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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1445
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Luggarus. 1445

""f dem Berge Bajone liegenden Walde alles Holzschlagcn zu untersagen. Absch. 527. e. H«.^ ^ Nachdem beim vorjährigen Shndicat die Gränzstreitigkciteu zu Termine, Jndcmini und Herbon' den mahländischen Deputirtcn vorgenommen und ausgeglichen worden waren und die betreffenden^ eingelegt haben, sie um ihrer Armuth willen und weil die Obrigkeit ihren Nuzen^ gesichert, der Kosten zu entheben, wurden diese, da auf jedes Ort nur 13 Kronen kommen, die zuder Landesgerechtigkeitcn erwachsen sind, der Kammer übcrbunden. Absch. 548. b. A?»!reve Landvogt von Luggarus wünscht Verhaltungsvorschriften in Bezug auf einen großen Wald-» ^mahländischem Gebiete aus in der Landvogtci Luggarus begangen worden sei und zu einer^ 'Uionsstreitigkeit führen könnte. Daher wird durch einen Ausschuß mit dem spanischen Gesandten' ^''ber conferirt und besonders in Frage gestellt, ob bei bevorstehendem Shndicat eine Besichtigunggenommen oder die Erledigung der Sache den Amtleuten überlassen werden solle. Die Antwort Ca-werden die Gesandten zu refcriren wissen. Absch. 567. c>. i?tt. (1673). Die Gemeinde On-bej'^ Wald, BoSco dcl Corno, aus der mahländischen Gränzc, gefällt und daß, da

Hl)lzentfremdung sowohl mahländische als luggarische Angehörige sich bctheiligt hätten, Paul^chad^ genommen und vom Landvogt nach eingenommenem Augenscheine auch zum

verurtheilt worden sei, daß Modino aber sich geweigert habe, sich in die Hauptsache einzu-

»n w' Vorgeben, daß er nur im Auftrage seines Schwähers, Franz Milerio, Landesfähnrich

^ ^iZerthale, gehandelt habe, überdies; auch die mahländische Gemeinde Disstmo an dem an der Gränzc> > cn Walde Miteigenthümer ffi, der Streit also laut Kapitulation von den beiden Obrigkeiten durchgkhist/^^ beigelegt werde« müsse. Als hierauf Modino vor das Shndicat berufen und ebenfalls an-Disff ^ch anch auö den Kundschaften ergeben hatte, daß das Territorium der Gemeinde

^ '"v lich nicht in diesen Wald erstrekc, wurde das landvögtliche Urtheil bestätigt, Modino aber derseinen Schwäher vorbehalten. Absch. 576. o, (1675) Ans Schreiben des spanischen^te,i Casati wird der Antrag desselben, zu Erledigung der Streitigkeiten zwischen den Thälern Vii»sc» Dnsernonc Abgeordnete zu bezeichnen, die mit Abgeordneten des GubernatorS zu Mahland^^^"ircten, an das Shndicat zu weisen empfohlen. Absch. 622. c>. !?2. (1675). Wegen desder « ^"rcorctto haben sich beide Parteien und zwar so ausgeglichen, daß den dicßscitigcn AngehörigenEidgenossen das Territorium zugestanden, hiemit ein Augenschein unnöthig ge-iih^ . Absch. 626. ll. kltk. (1676). Ungeachtet in lezter Jahrrechnung die Beilegung des StreitesCorno gemeldet wurde, gab die Sollicitation des spanischen Gesandten Casati zugkh^^Aerung Anlaß, ob eine Gränzbesichtigung nothweudig sei. Es fand sich, daß, nachdem auf statt-^ ^^^ugcnschein Landvogt Waldkirch den nur zwischen Unterthanen von Luggarus obschwebendcnentschieden hatte, von dem unterlegenen Thcil, welcher einige Associrte aus dem Thale^dlle, dieser Umstand benuzt werden wollte, um eine Gränzstreitigkeit daraus zu machen, und daßCasati zu seiner Sollicitation Veranlassung gab, daß aber nach erfolgtem Vergleiche^t beiden Parteien um so weniger darüber einzutreten ist, da das Holz erst in achtzig bis hun-

wieder schlagbar wird, so daß mehr Kosten aufgewendet werden müßte», als jczt auf demna/^^^ahr zugänglichen Plaze zu erholen wären. Dem Grafen Casati wäre zu antworten,^ sich hjx Parteien verglichen haben, eine Differenz nicht mehr vorhanden sei. Absch. 654. n.