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Luggaruö.
„Hußbruch betrifft, darbey Bewenden, daß nämlichen, wo biß anhero keiner Bezalt worden, auch fürohin keiner für de"
„Hußbruch bezalt werden solle. . ^
„VI. Damit aber allen gefahren des, Betrugß, so in dem ein vnd anderen gebraucht werden möchtend, vorge„werde, So sollend alle die Handelsleüt in den 4 Vogteyen vnd 3 Thäleren, so eintweders per Kommission als„toron oder für sich selbsten Kaufmanschafft treibend, es feige ab dem Meyländer gebieth zu Luggarus oder in de» ^„Vogteyen vnd 3 Thäleren, darinnen er gesessen, mit Korn, ryß vnd allem anderem, wie es nammen haben„ofst es einen neüwen Landvogt gibt oder einer darzwüschcnt zu gewerben anfienge, ieder seinem Landvogt einen le> '„Eydt schweren, daß er von allen denen fachen, so er zu Luggarus oder vff dem Meilander gebieth kauffte vnd Z» ^„gadino oder Luggarus durchführte, oder von dem, der es daselbsten durchgeführt im Land erkaufse vnd andcrstwo als '„gedachten 4 Vogteyen vnd 3 Thäleren zu derselben Hußbruch zu verkauffen Vorhabens were, sich by den Zohls„darumben anzumelden vnd de» Zohl ihnen gethreuwlich darvon zu bezalen, da dann denen darwider Handlcnde»„straaf Meineydts, auch der ehren, lybs vnd guts ie nach gestaltsamme eines ieden Verbrechens vfgesetzt sein solle-„aber der Landvogt sambt den Zohls bestehcren zu Luggarus den eigentlichen Bericht habe, wer die Jenigen seyen, ^„Eydt geschworen, so soll derselben ein ieder von synem Landvogt eine uttestation deßwegen nemmen vnd by„Landvogt zu Luggarus sich mit einliferung derselben persönlich anmelden, vff daß er ihne für einen solchen, auch d"„das Jcnige, so er geschworen vnd zohls halber sonsten schuldig zu halten bcgcre, einzuschreiben, vnd da hernacher e» ^„fehler vff ihne khundtlich wurde, er Landlvogt zu Luggarus zu schirm deß Zols gegen demselben, wo er ihne„oder guth wirt mögen betrctten, desto besser ie nach befindenden dingen zu verfahren wüße.
„VII. Was die Lobl. Ort Vri, Schwytz vnd Vnderwalden Nit dem Waldt, auch Ilrsora betrifft, sollend dieseli'^„Luggarus vnd Magadino zohlfrey sein von allen wahren, so Sy zu ihrem Hußbruch in ihre Landt fertigend!
„der ein old andere weiters schiken, oder vßert die 3 Ort verhandlen, deßgleichen auch vß gedachten Lobl. Orten vnd„Mitlandleütcn hinein gegen Italien oder uitsich vff den Meylandischcn Boden führen wurde, von was fachen es ^in„deß soll ein ieder zu verzohlen schuldig sein! Jedoch ist by diserem puncten zu wüßen, daß die H. Sätze von de» ^ ^„Orten darzu sich änderst nit verstehen wollen, dann so vil die wahren belanget, so hinein gegen Italien oder »im„den Meylandischcn Boden zu Luggarus old Magadino durchgeführt werden, sollend obgemclte 3 Lobl. Ort keine» ^„zu bezalen haben von den Jenigen, welche in ihren der 3 Länderen wachsend, erzogen vnd fabriciert, oder vß dergie' ^„in ihren Orten gegen anderen wahren crtuschct vnd erhandlet werden! was Sy aber von wyteren Orten harbring'"'^„tuschen oder erhandle» wurden, das sollend Sy zu Luggarus oder Magadino zu vcrzolen haben, hierbey aber„in Ihren Landen erwachsene, erzogene, fabricierte vnd vß dergleichen ertuschet vnd erhandlete eine Oberkeitliche„vfzuweisen oder daß demme wahrhafftig also feige an Eydts statt anzutoben haben ! Vnd solle Hierunder, luth ^„sehung im vorgehenden V. articul, keine gefahr gcbrucht werden. Zu einer so gestalten befreyung aber wir die ^„X Lobl. Orten zu verstehen bedenken? getragen vnd sonderlichen befunden, weilen die Lobl. XII Ort alle zu„ in gleicher Mit Negierung begriffen, daß wovehr ie die einten eine befreyung wollend haben, den anderen eine? ^„meßige auch gebühre, vnd dcßhalben discn puncten uä ralorenäum genommen, wie auch das überige vff gefa^'" ^„bestetigung vnsercr allerseits gn. H. vnd Oberen gestelt, da wir dann vnß auch beiderseits den Vorbehalt„wovehr es solte zum Nechtspruch kommen, diser gütliche Vergleich keinem Theil an seinem Rechten nichts„vnd damit die fach nit wciters verlängeret werde, Solle Jedes Ort by nechster gemeiner Zusammenkunfft darüb^„seiner erklehrung, wovehr Jnzwüschent wir die Sätze beiderseits vnß nit sonsten vergleichen köntend, einzukonimc» ^
„VIII. Vnd wylen dann by dem leisten Badischen Jahr Reämungß-tage ist gut befunden worden, daß'„gütliche Vergleich dißmahlen nit völlig erreicht wurde, wir die Sätz zu der Wahl eines Obmanns schreiten sollend,„wir das Lobl. Ort Appenzell, alß in disem geschäfft vninteressiert, erließt, die eroffnung aber der pcrsohn oder ^„noch nit thunlich befunden, in der Hoffnung, ein sründtlichcr völliger Verglich, ohne weitere anderweitige beinüeß"^'„volgen werde.
„IX. Was die in verwichener Zeit annotierte vnd vnbezalte Zöhl zu Magadino vnd Luggarus betrifft,
„selbige Zvhler Ersatzung begcrt, weilen diserc gütliche Handlung allein in das künfstig zu verstehen vnd einicb^