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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1543
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Luggarus. 1543

kl//" behauptete Zollfreiheit erst nachgewiesen werden; die Laildleute müssen diese Waaren

sühren und darf es nich( durch mahländische Fuhrleute geschehen; inzwischen soll der Landvogt zu^3ga>»s den in dieser Sache gcthanen Ruf aufheben: den Zollnern muß ein ausführliches Vcrzcichnißei»/" ^führenden Waaren eingegeben werden und muß man sie für den wegen dieser Zollbefreiungrelede Ausfall in den Zolleinnahmen auö der Zollkässc entschädigen. Dieses wird den III OrtenHarn Ablehnung alles andern, einfach aus dem Rechte der Zollbefreiung bc-

gut 8- 41 <» (1653). Bezüglich der Streitigkeit wegen des Zolls zu Magadino wäre

^ Sache gütlich oder rechtlich ein Ende gemacht würde; dabei findet man auch, es solle denZii/^" Handschreibern die Pachtung des Zolls untersagt sein. Absch. 169. g. 444 (1655).trefft Bellenz regierenden Orte überschikteS, den Zoll zu Magadino be-

Schreiben einegedhlichc" Antwort ertheilt. Absch. 139 i. IIS. (1655). Auf die Klage^ "üeinnehmcr voil Locarno, daß die Bewohner von Bellenz und ihre Nachbarn, sowie auch etliche

Locarno und Magadino frei zu sein behaupten und dadurch den Zoll-^ unmöglich machen, ihre Verbindlichkeit gegen die regierenden Ort« zu erfüllen, verlangen^»sei Zürich, Lucern, Obwaldeil, Zug, GlaruS, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaff-

de,/" Schwhz und Nidwalden Beweise für ihre behauptete Zollbefreiung. Als diese sich auf

gemachten Vertrag und die darüber zu Locarno gegebene Erläuterung beriefen, wurdezeb nähere Berichte zu begründender Vergleich oder schiedsgerichtlicher Entscheid an-

ltti/" wurden Bürgermeister Wascr von Zürich und Schultheiß Dulliker von Lucern für die schieds-»bx/ Bcrhandluilg als dießseitige Säze bezeichnet. Die Gesandteil von Uri, Schwhz und Nidwalden^ instruirt seien, nehmen diese Erklärung rekeronäum. Absch. 146. k. 443 (1655).Bellenz soll wegen des Magadiner, denen von Bollenz wegen des Lauiser Zolls beförderliche»>ich ' erforderlichen Rechtsmittel zur Pflicht gemacht werden. Wegen des Magadiner Zolls

Art ^^)z überlasse», dem Landammann Zweher den zweiten Saz beizugeben. (S. Vogteien Bcllenz:e.

44^ (1655). Für die Magadiner Zollangelegcnheit wird von llri und Schwhz Land-dxx Melchior Leu dem Landammailn Zweher als Saz beigeordnet. Dabei werden die Unterthanen^Ilst/ ^^üteien, sowie die von Misox und Calanca, ebenso auch Livinen erinnert, sich wegen dieses^ ^ nöthigen Gewahrsamcn verfaßt zu machen, namentlich auch Bcllenz wegen des Zolls

Absch. 157. b. 443 (1656). Zürich bringt vor, die Zollbeständcr von Luggarus und^agen. daß sie unter Vorwand des Hausgebrauchs von den obcrn Vogteien sehr geschädigtlh; ^ bitteil um endliche Entscheidung der Differenzen. Wird in den Abschied genommen. Absch.^Zad ^ ^ ^ geschehener Ausschreibung der Zollsverleihung von Luggarus und

^rli/"" ^ Concurrcnz hervorgcthan, wurde der Zoll auf acht Jahre dem G. B. Trcvani um^bsih Kronen (zu 24 guten Bazen) verliehe», mit Termin vom 26. Juli 1658 bis dahin 1666.

^ ü. n? (1657). Die Zollbesteher beschweren sich abermals in einem Memorial wegen8hg ^Wirten Zollbefreiung ab Seite der Bcllcnzer und der ober» Vogteien, wodurch ihnen bis inist. ausständig geblieben seien, so daß ihnen die Entrichtung des ganzen ZollpachtS unmöglich

hin^^'^u daher um einen Nachlaß. Zu einem solchen Nachlaß sind die Gesandten nicht instruirt,^ ^achtet man beförderliche Erledigung dieser spänigcn Angelegenheit für nothwendig, weßwegen