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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1461
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Luggarus. 14K1

" "d maasi demme, was ma» ich difimahlen gütlichen handlet vnd eingehen möchte, vff das Vergangen kan gezogen, ' dete »>an vor mehreren Vnrnhwen vnd erhaltung zwüschent den Communiteten fründschafft wegen für das beste^ solche gegen demme, was die Bellentzcr, Obere Vogteyen vnd mit ihnen die 3 Orth dargegen geforderct oderr. hetend, namblichen, daß ihnen von zeit zu zeit Zohl, die sy nit schuldig, abgenommen, ja bißweilen, da sy

^ dezalen sich beschwert, ihnen die wahren angehalten vnd genommen worden, vszuhebcn, also daß kein theil anzöl °dcr seine Bürgen deßhalben uit weiters ersuchen solte, darinnen die vorgenommene rexressalien vnd Über-

»Nere Bellentz gegen denen von Luggarus auch begriffen vnd verstanden, vnd hiemit auch alle arrest vnd vehr-

^.^^^align rolaxiort vnd aberkennt sein sollind; wovehren aber der ein oder andere sich so hoch graviert vnd"t zu sein vermeinte, daß ihmc dise vfhebung nit zumuhtlich, solle demselben der roxross zu seinem Rechten nit'^"°»>men sein.

«iu 9 ^ ^uzwüschcnt vnd biß zu völliger erörterung dises geschäffts solle es dcß künftigen Verhaltens halber der Zollcren

ggarus by dem Zugischen Abschcidt sein verbleiben haben vnd selbigem nachgegangen werden.

«Zehr Kosten betreffende, welcher über disere gegenwärtige Bremgartische Oonkervuii ergangen, solle, so vil die

-Z ^ Bremgarten belangt, der halbe Theil von den Bcllenßern vnd der ander halbe theil dem Luggarnischen«auch Mas aber den übrigen Reihkosten von Hauß, deßglyche» die Nyß- vnd Roßlohn belanget, sollen« dieselben

^ dem Lugarnischen Zohl genommen werden.

^tnin vnd beschlossen zue Bremgarten Freytagß den 30. August/9. September A. 1661."

(Unterschristen.)

Hals

^Mcrkung. Das von den Schiedrichteru unterzeichnete und besiegelte Original ist im Nidwaldner Landeöarchiv; die Bc-

Siegel (Petschaftabdrüke) läßt vermutheu, daß sie nachträglich absichilich zerstört Wörde» sind. Dem Vergleich ist bci-"ahn,' Scheiben der XII Orte vom 29. Januar 1662 au den Landvogt zu Luggarus, mit welchem ihm die allseitige Au-les u ^ ^'gleichs angezeigt und er zu dessen Handhabung eingeladen wird, jedoch mit der Nvtificatiou, daß der VII. Artikel^ Einkommens noch streitig und - rokoronäum genommen sei.

^i»t^12 (Ikkt). Der untcr'm 9. September lezthin zu Bremgarten von den Ehrensäzen auf^ Nation hin abgefaßte gütliche Spruch wurde in Berathung gezogen. Man fand, daß er in einigen^ "ktcg sogar noch weiter gehe, als der Vertrag von I6ä6, und den III Orten mehr Sicherheit gebe;^ die Artikel 5 und 7 könnten neue Difficultäten herbeiführen; im erstcrn sollte der Hausbrauchnäher bestimmt werden:und was in diese III löbl. Ort geführt und darin verbraucht wird;" iml»z^,^>rd den IX Orten das Recht der Zollbefreiung eingeräumt und sie den III Orten gleichgestellt;

von Luggaruö, die Zollcrledigung für sich erworben haben, sollten die IX Orte ohne Entgelt der

^nd diese durch Berzichtlcistung auf ihre andern Prätensioncn vom König von Frankreich, damaligem"zer v.

»bf

iicgcn gebliebenen Verpflichtung frei werden; die Unterthanen von Luggarus würde man bei^so .^'"iioncn belassen, den III Orten als Mitherren sie gegen alles Völkerrecht entziehen. Es wird^ge» durch Vorlegung einer Copie der mit dem Könige von Frankreich getroffenen Transaction

Hst ! Bestimmung zu remonstrircn und , wenn dicß fruchtlos bliebe, das Recht walten zu lassen.^ Ausfertigung der daherigen Schreiben an die übrigen IX Orte wird Uri beauftragt. Absch. 338. u.

^tilll). Zürich bringt an, daß die Kosten der Bremgartencr Conferenz vermöge der Er-be», ^ nur insofern bei den Zollcinnehmcrn erhoben werden mögen, als sie dieselben von»» hj ° Ertrage einbehalteil dürfen. Zürich wird beauftragt, in diesem Sinne einen schriftlichen Befehl^ Hvllbezjohtn, abgehen zu lassen. Da indessen laut der Aeußerung Zürichs nicht alle Orte dem^ Folge zn geben gesonnen sind, soll auf der nächsten badischen Tagsazung darüber conferirt werden.