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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1457
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Luggaruö. 1457

^»tcr Hinweisung auf die von den in Gang gekommenen vcltlinischcn und bündncrischen Pässen sowie^cl, Kriege verminderten Zollerträgnisse zu Magadino) festgesczt wird: 1) Zu Luggaruö und Magadino ist^ssrei, was Livinen, Bellcnz, Bollcnz und Rivicra, sowie auch die drei Thälcr Misox, Calanea und Noffleovercdo) aus Luggaruö oder Moyland zu ihrem Hauö- und inländischen Verbrauch kaufen und durchführen,andern Waarcn sollen verzollt werden, sowohl die, welche die Einwohner jener Vogtcien undcr in Luggaruö kaufen und nach Mahland ausführen, als diejenigen, welche für fremde Faetorcicn^ eigene Handclschaft von Mahland über den Gotthard nach Deutschland kommcu oder von daher nach

gehen. 3) Die Handelsleute sollen zu dieser Verzollung bei Eiden verpflichtet werden und dafür^e Bescheinigung bei dem Landvogtc einholen, die sie bei den Zollbeständcrn vorzuweisen haben, in derk»iung, daß unredliche Verzollung als Meineid bestraft werden solle. 4) Aller Neuerungen soll man^ beiderseits enthalten und sollen die geflossenen unguten Acnficrungcn dieser Sache wegen todt undfein. Betreff der durch die Landschaft Luggaruö und auf mahländischcn Boden gehenden WaarcnAchten Bollcnz und Rivicra auf besondere Ansprüche; dagegen verlangen sie für ihre Landcöerzcugnisscfür Waarcn, die sie dafür eintauschen, die Zollfrcihcit zu Magadino und Luggaruö. Dieselbe For-^"3 stellen die III Orte für sämmtliche oberen Vogtcien und für sich selbst. Daß auch der Wein solchel>ls ^ f^be, wird von den Säzcn von Zürich und Luccrn beanstandet, von denjenigen der III Orte^ licrkbniuilich bezeichnet. Für die Behauptung der III Orte, daß sie und Urscrn für alle Waarcn zoll-/ feien, tvird eine neulich im Archiv Uri cntdektc Acte von 1503 angerufen, welche den zehn Orten zur^icht und Beleuchtung mitgctheilt werden soll, doch mit dem von den Säzcn der III Orte gemachtenGehalte, daß biö Matthias 166 t der Bescheid erfolgen oder der Rechtsspruch eintreten soll. Bis dahin""ch den Vogtcien Livincn und Bellenz Aufschub gestattet, über Annahme dcö sie betreffenden Ver-Vorschlags sich zu erklären. Hinsichtlich der annotirtcn und unbezahlten Zölle zu Magadino undgeht die Meinung dahin, im Hinblikc auf die für die Zukunft geltende Regnlirung die gegen-Forderungen gegeneinander aufzuheben, immerhin mit Vorbehalt dcö Rechtes in Bezug auf gra-Thcil^ übrigens sollen die Zollbcständcr sich nach dem Abschiede von Zug richten, der halbe

ber Kosten dieser Confcrenz von dem Zollertrag der XII Orte zu Luggaruö genommen, die andere^ von den obcrn vier Vogtcien getragen werden. Absch. 315. 133 (1660). Wegen dcö Zoll-ÜWx ^ vernimmt man die Relation der Ehrcnsäze Jmhof und Leu über die Verhandlungen zu Vrem-bc» ^ ^ ^ auSgczcichuctcil Dienstleistungen. Da aber daselbst nicht alle Punkte in

^ >actat und Abschied genommen wurden und die neun Orte auf mehrfache Dcclaration hin einigeAbio . ^ükgenommcn haben, will man die Zeit erwarten und sich dann über Mchrercö resolvircn.ollc!. ^ 131 (1661). Auf Bericht Zürichs, daß über den brcmgartenschcn Abschied noch nicht

erklärt haben und thcilweise ungleiche Antworten eingelangt seien, wird Zürich ersucht,^"üclangt sein werden, sie mitzutheilen. Man wird dieselben dann nach Bellcnz übcrmachcn.tige,, ^"^bogt zu Luggaruö soll autwortlich zu wissen gcthan werden, daß mau ihm den gegen die dor-^^fbeständer ausgerichteten Befehl verdanke und ihn ersuche, dieselben zu einfacher BeobachtungTtöle ^"6^"er Abschieds zu ermahnen und von einer Reise in die regierenden Orte und abermaligerstreif.^ükzuhaltcn. Absch. 320. et. 133. (1661). In Anbetracht, daß in der magadinischcn Zoll-et die Uebnng des GcgcnrechtS unsern Angehörigen zu Bellcnz mehr Schaden als Nuzen brächte

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