Luggaruö.
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»echteren vnd Sätze» vfs des, einen »Heils syte», nämlichen der X Lobl. Orte», vnd Wir Johann Frantz im Hoofs, Land-»aminan, vnd Johann Melchior Leüw, Landtamman, vff der anderen syten, nämlichen der III Lobl. Orten, vnd von Vnscrenrsyts Oberteilen darzu sonderbar beselcht vnd angewiesen worden sind. Wann mm wir, rosiioetivö die Partheyen,"^>ch im Monat Octobri des 1659. Jars in die Statt Zug veranlaßt vnd verhört, folgcndts mit mehrer in8trnetion,»auch vxn Eydtsfvrmben, gewalt- vnd Schirm-Brieffen von den X vnd III Lobl. Orten vnd mit Vrkhundt vmb die Eydts-'^üßungen von Vnseren eignen sonderbaren Oberteilen nach nohturfft versehen im Octobri deß 1669. Jars in die Statt" ^Mten vertaget, alldorten alle in dem geschäfft interessierten Oontrnsiivtvriä von Mündt vnd auch in ihren allerseitsschrifftlichcn gwahrsamenen vnd documenten verhört, auch die letstercn selbs eigentlichen crduret, vnd darübervnd ^ sambtlich vsf der gütlichen eomposition nach luth vnd sag der Piindtcn vordcrist verharrend
bielelb durch alle Mittel vnd weg suchend vnd veisuchende, einen Abschcidt vnderem dato 3./13. Novembris mit ein-en ^^gescht, vndcrschribcn vnd bcsiglet, in welchem wir vnß mcister dingen vnd fachen halber fründtlichen verglichen,Äbl aber bysyts geseht, dahero dann vff letst gehaltenem Badischcn JahrRcchnungßtag von den sambtlichcn
' XII Orten widerumb ein Anzug Beschehcn vnd gut befunden worden, wir vnß erster ge'cgenheit zusammen thunvmb die fach entlichen in gütigkeit zu verglychen, wo nit, einen Obman zu erwchlen. Hieruff nun wir de» 23.-39
»ivllind,
'^^i/7.—g. Scptembris In der Statt Bremgarten wider zusammen kommen vnd vnß mit einanderen in glltigkeit
^ubcn-xt wie hernach volgct
»vh ^ Luggarus vnd Magadino vnd durch dicselbig Landtschafst zohlfrey sein alles, was die Einwohner der
. ^ Vogtcyen Lifenen, Bellcnh, Bolenh vnd Niuier, wie auch der 3 Thäleren Mesox, Calancha vnd Roffle zu^ Luggarus oder vfs dem Meylandischen staä» vnd anderstwo zu ihrem Hußbruch erkaufscnd und zu Luggarus'vuch durchführend, Hernach in gedachten 4 Vogteyen vnd Thälern entweders selbs vcrbruchend, oder anderen
"»ker Hußbruch distribuirt oder verkaufst Wirt! wovehr aber einer oder der ander darüber mehrcres erkaufst vnd
»°der ^ ^vstimbten Ort zu fertigen oder zu verhandle» Vorhabens were, es werc über den Gottert, St. Bernhartsberganderstwohin, solle er es by dem Eydt, so er dem Landvogt geschworen, als hernach mit mehreren, folgen Wirt, den- ^sicheren anzuzeigen vnd zu verzolcn schuldig sein, Mit der crlütherung, daß, so vil die von Bellcnh betrifft, obige»dalh ^ crstreken solle vfs die 3 Lobl. Ort Vri, Schwyh vnd Bndcrwalden Nit dem Waldt, derJenigcn dingenderselben Hußbruch dahin werdent gefcrtiget werden; was aber Sy die gedachten Bellentzer in den 3 Lobl.^ an ving erhandle» vnd ertuschcn, zurukh vff den Meylandischen Boden führen wurden», den Zvhl daruon zu
"ki, hab^, deßgleichen auch, wo Vehr als obsteht Jemandts von Bellenh, darüber vff dem Mcilandischen Boden.,vsl ^ ^kauffte, weder er attestiren könnte, daß er zum Hußbruch wider hingeben vnd vcrkaufsen werde, oder auch sonst^ die Bestimbten Ort verfertigte oder durch andere fertigen ließe, es were über den Gottert, St. Bernharts Berg,
oder Vssert die 3 Ort anderstwohin, den Zohl daruon bczalen solle.
„II. Sollend die Einwohner der obgedachten Vogteyen vnd Thäleren von allen wahren, so Sy vff dem Luggarncr„h^ erkauffend vnd von bannen vff das Mailander gcbieth führend den Zol zu bczalen schuldig sein, wie von alten,
' d»d darüber weiters nit beschwert werden.
„lex Sagend alle dieJenigen, so in obgemelten 4 Vogtcyen vnd Thäleren oder anderstwo Handclschasften oder Fac-^ srömbde vnd Vßländische haben wurden», schuldig sein, von allen güthercn, wahre» vnd allem anderem, so Sy^diändischc» stnäo oder anderstwoher nacher Teütschlandt, oder von dem Teütschlandt vff das Hertzogthumb Mci-^rtigen thund, den Zoll zu bezahlen haben.
»den wegen der 4 Vogteyen Lifenen, Bellenh, Bollenh vnd Niuier derJcnigen dingen Halber, welche
^ das Meilander gcbieth nit sich geführt werden möchtend, discre erlüterung beschehen, daß von den fachen,„vs. / bemelten 4 Vogtcyen wachßend, erzogen vnd fabriciert oder vß dergleichen in den Vogteyen selbstcn vnd nitanderen wahren vßgetuscht vnd verhandlet werdent, vnd weiters nit, zollfrcy sein sollind, Hierbcy aber^uschete entweders eine attestation vffzuweisen vnd cinzuliffercn oder aber daß dcinme wahrhafftig also feige ananzuloben haben.
»sich > Weinzol berürcnde, weilen die Herren von den 3 Lobl. Orten prätendiert vnd vß der Zügnuß der ZollercnKunden, daß von demselben Niemandem kein zohl gcforderet noch bczalt worden, so laßt man es, so vil den