1450 LuggaruS.
gründet, annullirt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Anwälte der Landschaft werden als »»statthaft abgewiesen. Absch. 599. b. — 88. (1670). Dem Christoforo Piffaro aus dem Luggarnerder vor zehn Jahren einen Todtschlag begangen hat, wird für ein halbes Jahr ein snlvo oonäutw auSgctjedoch ohne Einwilligung von Zürich, Basel und Schaffbausen, die die Sache in den Abschied nclMIbill. ll. — 8?». (1671). Basel bringt vor, daß eine Dicnstmagd dem Landvogt Frei zu Lugg^^verschiedene Sachen entwendet und nach Bellenz entführt, der Castellan zu Bellen; aber das ^des Landvogtö um Hcrbeischaffung der cntwendctcu Gegenstände trozig zurükgewiesen habe, ^die Mitortc, auf künftiger cnnetbirgischer Jahrrechnung die Forderung Basels zu uutcrstüzen. Absch- ^— (1679). Der Landvogt Andermatt frägt, was zu thun sei, wenn, was zuweilen geschehe, bei ^Haftungen die Dienerschaft und die Hausleute alle Mobilieu nächtlicher Weile in Klöster oder a»geistlichen Häuser schleppen. Es wird angetragen, in solchen Fällen solle der Landvogt die Enthalt^freiwilliger Herausgabe des fremden EigcnthumS ersuchen und, wenn dicß nichts fruchte, selbes »»lwalt zur Hand schaffen. Absch. 7l8. u.
». Zollsachen.
Art. ?»>. (1649). Auf den von Nidwalden gemachte» Anzug, daß die dortigen Handelsleute^den Zollern zu Magadino um Verzollung durchgefcrtigter Käse angefordert werden, wird beschlösse», " ^scits solche Neuerung verhindern zu helfen. Absch. 1. e(1649). Um den Ansichten deSVogts von LuggaruS zuvorzukommen, sollen die übrigen neun regierenden Orte ersucht werden, ^Schwyz errichteten Vertrage nichts Widerwärtiges „einzustreuen"; auch soll man bei den neun ^zu erfahren suchen, ob sie nicht für besser halten, den Zoll zu Luggarus auf kürzere Termine zu voder durch einen redlichen Mann auf eigene Rechnung beziehen zu lassen. Absch. 5. b. — ^
Die eigene Ehre und die schuldige Abwehr der den Unterthancn der obern Vogtcicu sowie den B»»^ ^von den Zollbeziehern zu LuggaruS gedrohtcn Drangsale fordern Aufrechthaltung des in SchwhX
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jenes Zolls errichteten Vertrags. Man findet also angemessen, gegen die Auwendung der bei den .
neun Orten von den Zollbeständeru zu Luggarus ausgebrachten Mehrheit der Ortöstimmeu auf
ennetbirgische» Jabrrcchnung jenen Vertrag geltend zu machen und durch Uri die mitregierendc» ^zur Behandlung der Sache auf der Tagsazung zu Baden zu veraulaßen, dabei dann auch anzut^.daß der Zoll versuchsweise auf eigene Rechnung, z. B. durch Laudvogt Lussi in LuggaruS. bezöge» ^Absch. 6. ». — «»4. (1649). Die Zollbeständer zu LuggaruS und Magadino klagen, daß die durch ^Baceiochi bei den regierenden Orten ausgebrachten Ortöstimmeu, denen zufolge die Angehörige» der ^Vogteicn den Eid auf den Hausgebrauch leisten sollen, von Uri zu Altorf weggenommen und zurükgeb^worden seien. Absch. 9. <1. — (1649). Nach ergangener Publication wird der Zoll zudem Mitrath und Gesandten Glutz von Solothurn und dem regierenden Landvogte Jakob Sto^9»l) Ducatoncn auf acht Jahre zugeschlagen und dabei bestimmt, daß die bisherigen Zolleinnch»'^,diesem Zeitpunkte au die fallenden Zölle denselben berechnen, sie aber für das erste Jahr den ^ jcatonen noch 5l) zufügen sollen. Ibiä. e. — ,»«. (1649). Auf den Vortrag der Gesandten vo" ^Schwhz und Unterwaldcn, daß der Zollbeständer zu Magadino bei einige» Orten abweichende OrtSst'"^" ,ausgewirkt habe, die dem früher», auf Bellenz bezüglichen, durch einen Ausschuß etlicher Orte gc"'^