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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1464
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1464 LuggaruS.

bejaht diese Frage. Glaube er sich mit Recht beklagen zu können, so möge er seine Beschwerde an dt»Orten und Enden anbringen, wo er für am füglichstcn halte. Einige speciellc Begehren dersicher in dieser Sache werden dem Abschied einverleibt. Ikill. c. 152 (1662). ES bleibt liri »»hcimgestellt, das, was im Project wegen des Magadincr Zolls bedenklich scheint, zu emeudiren. AbA368. o. ISA. (t663). Bei Herrn Bürgermeister Waser soll um den Spruch wegen des Zollsgehalten werden, da er versprochen, denselben ausfertigen zu lassen. Absch. 377. b. 15 4 (lb^>C. Pcdrazzi bittet für sich und im Namen der Erben Trcvani, daß wegen dcö von den Kauflcutc» i"Bellenz zu leistenden Eides Vorsehung gcthan werde, damit man erfahre, ob derselbe mit dem gcf»^'Spruche übereinstimme, zugleich auch Auskunft gegeben werden möchte, ob Kaufleute aus den III(deren einer aus Altorf den Zoll etlicher 40 Colli und Lägclu verweigert habe) nicht zollpflichtig ^In den Abschied. Absch. 382. a. 155 (1663). Derselbe Pedrazzi bringt vor, daß er auf R»cb»^der Erben Trevani dem auf eidgenössischen Befehl nach Baden abgeordneten Fiscal G. A. Marcatt'Dublonen Reisegeld bezahlt habe, und daß auch für die Reisen nach Zug und Baden 1670 tcrzol^Pfunde, für beide Posten also 2330 Pfunde ausständig seien, welche er in der dicßjährigcn Zollp»^ ^Abzug zu bringen wünsche. Es wird aber gefunden, daß dicß besser bis auf die neue Zollverpach"^aufgeschoben werde. Ibiä. b. 15«» (1664). In den Abschied, welche Entschädigung für diegleichöarbeiten im Zollgcschäftc den gewesenen Säzcn zu bestimmen sei. Der Betrag ist aus demdincr Zollscrträgniß zu nehmen. Absch. 306. in. 157. (1664). Gegen alle Erwartung ist das ^Zoll betreffende Vcrkommniß noch nicht eingelangt. Hug Ludwig Jmhof, Landschreiber zu Uri, rutsch"^dieß mit Krankheit seines Vaters, des Landammannö Jmhof, der als Ehrensaz das Instrument ^unterzeichnen sollen. Die Sache bleibt also den nächstjährigen Gesandten anhcimgcstellt. Nebenbeies sich, wie die Ehrensäze zu entschädigen seien. Absch. 410. c. 15«. (1665). Da daszu Luggarus und Magadino auf 1. September 1666 zu Ende geht, so wird selbes um die jährliche S»'"'.von 900 Kronen (zu 24 guten Bazen) für die Dauer von acht Jahren, d. h. bis 1. September ^ "verliehen und zwar an Notar Joh. Anton Orelli zu LuggaruS, der dicßfalls bereits fast sämmtlichc ^.stimmen erlangt hatte. Gleichwohl wird die Sache der obrigkeitlichen Genehmigung anhcimgestellt.424. n. 15«. (1665). Des alten Zollerö Erben bitten um Rükcrstattung der im Zollstreit beZ^Kosten. wird angemessen erachtet, nach Anleitung der schon gemachten und mit 1666 aufhb""^Abtheilung die zwei 298 und 50 bis 60 Kronen betragenden Posten auf den neuen Zollcr zu übcrtt^die mit den weitem Restanzen innert der Frist von drei bis vier Jahren zu entrichten sind. Idiä- ^IM». (1665). Die billig erachtete Honoranz für Schultheiß Chr. Pfhffer von Lucern wegen se>«" "Ehrensaz im Zollstreit gehabten Mühe mag aus künftiger hierscitigcr Jahrrcchnung bestimmt werde«, lb", 1«i1 (1666). Nach Ausfertigung deö Zollvergleichs beschwert sich Bcllenz, daß 1) im 8- 1 '"'^5Punkte versehen sei. daß den wider die Zollordnung Handelnden die Strafe deö Meineids,

Ehren, Leibs und Guts je nach Äestaltsame eines jeden Verbrechens treffen soll, währendnur eine limitirte gewisse Strafe aufgesezt wünschte, und 2), daß zu Ende deö lezten 8. des sechste« P"' ^diese Worte einverleibt seien:so er davon kein kuntliche und offenbare Wüssenschaft nit gehabt",Weitläufigkeiten Anlaß geben könnte. Es wird hierauf die Erläuterung gegeben, daß dieklFehlbaren künftig auf die Confiöcation der Waarc und auf eine dem Wcrthe derselben gleicht"