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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1454
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1454 Luggarus.

dieser Artikel des Abschieds sammt dem genannten Memorial besonders in die vier Orte, aus welche» ^bezüglichen Ehrensäze ernamset sind, überschikt wird, damit die Sache beförderlichst an die Hand geno»»»^werde, Ibiä. A. 448. (1658). Der Anzug, daß es gut wäre, wenn endlich der Anstanddes Zolls zu Magadino am Luggarner See ausgetragen würde, wird einfach in den Abschied gcnon»"^Absch. 237, u. 4414 (1658). Die allen Zollbeständer zu Luggarus und Magadino werden herben^und geben an, daß die von Bellenz in einem Posten 9383'/- Saum, in einem andern 4615 Collisverzollt transitirt haben und daß die Bellenzer die Exemtion totalitcr prätendircn, man dieselben »entweder zur Zahlung anhalten oder die betreffende Summe an der Pacht in Abzug bringen lassenDagegen wendet der Kanzler Ghiriughelli als Abgeordneter der Gemeinde und Grafschaft Bellcnz ^daß sie sich an den 1646 zu Schwhz gemachten Vertrag und an das von Schultheiß Dulliker und eLandammann Zweyer aufgerichtete Projcct von 1656 halten. Der neue Zollpächter Trevani erkle ^wenn er von diesen Zollverwcigerungen unterrichtet worden wäre, hätte er sich zu keiner so hohensumme verstanden. Die Gesandtschaften urtheilen, daß die Verträge von 1646 und 1656 in ihremUmfange, besonders mit Bezug auf die vorzuweisenden Bolcten, beobachtet werden sollen, der neueaber die Pacht wieder abgeben möge, jedoch, da er mit so viel Eifer sich um dieselbe beworben habe,Ersaz der für die Honoranz gemachten Auslagen. Absch. 256. cl. 42«. (1658). Da der Spruch1646 von den XII Orten zwar bestätigt ist, aber so ausgelegt wird, daß die erst seit zwanzig oder dre^-Jahren entstandenen Mißbräuche als alte Bräuche wollen angeschen werden, und Bellcnz zu seinerHilfe um die Erlaubniß nachgesucht hat, denen von Luggarus den vierfachen Zoll abfordern zu d»^wird angemessen erachtet, die weitere Erörterung bei erster Gelegenheit vorzunehmen, unterdessenden Jahrrechnungsgesandten zu schreiben, daß sie in keine Neuerung sich einlassen. Die Gesandte» » ^Bellenz sollen auch möglichster Maßen darauf sehen, daß denen von Bellen; geholfen werde. Absch-^ ^ 424. (1659). Dem Landvogt zu Luggarus wird ernstlich zugeschrieben, er solle die für Belletdrükenden Zollbeschwcrden möglichst rcmedircn, bis auf der badischcu Jahrrechnung darüber entschiede»'werde. Absch. 288. <1. 422. (1659). Auf Andringen des Landvogtö Map, daß die über den ^Bellen; und Luggarus bestehenden Mißverständnisse und Neuerungen einmal gehoben werden >»^ ^erinnert mau sich, daß eine Deputatschaft bereits dazu angeordnet, ihr Revisiousgeschäft aber wegen »»^Vorfallenheiten liegen geblieben sei, und beschließt nun, daß, da der Vertrag von 1646 in denVogteien der XII Orte anders verstanden werde, als in den obern Vogteicn der III Orte, auf ^GalluStag alt. Kal. von Zürich und von Lucern je ein, von den III Orten zusammen zwei Abgc»^

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in Zug zusammen treten, ein alter und ein neuer Zöllner von ihnen beigezogen und die alle»neuen Zollrödel und andere nothwcndigeu Schriften zur Hand genommen und darüber deliberirtsolle, namentlich weil die Herreu Leu von Unterwalden nichts, die Herren Balthasar von LucernZoll zu bezahlen angehalten werden. Den Zöllnern zu Luggarus ist ferner eine Abschrift des PecN»

von 1646 zu Händen zu stellen und ihnen sowie denjenigen zu Bellenz alle Neuerung zu u»tc>^dem Landvogte davon ebenfalls Anzeige zu geben, mit dem Bedeuten,daß keine Amtleute die!die Zölle zu bestehen unterfangen sollen." Uri wird die Einleitung zum Zusammentritte in Zug

besw'^

Abich. 296. le. 423. (1659). Uri bringt in Erinnerung, daß laut der Klage der Bellenzer diebezieher in Luggarus und Magadino diesen nicht nur ganz ungebührlich den Zoll abverlangen,