^ .
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zwei Jahre gemachten Verehrung von 32 Dublonen eine sehr geringe Honoranz anerbieten, dabei »"
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der» bezahlten 900 Kronen nur 750 Kronen und statt der Honoranz von 170 Dublonen und "
noch fortwährend Vcranlaßung zu Streitigkeiten mit denselben zu befürchten wäre; daß ferner dergartener Vertrag nicht nach dem Buchstaben gehalten werden kann, sosern die XII Orte ihreund den Magadincr Zoll nicht gänzlich ausgeben wollen; daß endlich der Vertrag weder von den ^ ^leiten bestätigt noch gehörig ausgefertigt, vielmehr von den III Orten aus der Kanzlei zu Luggcu'Uö ^
abgefordert und nach eigenem Gutdünken abgeändert, auch nicht von Statthalter Zurlaubcn, wiegeschehen hätte sollen, geschrieben, hiemil ungültig sei. Daher wird angetragen, den III Orten die >»'«
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Obrigkeiten empfohlen. Absch. 527. b. — 1711 (1672). Da die allen Zöllner sich wieder
Zollfreiheit für 800 bis 1000 Säke Früchte zu bewilligen und, da die bisherigen Zollbeständerstatten und gleichwohl den bisherigen Zins bezahlen zu wollen sich erklärten, dieses Vergleichs«»!" ^
Zoll gemeldet und denselben empfangen haben, wird das Project, die III Orte damit zu belehne«, ^gegeben, dagegen den Zöllnern eingeschärft, gegen die drei obern Vogteien den Sinn und J«^