Luggarus. 1465
angesczt und im Wiederholungsfälle diese Buße verdoppelt, verdreifacht zc. werdeil solle, jener An-aber wegzulassen sei. Diese Erläuterung soll dem Instrument als Tranöfix beigefügt und den Zoll»^khcrn durch den Landvogt davon Kcnntniß gegeben werden. Absch. 43-1. i. — I<»2 (1666). Bei^Bestätigung der durch die Ortöstimmcn erwählten neuen Zollbcständcr wird, in Betracht, daß diese^ der Zollverlcihung der Kammer zum höchsten Nachtheil gereiche, beschlossen, daß bei 566 Kronen1-tlz^ verboten sein solle, bei den Orten um Verleihung des Zolls sich zu bewerben. Absch.
der ^ lliA. (1666). Uri und Schwhz verweigern die Zustimmung zu dem Beschluß, daß die in^ Magadincr Zollstreitigkcit aufgelaufenen Kosten von 298 Kronen und die dem Schultheißen PfhfferEhrensaz zu bezahlende Honoranz von 6 Dubloncil aus dem Zollertragc der drei folgenden Jahrewerden solle. Ibill. e. — I<»4 (t668). Nach Abtreten der III zu Bcllenz regierenden Orte^ ^ Akklag^ daß der von diesen concedirte, alle vierzehn Tage zu Bellenz stattfindende Markt den Zoll^^Kadino und die übrigen Communitätcn wegen der Zollfreihcit der Bcllenzcr gefährde, da unterbix des Hausgebrauchs Waaren zu HandelSzwckcn eingeführt werden könnten. Man findet, daß
^^»käufcr von Bellenz, wenn sie mit ihren Waaren Magadino passircn, von den Zollbcständcrn insost werden sollen, daß sie ihre Einkäufe nur für den Hausgebrauch gemacht haben; doch
""ch die III Orte durch einen Ausschuß darüber vernommen werden. Absch. 479. in. — Ii»Zz ^ Die Klagen der Zollbeständer bestehen vornehmlich in drei Punkten: 1) daß die III Orte amzu m vierzehn Tage stattfindcndcü Markt in Bcllenz ausrufen ließen; 2) daß der
^"'ßartcn aufgerichtete Vertrag im ersten Artikel alle Einwohner von Bellen; für den HausgebrauchKist k' ^ daß laut dem genannten Tractate die, welche in Kauf oder Verkauf des Zolls halben
»>iflsur Confiscation von Habe und Gut condcmnirt wurden, diese Bestimmung aber nachwärts»ist der Bcllenzcr abgeändert und dafür eine kleine Zollbuße angcsezt worden sei. In Bezug
^ Punkt werden die Fremden, welche sonst von 6666 bis 6869 Säkcn den Zoll in Maga-daß -^^'^^tcn, hintertrieben und daö hergeführte Korn durch die Bellcnzcr unverzollt durchgeführt, soMj ^ ^ ^'"sührung des BeUenzer Marktes im Verlauf eines Iahrcö etwa 5666 Säkc weniger in Ma-dj^. derzollt worden sind, d. h. nur 1571 Säkc. Hält man zwar auch in LauiS und Luggaruö alletzl„i, einmal Markt, so ist doch derselbe nicht so eingeschränkt, wie in Bellenz, indem Fremde und
kl»», d'e ganze Woche hindurch kaufen und verkaufen können. Hinsichtlich des zweiten Punktes^ehen, daß Bcllenzcr Kauflentc zwar beschwören, daß sie nur für Leute, die ebenfalls zollfreistäist ^sen, diese aber die Waaren an Auswärtige absezcn. Der dritte Punkt endlich enthält daö Gc»daß pjx Bcllenzcr wirklich Betrug üben, sonst hätte es der Bewerbung um Milderung nicht be»der ^ ^ ^iso offenbar der Bcllenzcr Markt dem Zoll zu Magadino nachtheilig ist, wurde im Namen'ch'tvejs den Ii; Orten geschrieben, daß sie den Marktruf aufheben; den Zollbczichcrn wurde die">lht stoben, >" Monatsfrist zu berichten, ob der Markt in Bcllenz abgcthan sei, und sofern dicßstl ' den Zoll wieder von den Waaren abzufordern. Absch. 482. a. — IM». (1668). Die
^vite/ dvr, wessen sich ihre Untcrthancn zu Bcllenz-gegen die von Luggaruö wegen des be-
^^^derglcichs beklagen, mit der Bitte, es beim Hauptvcrglcich bleiben zu lassen. In den Ab-^cr» ^ ^"^^uctionScrthcilung. Absch. 488. p. — I<i7 (1669). Zürich wird ersucht, den Zollbe»luggaruö die neuen Zölle, mit denen sie die von Bcllenz zu Magadino beschweren, zu unter»
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