LuggaruS. 1441
''Ms davon stehe. Der Landschreibcr erwidert, das rothe Buch thue dessen allerdings keine Meldung,^ bei seinem Eide versichere er, daß er jene Quote von allen Landvögten ohne Widerrede bezogen habe.^Ucr diesen Umständen, erklärt Landvogt Werdmüller, werde er jenen Zwölftel auch nicht bezahlen. Als5'u aber aus den Rechenbüchern des ehemaligen LandschrciberS zu Luggarus, Oberst Lusfi, und seinesMelchior Strut Lusfi und des LandschrciberS Hclmli ersehen wurde, daß sie von den Landvögtcneingenommen haben, auch in Erwägung kam, daß die Landschrciber von LauiS und Mcndris^ ßwßere Quoten beziehen, endlich von Luccrn eine Verwahrung gegen Acndcrungen im Einkommenhast ^^^'ber einlangte, wird die Forderung Jmfelds und die Weigerung Werdmüllers als unstatt-und der Gegenstand in den Abschied genommen, damit auf nächstem Shndicat dieses BezugS-bkö Landschreibers in das rothe Buch eingeschrieben werde. Absch. 654, b,
. b. Allgemeine VerwaltimgSsache»; Landvogteiwohnimg.
diii Lucern klagt, daß dem ncueingcseztcn Landschreibcr zu Luggarus die Einhän-
.. b^' betreffenden Kanzlcischriften verweigert werde. Es wird daher den enuctbirgischcn Gesandten^ '"ben, daß sie dem Landschreiber zu Erlangung der Kanzleischriften verhelfen sollen. Absch. 16., ' (1653). Bei der Visitation im Mai forderte der Bischof von Como von den ShndiciS undAndrohung der ELcommunication, daß sie die Spitalrechnung vor ihm ab-de„ Landvogt protestirtc dagegen. Es wird nun beschlossen, daß wie bisher jene Rechnung von
^ ^^"btschasten der regierenden Orte abgenommen werden solle, und wirklich dem Beschluß auch so-^ gegeben. Absch. 116. a. — 2». (1655). Zu besserer Administration der Kammer wird
baß künftig der Landvogt ohne Assistenz der Amtleute keine Bußen anlegen und nicht ohne sieMalefizstrafen mit den Delinquenten abmachen solle. Alstch. 149. e. — 2Ä. (1659).
Mai legt der Rechnung ein Verzeichniß der Kosten bei, welche Dach und Gemach des Schlosseswelche von dem der Kammer zufallenden dritten Thcil der Einkünfte abgezogen zu werdenha»d' Jahr zu einer bedeutenden Summe ansteigen werden. Da in andern Vogteicn die
Bürgerschaft die Landvögte mit Dach und Gemach versehen,, ist zu untersuchen, ob die von
<un anderes Recht haben; unterdessen aber werden die nöthigen Reparaturen bewerkstelligt.
— 2S (1666). Den Anwälten der Communität und Landschaft Luggarus wird der rc-^ ernstlicher Wille eröffnet, daß von ihnen die Landvogteiwohnung, das Schloß, gehörig injeyx 8ach erhalten werde, wie es in den andern Vogteicn auch geschehe. Diesem Verlangen haltensie 'w Jahr 1561 von den Grafen Ruöca diesfalls erhaltenen Privilegien gegenüber, gemäß welchenhascht bcr Unterhaltung des Schlosses befreit seien, und bitten um deren Bestätigung. Da sie die ge-eist " Abschriften jener Freiheiten nicht eingebracht haben, wird alles in den Abschied genommen. Absch.i>°n ' ^ (1671), Da der Landvogt auf leztverwichcncm Shndicat um 56 Kronen zu Anschaffung" °us dem Kammcrgute angehalten hat und im laufenden Jahre 126 Kronen Reparatur-bas baufällige Schloß aufgelaufen sind, sollen diese Kosten auf die drei folgende» Jahrrcch-^)»u, Zugleich aber der Antrag gemacht werden, den Palast des Obersten Lussi als Landvogtei-
^'be,, ^ ^"^"^ufcn, in der Meinung, daß auch die Unterthanen einen Theil der Kosten übernehmeneis Absch. 527. u,. ^ 27. (t(>74). Nidwalden trägt an, des Obersten Lussi Haus in LuggarusM'ung den Landvogt anzukaufen, die bisherige baulose Wohnung des Landvogts dagegen den
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