1452 Luggaruö.
schwerdc wird den Obern hinterbracht. Absch. 26. — IUI. (1656). Da laut den Instructionen^mehreren Orte bezüglich deö Zollbezugs zu Luggaruü und Magadino fürderhin gänzlich dem P^>nachgelebt werden soll, welches Schultheiß Dulliker und Landammauu Zweher aufgerichtet haben, so »»»Freiburg dieses in den Abschied, weil ihm dieses Project bis dahin nicht zugekommen sei. Itnä. >»-(1656). Den III Bünden wird auf ihre Beschwerde, daß ihren Thälern Misox, Calanca »Roveredo bei den Zollstättcn zu Magadino der Eid auf den Hausgebrauch zugemuthet werde, zugc» tdaß uran dieselben wie die eigenen Angehörigen halten und mit schriftlichen Zeugnissen sich zufriedenwerde. Der Antrag von Uri und Schwhz, das Zollprojcct zu ratificiren, erhält aber die Zustimmungübrigen Orte noch nicht, sondern man will erst de» Bericht der ennetbirgischcn Gesandten abwarten. A27. u, — (1656). Die von Schultheiß Dulliker und Landammann Zweher entworfene Zollord»^vom 36. Mai wird von Zürich, Bern, Lucern und Obwalden ratificirt, nicht aber von Zug, Gla^Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen, Absch. 3-l. k. — Z<»4 (1651). Die Angelegenheitdeö Magadincr Zolls bleibt bis zur Heimkunft des Laudammannö Zweher verschoben, Absch. 37. ° ^Ii».?. (1651). Bei Verhandlung deö Magadiner Zolls werden die III Orte darauf halten, daß diegehörigen von Bellcnz gehalten werden wie von Alters her, Absch. 38. ll. — Ii»ii. (1651).fordert Aufklärung, welche Einwendungen Uri, Schwhz und Unterwalden gegen den Zollvergleich ^carno erhoben haben. Diese Orte sezcn auseinander, wie sie nicht gegen den Zollvergleich, sonder»gegen Einwendungen zu machen haben, daß die Zollpächtcr sich nicht an die Vorbehaltsclausel b>»^wollen, nämlich Zölle fordern, die dem alten Herkommeil entgegen seien. Beschluß: Die III Orte u»d .Landvögte sowie die übrigeil Stände sollen aus den alten Zollbüchern u. s. w. über die herkömmliche»^beförderlich Bericht geben, damit die Gesandten auf die ennetbirgische Jahrrechnung diesfalls instruirtkönnen. Absch. 42. o. — (1652). Da wegen des Zolls zu Luggaruö und Magadino etwas
geschehen, hat der Gesandte von Unterwalden seinem Abschied einverleiben lassen, daß er nicht für g"daß die Zollinvcstitnr auf acht Jahre hingegeben werde, Absch, 71. e, — (1653). Die von Z'"
erhaltene Meldung, daß das wegen des Zolls zu Magadino Verhandelte neuerdings in Fragewerde, gab zum Zusammentritt einer dritthalbörtischcn Konferenz Vcranlaßung. Nach vorauögega»^ ^eidgenössischem Neujahrsgruß berichtet Laiidaminann Zweher den Verlauf der Sache, wie nämlichdem 1646 zu Schwhz aufgerichteten „Accord", sowie der von Schultheiß Dulliker gegebenen Erlä»^^und der von der Mehrheit erfolgten daherigen Ratification, es sich darum handle, ob man aufpräteiidirtcn Zoll von „nidsich fertigenden Güctcrn" zu Magadino sich einlassen wolle. ES wird ^abgelehnt mit dem Beifügen, daß zur Decision des Streits Baden nicht der angemessene Ort sei, ^ ^die Vorschrift der Bünde beobachtet werden müsse. In diesem Sinne wird an Zürich geschrieben ^ ^aber gleichwohl die Sache in Baden angeregt werden, so will man darauf nicht eintreten, Absch-— (1653). Bezüglich des Zolls zu Magadino, wegen dessen sich die übrigen regierende»
mit den drei Orten Uri, Schwhz und Nidwaldcn nicht hatten einigen können, indem diese behauptete»'^alle Waaren, die ihre Landleute und die Einwohner von Bellcnz und den obern Vogtcien »»^ ^Mahländischcn führen oder zu ihrem eigenen Gebrauch von dorther beziehe», in Magadino und L»gö ^zollfrei seien, wird von den IX Orten Folgendes beschlossen: Die Zollbefreiung derjenigenvon Mahland her in die drei Vogtcien geführt werden, soll auch ferner bestehen; für die ausg^