1432
McndriS.
und sammthaften Lehenbriefcn, eine Krone vom Hundert nehmen. 4) Von Theilungcn, Schenkungen, Tcst»'mcntcn, Codicillcn und lczten Willcnsvcrfügungcn bis auf 300 Kronen eins vom Hundert, über ^Kronen hinaus ein halbes. 3) Von Compromissen, Sprüchen, Friedens- und Gcwaltsbriefen, Tra»?aetionen, Verträgen und Lehenbriefcn eine der Weitläufigkeit angemessene Gebühr, welche im Streits^vom Landvogt bestimmt wird. 6) Die Schreiber sind verpflichtet, die Instrumente in ihr Protokoll c>»zutragen und dieses mit einem Register zu versehen. 7) Diese Verordnung wird den hohen Obrigkeitzur Ratification hintcrbracht. Absch. 190. c. — 27Ä. (1668), Commissär Gnocchi bewirbt sich u»> ^FiScalamt. (S. Absch. <174. 1.). — 27t!. (1668). K. H. Gnocchi, Commissär des Sanitätstribu»^von Moyland zu Flüelen, stellt das Gesuch, die ihm gegebene Anwartschaft auf die Fiöcalstelle indris aus den I)r. Fontana von Stabbio zu übertragen. CS wird ihm entsprochen z nur Luccrn istfalls nicht instruirt und nimmt cö daher nä rokoroinium. Absch. 481. u. — 27i». (1674). Der A»^für den Großwcibcl in McndriS eine Wohnung im Palastc des Landvogts einzurichten, wird abgcl^weil dessen bisherige Wohnung in der Mitte des Flckcns zur Aufsichthaltung besser geeignet sei.
333. t.
2 Rechts- und Gerichtssachen.
Art. 277. (1649). In Bezug auf das vorjährige Statut, das; keine Weibsperson mit Erbedie cnnctbirgischc Jurisdiction hcirathcn oder eine schon auswärts verheirathete ein hcrwärtig falle»^Erbe beziehen möge, hat sich gezeigt, daß Männer aus Como und Moyland sich in MendriS als La»'leutc ausnehmen lassen und reiche Töchter ehelichen und somit die Erbschaften derselben aus dem La»ziehen. ES frägt sich also, ob man gegen Moyland Gcgcnrecht halten oder vielmehr 1t) Procentfestsezen wolle. Absch. 8. k. — 278, (1649). Da oft auch die reichsten Landcötöchtcr in Frauen^ ^mayländischen Gebiets „verdingt" und auf solchem Wege außer die Hcimath zu hcirathen veranlaßt wcr^in den ennetbirgischen Herrschaften aber eine hinreichende Anzahl Fraucnklöster vorhanden ist, wirb ^400 Kronen verboten, Töchter in auswärtigen Klöstern unterzubringen. Der Landvogt wird mit b»»kannrmachung und Handhabung des Verbots beauftragt, 1ln<1. g. — 27». (1630). Dem Landsch^Haus Jakob Troger zu MendriS wird daö von seiner Ehefrau zu seinen Gunsten gemachte Tcst»»'^laut Versprechen von 1630, in dem Sinne bestätigt, daß er den in mayländischcm Gebiete lebendenwandten davon keinerlei Vcrkündung zu machen brauche. Absch. 25. e. — 28V. (1651). Die Li»'lcgenhcit des Marsili Fontana soll bis Martini im eingestellten Rechte bleiben, dann von Zürich, ^und Glarus behandelt, doch was weiter durch den Landvogt von McndriS darüber eingebrachtauch angehört werden. Absch. 52. o. — 28!. (1651). In Betreff des Landschreibcrö Trogcr ^Tödtung des Marsili Fontana soll eine Rcchtsinformation gestellt werden, damit auf nächster .Konferenz eine Entscheidung erfolgen könne. Absch. 57. e. — 282. (1655). Landvogt Pythv»vor, in MendriS sei herkömmlich gewesen, daß, wenn ein Kläger in Criminalsachen, ohne durchseine Klage beweisen zu können, den Eid auf seine Aussage geleistet habe, die Klage als begründet angcsclss"^,der Beklagte zur Strafe verfällt worden sei; im Jahre 1651 sei dicß durch die damaligendahin abgeändert worden, daß, wenn der Kläger seine Klage nicht durch Kundschaft beweisenBeklagte freizusprechen sei; er bitte nun, es beim alten Herkommen bleiben zu lassen, Wird in bc»