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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1448 LuggaruS.

gefunden, was in den Abschied genommen wird. Absch. 217. o. t»8. (1658). In Bezug auf b»Bestrafung des Todtschlagö wird auf Genehmigung hin erläutert, daß nur auf vorsäzlichcn TodtsWTodesstrafe gesezt sei. Absch. 256. u. 00. (1658). Da 199 Pfund, auf deren Entwendung b»Strafe des Hängens gesezt ist, nur etwas über 8 Kronen betragen, was gar zu hart erscheint, sodie Richter, um in ihren Beurtheilungen etwelcher MaßenLuft" zu haben, auch den frühern Lcbc»^Wandel und den persönlichen Charakter des Diebs in Betracht ziehen. Ibiel. b. 70. (1658).

Franz Tornielli von Maccagno, Mahländer Gebiets, des Todtschlagö an Alois Orelli schuldig,geachtet ihm als Cleriker von Rom aus ein geistlicher Richter, der Bischof von Alexandrien, verordnet >1 -wird von einigen Orten der Verruf verlangt. Ebenso haben sie auch die Clara Tornielli, Schwester ^Todtschlägers und Brudcröfrau des Entleibten, verrufen und den Rest ihrer Heimstcuer, ungefähr 3Kronen, confisciren lassen. Beides mit Widerspruch ab Seite Lucernö. Ibiä. g. 74.G. A. Riva von LuggaruS, welcher des an Zane Lancellotto begangenen Todtschlagö beschuldigt »in eonwinaeiain verrufen worden war, nun aber nachweist, daß der Unglükliche in Folge eines von c»'Dritten erhaltenen Stokstreichs in sein eigenes Stilet gefallen sei, wird auf Ratification hin der Oliberirt. Absch. 293. o. 72. (1669). Auf den vom Großkauzler zu Mahland gegen die eidge'»'^schen Abgeordneten ausgesprochenen Wunsch wird mit Rüksicht auf die Bestimmungen deö mit SP»'"wegen Mahland bestehenden Bundesvcrtragö der in Mahland dreifach verrufene Bandit H. Gal. B»' 'zur Zeit in Luggarus wohnhaft, nach Luino ausgeliefert. Absch. 3l9. o. 73. (1669). Einige ^geladene Personen erschienen nicht selbst, sondern ließen sich durch ihre Fürsprecher vertreten ^beriefen sich aus ein sie dazu berechtigendes Statut, das nur in Malefizfällcn persönlich zu erscheine»pflichte. Die Gesandtschaften aber meinten, dicß beziehe sich nur auf den Landvogt, nicht auf die ^ordneten der hohen Obrigkeiten. Idiä. ü. 7^t. (1661). Auf gemachte mißfällige Wahrnehmung- ^in Luggarus und Mainthal etliche Parteien wegen unbedeutenden Sachen Proccssc führen und ,die Orte appcllircn und um Ortöstimmcn sich bewerben, wird auf Genehmigung hin der Obern bes^'^daß das zu Lauis geübte Decret, wonach keine Streitigkeiten unter 59 Kronen Werth appellirt »^^dürfen, auch für Luggarus und Mainthal Gültigkeit haben solle. Absch. 333. 6 .-7». (1661 >Frontafio zu Luggarus und G. Pietro Fanaccio aus Centovalli, als Todtschläger von Landvogt /bannt, bitten um sicheres Geleit für vier Jahre auf Wohlvcrhalten hin, um ihren Proceß zuwaö vom Mehrthcil der Gesandten bewilligt wird. Zürich protestirt dagegen. Ibiä. ä. 7<»Dem Landvogt zu Luggarus wird geschrieben, daß er dem Hauptmann Orelli bei Buße befehle, »» ^Haus und Gütern nichts zu verändern, bis von den hohen Obrigkeiten etwas anderes erkannt »' ,Wenn die Zeit zur Appellation unbeuuzt vorübergegangen sei, soll er die HerrenCavaglieri E»p'^von Mahland in den Besiz des Hauses und der Güter sezeu. Absch. 371. ä. 77. (1663)- ^gegen Joh. Bapt Gaia, der sein eigenes Eheweib ermordete, von dem Landvogt und den siebt»richtern aber nicht processirt worden ist, erhobene Klage stellt sich bei Einsicht des Originalproccss^ >unbegründet heraus. Und weil daraus hervorgeht, daß ein Priester mit dem ermordeten Weibe ^Kinder erzeugt und noch darüber sich ihrer nicht cntschlagcn hat, wird er dem Bischöfe von g,Bestrafung verzeigt. Die Angelegenheit wird im Uebrigcn in den Abschied genommen. Absch- ^ ^- 7«. (1664). Landvogt Zwicki soll seinen Sohn, der sich wider Personen priestcrlichen St»"