1446 LuggaruS.
HA. (1677). DaS Schreiben des Grafen Casati, betreffend die Märchen des Territoriums zuund „Vivresa", zwischen den Leuten zu St. Fidel im Jntelvithale und den benachbarten Schweizern, weGüter besszen in „Arbonico" bei Bicgno und Jndcmini, wegen einer andern Zufallenhcit ob dem La»'See und endlich zwischen dem Thal d'Onsernone und Vigezza, und das Begehren, es möge defihalb ^dritter Kongreß veranstaltet werden, wird in den Abschied gesezt für nächste allgemeine Tagsazung ^das künftige ennctbirgischc Syndicat. Absch. 666. m — (1677). Auf Antrag deS Grafen Eal""die Marchenanstände einmal auszumachen, werden die Shndicatsabgeordncten Zürichs und Lueernszehn Tage früher über das Gebirge reisen und in Verbindung mit dem Obersten K. von Berold>nilmit den mahländischen Abgeordneten die Localitäten besichtigen und sich zu vergleichen suchen. ^669. F. — ktt». (1677). Auf Schreiben des Obersten von Beroldingen werden den zu demgeschäfte abgeordneten Gesandtschaften dieselben Vollmachten gegeben wie 1604 und 1651; doch st^ ^Geschäft erst nach dem Syndicat zur Hand genommen werden. Absch. 673. g. — !47. (1677)-von Mahland wegen des Waldes del Corno keine Meldung mehr geschehen ist, wird darüber um st"weggegangen, als die dießscitigen Unterthane» im Bcsiz des streitigen Gegenstandes sich befinde».676. -r.
Rechts- und Gerichtsfachen.
Art. »«. (1650). Nachdem im vorigen Jahre die OrelUTreviranischen Erben nicht bloßRechtssache verfällt, sondern auch, weil sie die von Minusio mit Ueberzins belästigt hatten, "M ^Kronen gestraft worden sind, werde» auf den Antrag des Gesandten Amrhhu von Lucern die vo»nusto zu Vorlegung ihrer Rechnungen eingeladen. Als sie dies) zu thun weigerten, wurde aufvon den Orell-Trcviranischcn Erben vorgelegten Schriften und Rechnungen gesprochen: Die vonsollen alle aus den zum Schaden der Orelli und Trevirani veräußerten Gütern bezogenen Gelderlegen, und wenn sie den Proceß fortsezen wollen, für die Kosten Bürgen stellen; die 1000 Krone» ^aber seien aufgehoben. Die Schuldfordcrnng selbst wird auf 25,000 Kronen fcstgesezt. Da ^dießjährigc Urtheil ganz im Widerspruch ist mit dem leztjährigen, wird die hochobrigkcitlichevorbehalten. Absch. 26. tr. — »«». (1653). Zu Ronco di Fontana Martina hatte eine sterbende ^ ^Person die eine Hälfte ihrer Habe dem Pfarrer, die andere der Kirche testirt und dadurch ihre >0 ^Schwester enterbt. Als diese kraft eines von dem gemeinschaftlichen Vater gemachten TestamcntSBesiz der Vcrlasseuschaft der gestorbenen Schwester eintreten wollte, ließ der Pfarrer sie vor den vio-» ^koruitoum, als geistlichen Richter, laden und ohne ihre Anwesenheit das Testament ihrer Schw^' .(tätigen. Da jedoch die Statuten von Luggarus im «. 47 sage», daß Geistliche überhaupt keinementc aufrichten und lezte WillcnSverfügungen nur dann aufnehmen möge», wenn fünf Zeugenseien und innerhalb acht Tagen in Anwesenheit der Zeugen und eines geschwornen Schreibers deinvogte davon Anzeige gemacht werde, wird jene Tcstirung kraftlos erklärt. Absch. 110. b. -Dem im vorigen Jahre angeordneten Abzüge von der Hinterlassenschaft des Franz Orelli ko»»^ ^nicht Statt gegeben werden, weil dessen Wittwe, El. Tornielli, unterdessen in ihrem Standehiemit der Universität der Edel» noch einverleibt ist. Indessen ist sie zur Stellung von Bürgsäst^ ^halten, daß bei eintretender Veränderung der Abzug bezahlt werde. UM. I,. — «I. (1655). ^