Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1442
Einzelbild herunterladen
 

1442 Luggarus.

Unterbeamten hinzugeben; die Landschaft anerbiete sich, einen Beitrag zu leisten. In den Abschied. AM.587. n. 28. (1678). Auf dem Syndicat sott der Augenschein eingenommen werden, ob dasdes Obersten Lussi als Wohnung des Landvogtö angekauft werden solle. Absch. 688. s. 29- (i^Bezüglich des beabsichtigten Kaufes des Palastes des Obersten Lusst selig soll das nächstkünftige Shudi^den Augenschein einnehmen und sich nach dem nächsten Preise erkundigen. Einige Orte waren fürparatur des alten Landvogteigebäudes. Absch. 713. k. 3V (1679). Bei Besichtigung des Lussi!^'Hauses wurde gefunden, daß es noch nicht ganz ausgebaut sei; es würde bei völliger Herstellung ^auf 30011 Kronen zu stehen kommen. Absch. 718. e. 31.. (1680). Da die Obrigkeiten von dci» ^kauf des Lussi'schen Hauses abgehen, hingegen eine Reparatur des obrigkeitlichen Schlosses beabstäM"'wird der bauliche Zustand desselben untersucht und für Herstellung eines neuen Dachstuhls undAchtung zweier Zimmer in demselben ein Kostenanschlag gemacht von 80 Dublonen, welche beinahedem Erlöse einer im Schloß befindlichen vernagelten und gesprungenen metallenen Kanone bestritten ^den könnten. Absch. 730. u.

2. Landrechtsfachen; Statuten.

Art. 32. (1649). Weil die vielen Proeuratoren und Notare daö Volk bedrängen, wirdsezt, daß neben den ordinären Proeuratoren nur'vier andern qualistcirten Personen au der gewöhn^ ^Gerichtsbank, und zugleich auch nicht mehr als vier Notaren zu schreiben gestattet werden soll. Absch- ^ 33. (1650). Auf Ansuchen der Räthe und Regenten der Landschaft wurde, mit Hinsicht a»s^von ihnen behaupteten herkömmlichen Rechte, die in Betreff der Notare und Proeuratoren gemacht^ ^ordnung sistirt. Absch. 26. u. 3 4 (1650). Weil bis dahin der Rath der Landschaft Luggai'Ud ^den drei Universitäten (Korporationen) der Edcln, Bürger und Ansaßen und einigen äußern Gc>»^'alljährlich bestellt, dabei aber viele Umtriebe gemacht und untaugliche Leute gewählt worden sind, i ^diesem Ucbel zuvorgekommen und durch die Gesandtschaft deö künftigen Jahres verordnet werden, dak^Eiden die tüchtigsten Männer auf Lebenszeit gewählt werden. Absch. 26. i. 33 <1653). D« ^die vielen Proeuratoren und Notare dem Gemeinwesen der Ruin droht, so sollen für jezt keine ^mehr zur Gerichtsbauk zugelassen und wenn deren Zahl durch Todfall auf je vier heruutergekom»»'"^soll diese Zahl nicht mehr überschritten werden. Absch. !10. o. 3«. (1653). Zu AbschaffungMißbräuchen wird auf Ratification hin festgesezt, daß die Konsuln oder Dorfvögte die Steuern^Gütern jcweilen innerhalb der nächsten zwei Jahre beziehen sollen und nach Verlauf dieser ZellAnsprache mehr darauf erheben dürfen, besonders wenn die Güter unterdessen in andere Hände ugangen sind. Idill. k. 37. (1653). Der zwischen den Edeln und der Gemeinde zu LuggaM'^waltende Streit, den Fischverkauf betreffend, wird zu gütlicher Entscheidung de», Landvogte übA^ ^Die Gesandtschaften werden also wegen der den Edeln um ihres vier Tage lang fortgeseztcu Ungch^^.jwillen auferlegte» Kosten sich zu verhalteil wissen. Ibiä. i. 38. (1655). Die Anwälte nndder Landschaft legen eine von ihnen besorgte Erneuerung ihrer alte,! fast vergessenen Statuten und ^vor und bitten um Ratification derselben, welche ihnen gewährt wird. Dabei wird verordnet,selben alle zwei Jahre, nachdem der neue Landvogt den Eid auf die Statuten und Saznnge» lffhabe, verlesen werden sollen; auch wird den Obrigkeiten das Mehren und Mindern daran vorbei