LuggaruS. 1449
"dntiabtt" hat, bei künftigem Syndicat zur Verantwortung stellen, sonst werde er selbst für ihn einstehenBussen, Absch, 402. o. — 7?». (1664). Auf folgendes Syndikat ist zu instruire» über das Gnadcn-^"chdeö berbauntcu Laur. Berctta von Brissago, welcher den Franz Burati, der seine Mutter mit einem" tödtlich verwundete, durch einen Schuß gctödtct hatte und für welchen nun selbst die Hintcrlassenen^ ^czteru bittlich cinkommen. Ibid. b. — 81» (1664). Die Bußen, welche Landvogt Zwicki für^ rüche nämlich 3 bis 6 Kronen, sind zu gering und daher mehr geeignet, zu Vergehen Anlaßilcben als davon abzuschrcken, weswegen man diese Angelegenheit zur JnstructionScrtheilung auf nächst-^lgcs Sh„hjx^j j„ Abschied nimmt. Absch. 416. b. — 81^. (1664). Die Gemeinde Ascona>6 gegc,^ Gemeinde Losone und Arcegno von dem Urthcilc dcs Landvogts an das Syndicat, bc-ais ^ "6"Mch, Wasscrrecht der Melezza bcsize und Losone daher nicht berechtigt sei, mehr
^ Wässerung bestimmten Wassergraben (rmiKm) zu haben oder diese» Wassergraben durch^ überleite sstruvargtio) über den nach Ascona gehenden Wassergraben weiter der Orcllischcn Schncide-A / ^"teiten, bittet daher die Gesandtschaften um Beangcnschcinigung der Lokalität. Losone gibt die^ "i>l»»e des Augenscheins zu und erweiset, wie seit 1321 von Losone der Gemeinde AScona zuerst anslvord^^'"' Flußbett vertieft hatte, aus der Melezza der Wassergraben zugestanden
Eh/"' ^c»iit von einem Besizrcchtc auf die Melezza keine Rede sei, was sich auch aus einem dießfälligcn^ Statthalters Orclli vom Jahr 1614 klar ergebe. Als im Syndicat die Docnmente geprüftdcs ^^len, weigerte sich AScona in das Recht einzutreten, wurde deswegen verfällt und zu den Kosten
"Uhtilt,
Ibid. d. — 82. u. «5!. (1664). Die Libcrationcn der Todtschlägcr Lorcnzo Bcrctto von Brissago,
Kelchs.
>vcch gewissen Burcttino gelödtct hat, und des Giovanni Pictro Ottonc von Prato im Mainthal
(ftitih' Basel und Schaffhauscn unter Protestatio» in den Abschied genommen. Ibid. 0. — 87.^ Da bei Anlaß der landvögtlichcn RechnungSstellnug und aus den Proeeßaetcn sich ergab, daß
le Todtsd)läger, bei welchen der ousus N'utiabilis oder fast die Nothwehr gewesen, um eine gewisseGeldes ohne fernere Strafe und obrigkeitliches Ansehen libcrirt worden, wurde zwar des Land-sol gutgeheißen, jedoch ihm und den übrigen Beamten alles Ernstes anbefohlen, fürderhin
dttiv Sachen mit mehr Strenge zu verfahren und je nach Umständen neben der Geldstrafe Landeö-auszusprechen. Basel nimmt dieses in de» Abschied. Absch. 424. i. — 8kk. (1666). Um
'"»be
>l
' Schwung" befindlichen Laster dcs Ehebruchs zu steuern, wird die dahcrigc Strafe folgcnder-
l<Kgcsezt: Für einfachen Ehebruch 16 und für doppelten 26 Kronen für das erste Mal, welchegleich/"' Wiederholungsfall verdoppelt wird; wer sich zum dritten Mal eines Ehebruchs schuldig macht,einfachen oder doppelten, trifft unnachsichtlich die Strafe der Verbannung; wer die Gcld-^>ld entrichten kann, soll am Leib gestraft werden. Absch. 446. c. — 8«. (1668). Waö HerrSd)inid voit Uri in Sachen der Orclli de Barnaba von LuggaruS wegen etwas strei-ke .. /Ölungen gegen seine Vettern angezogen, haben alle Gesandten ud notain genommen, damit mauIZi,. übcr'S Gcbirg instruiren kanil. Absd). 476. u. — 87. (1676). Raphael Trcvani von
sich wegen zweier RechtShändcl, deren einen er mit den Erben seines Schwähcrs, denVetter habe. Mit dem erster» könne er zn keiner Endschaft gelangen und lcztcrer sei^b'ir n ^^'ükcit cntsd)ieden worden. Der Vergleich über den ersten RechtShändcl wird, weil Petent^dliam lädirt worden, aufgehoben, und der im zweiten Handel gefällte Spruch, weil er unbc-
182