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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Mendris. 1433

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^ genommen, weil man sich zu einem Entscheid nicht für befugt hält. Absch. 148. o. 283. (1657).

Nuntius Borromäuö.unterstüzte Gesuch des Laurenz Spinedo, der vom gewesenen Landvogtgebe/" eingeklagter Blutschande verbandisirt worden war, dem jczigcn Landvogt den Auftrag zu^ h >hn im Rechten zu verhören und bei erfindender Unschuld zu liberircn, kann gegenwärtig aus^gel an Instruction nicht berükstchtigt werden, wird aber in den Abschied genommen. Absch. 204. 5.^ (1657). Mit Rükstcht auf Empfehlung Seitens des Nuntius für Laurenz Spinedo wird diesemnicht ein sulvus eonduetrm bewilligt, aber doch die Eingabe eines DcfensionsprocesieS an den Land-Kan/" Absch. 205. llä. 283 (1657). Da die ncucrn Bestimmungen der obrigkeitlichen

bcg nachthcilig sind, so soll es bei dem alten Herkommen, wonach in Criminalsachcn an der StelleMangelnden Beweises der Eid des Klägers entscheidend war, sein Verbleiben haben, jedoch Schelt-e/Z ^^"onmicn; wird aber all rntiticarutuiu genommen. Absch. 216. ä. 281» (1659). Laurenzda//^ Muggio, der mit einer schon von seinem Bruder mißbrauchten Weibsperson sich vergangen" sollte und auf die ergangene Citation laut ärztlichem Zeugnis; nicht erscheinen konnte, unterdessen aber«... lvorden war, erklärt sich zum Beweise seiner Unschuld zur Foltcrprobe bereit und wird libcrirt.292. g.

3. Abzug.

(lll52). Da Tomaso Berge, vonColdel" gebürtig, Chorherr zu Como, auf Mcndriscrist Kronen Güter bcsizcu soll, ihm aber von den regierenden Orten 1644 bewilligt worden

^ ^^^lben nach Belieben zu verfügen und nur an die Kammer 200 Ducatcn Abzug zu entrichten,^ all rokorondum genommen, ob der Abzug nicht gesteigert werden solle. Absch. 70. e.sik 2lls nach dem Tode der Brüder Peter und Franz Paravicini aus Ardcnno im Veltlin

^"f ei« " Mendris liegenden Güter verlangt wurde, bewiesen deren Söhne, daß die Väter

^kse,// ^"liche Forderung 1644 für die Befreiung vom Abzüge 300 Silbcrkroucn bezahlt haben. Unter

falls bänden findet man das Abzugsbcgchrcn nicht gerechtfertigt, überläßt es jedoch den Obern, dicß-nächstes Syndicat zu iiistruiren. Absch. 596. a.

4. Polizeiliches (Niederlassungs- und Aufenthaltsverhaltnissc)

^°"dris Söhne des vor zwölf Jahren mit Bewilligung der regierenden Orte in

"^«gelassenen, ^ Mahland verrufenen Edelmanns Hier. Toso suchen um Bestätigung ihres»ab Mendris an und werden hiefür in der Meinung empfohlen, daß bei Glaruö, Basel, Freiburglk. jene Bewilligung nachgeholt werden müsse. Absch. Z5. ll. 2?lv. (1650). Unter m

^fpar stellen die Gesandten auf der Jahrrechnung zu LauiS unter dem Siegel des Landvogts

daß ^ Luccrn dem Pietro Fr. Porri von Barlasina, Mahländcr Gebiets, eine Urkunde aus,iu lass/ fei, sich in einer Commune der Landschaft Mendris als Viciu oder Landsaß annehmen

ist jh^ ' "'^^ei sie zugleich die betreffende Commune zu dessen Annahme berechtigen. Mit dieser Vicinitätcrthcilt, Güter zu kaufen und zu verkaufen, sowie an allen Freiheiten Thcil zu nehmen,Sazungen der Statuten und Ordnungen; dagegen muß er auch in die Lasten und^ Gemeinde eintreten. (Actcnstük als Beilage zum Abschied im Kantonsarchiv Schaffhauscn).