Luggarus. 1443
^bsch. Ug. ll. q» Luggarus führt Beschwerde, daß der neue vienrius kornnous mit Bewilligung
^ öijchofs von Como statt in Luggarus in Ascoua wohne, und fürchtet, auf eben so willkürliche Weise^ tgung der uroipioturn (weltlichen Regierung). Das nach erhobener Rcclamation beim Bischof cr-Zugestäudniß, daß der vienrin» forunou« alle vierzehn Tage auf den Markt nach Luggarus komme' Audienzen gebe, sei kein Ersaz; man verlange wenigstens Verwahrungen gegen Conscqucnzcn fürliab ^ rvkönnnlum genommen. Idill. le. — 40 (1655). Obgleich wir gemäß
endcr Instructionen allen Fleiß angewendet haben, um von der Universität der Edlen die von dem?t>g herrührenden vier Dublonen Kostcngcldcr, sowie die leztcS Jahr ihnen aufgelegten
„ erhalten, so waren doch die daherigcn Bemühungen fruchtlos, indem benannte Uni-
hea i versckiiedencn regierenden Orten Libcrationcn erhalten hatte, was zu mehrerer SatiSfactionSik.» einverleibt wird. Idill, I. — 44 (1657), Landschaft und Gemeinde' Luggarus bitten um
"dcruiig der alten, nicht mehr zeitgemäßen Statuten, laut welchen, wer einem andern das Leben nimmt,häii^ hingerichtet und sein Gut eonfiscirt, wer über den Werth von 10(1 Pfund stiehlt, ge«
3t werden solle; sie wünschen ferner, daß die 1622 von Landvogt Widmer in Bezug auf Pfändungen' " d>e von dem Großweibel gepflogene Hebung gemachte Limitation der Taxe beobachtet und daß vomogt nur in Anwesenheit der Gegenpartei Urthcile gefällt und eröffnet, die Verschiebung der Liqui-Ansprachen und Forderungen nntcr dem Vorwaude von unzureichender Zeit nicht ohne be-Termin gestattet, die Holzflöfier auf der „Maira" und Mclezza laut dem Statut der Landschaftj» .^"^digung für die Unterhaltung des Wasscrlaufs 5» Kronen auf jede Sendung an die GeineindenDahlen verpflichtet werden möchten. Der Landvogt Lnsst wendet ein, daß das Statut wegen des^Wßens nie von der Obrigkeit eonfirmirt worden sei; der Großweibel macht ebenfalls in Bezug auf^ betreffenden Punkt Gegenbemerkungen. Man nimmt nun die Sache in den Abschied, wobei esT, Entscheid der Obrigkeiten beim bisherigen Stand verbleiben solle; einzig wird der Bezug derÄ»f denjenigen bewilligt, die gegen selbe nichts einwenden. Absch. 217. f. — 42. (1659).
kl»e über die Gcmeinderechnung von AScona eingegangene Klage wurden die Gcmeindevorständc zuhliß, ^""3 ihrer Rechnung vorberufcu. Sic weigerten sich, die Rechnung vorzulegen, und verlangten,die ^äger genannt werde. ES wurde hieraus beschlossen, daß künftig die jeweiligen Gesandten undbffu ^3te jederzeit ohne Nennung eines Klägers von de» Gemcindercchnnngcn Einsicht zu nehmensollen, was nä rutitienmlum genommen wird. Absch, 293. ll. — 49. (166V). Aus der Gc-^»e von Aöcona ergab sich, daß die Gemeinde mit 16,(151 Kronen Schulden belastet und daß
^ ksscr? Verwaltung Bedürfniß sei. Daher wurde verordnet, daß zwei Sekclmeistcr zu sezen seien,ordinären Einnahmen und Ausgaben, der andere für die Abtragung der auf 192,655^ Kronen) angestiegenen Schuld; jeder soll ein Hauptbuch führen und im Monat August
Bister' ^'^dogt in Anwesenheit einiger AuSgcschossencn der Gemeinde Rechnung geben ; der erste Sckel-dkr^ahlt aus seine« Einnahmen von Zinsen , Ernten , Anlagen die zu modcrircnden Besoldungen^ch»id laufenden Ausgaben und die Kapitalzinsc; der zweite bezieht zu Abtragung der
^ einen Drittel erhöhten Steueransäze, Hcuzchntcn, Mühlcuzinsc, Abgaben von „gebranntemHeu, Besoldungsabzüge, im Ganzen jährlich 19,15(1 Pfund, bis zu völliger Tilgung der' ouch „ah Schuldentilgung ist die Rechnung im August vor dem Landvogt abzulegen, im