Mcndris. 1431
Art. 2K8. (1650). Da die Landvögte zwar alle zwei Jahre beeidigt werden, nicht aber die unternbleute, wird der Antrag an die regierenden Orte gestellt, auch diese zu Leistung des AmtScides und^r um so mehr zu verpflichten, da dieß auch in den andern Vogtcicn herkömmlich ist. Absch. 25. k.
(Ig5() Formirung dcö Proccsseö gegen Landschrciber Trogcr, der ab Seiten der Landschaft^endris der schwersten Oppression, Tyrannei, Willkürlichkeit und Gesczeöverachtung angeschuldigt wird.^ habe vor Jahren gewußt, es zu machen, das; er, entgegen der bestehenden Uebung, wonach der Land-^ciber alle zwei Jahre der Bestätigung unterlegen habe, auf Lebenslang gewählt worden sei, was dann" unerträgliches, tyrannisches Gcbahren zur Folge gehabt habe. ES wird um dessen AmtSentsezungk eu haß gestattet werde, auch ihn der periodischen Bestätigung zu unterwerfen. Einige sehr gra-" c Handlungen, deren Troger bezichtigt wird, werden durch Zeugenaussagen erhärtet, so namentlich,er einen gewissen Ccsarino Fontana habe umbringen lassen. Die Zuschriften, durch welche die Be-^ erden gegen Troger angebracht wurden, waren anonym; die Anonymität wurde aber mit der Furchti>;^ ^ Landschrcibcrs Rache entschuldigt, wenn er der Ankläger Namen erführe. (Beilagen zum Abschied^ Kantonsarchiv Schaffhauscn). Absch. 44. Ir. — 2711 (1651). Das Begehren der Gemeinde Balerna,Treiber auf je zwei Jahre erwählen zu dürfen, und die von der Wittwc des Cäsar Fontana anAbbogt Troger gestellte Forderung wird verschoben und besonders in Beziehung auf Landschreiberger der jh», fgr seine Verantwortung gewährte Termin abgewartet und die nähere Untersuchung den^nde» und GlaruS überlassen. Absch. 52. ä. — 271.. (1652). Landvogt Fäsch spricht
Erwar^ng aus, daß ihm wie seinen Vorgängern von den das Vicinat genießenden Fremden der° Thejl des Abzugs, sowie von den fallenden Bußen und Confiscationcn der der Kanimcr zukam-st ^ (zwei Drittel erhalten die Gesandten) um so mehr zugestanden werde, da die Einkünfte(l(^ gering, die Kosten groß seien. Wird in den Abschied genommen. Absch. 70. g. — 272.
^ ^ Frage gestellt wird, warum die Landvögte von den Gefällen, die während dcö Syndikatsdritten Thcil und nicht bloß einen Gesandtentheil erhalten, wird berichtet, daß laut^ badischcn Abschied der Landvogt von allen durch ihn berechtigten Sachen den dritten Thcil zu be-dagegen die Kosten zu tragen habe; wenn aber ein ihm bekannter, aber von ihm nicht berechtigterden ^ Gesandten zur Hand genommen und entschieden werde, soll der Landvogt den Ertrag mit^.^budtcn zu gleichen Theilen thcilen. Wird in den Abschied genommen. Absch. 85. k. — 273.sH^^oseph RuSca, Fürsprecher und Notar, führt für sich "und im Namen anderer Schreiber der Herr
Fall
^^'umten und Theilungcn eins vom Hundert wieder zu viel sei, so daß man selten CopieenInstrumenten anfertigen lasse. Nach Vcrgleichung der in Lauis üblichen Schreibtaxen wird
dst 1) Die Schreiber sollen von den Instrumenten Jedem, der es begehrt, Copieen geben, und
Tchx,^^)enten sollen Copieen von den Instrumenten zu nehmen schuldig sein. 2) Verschiebt eindie Anfertigung der Copie über drei Jahre, sind die Parteien nicht mehr gehalten, sie anzu-licße^"' ^ denn, daß unterdessen sein Tod eingetreten wäre und er minderjährige Söhne hinrcr-»u» ^ Von einfachen Kaufbriefen, Gülten, Vertreibungen, Vcrtauschungcn, Ucbcrgabnissen, Verzeich-
^"'^ungen, Heimsteuern, Morgcngaben, Ledigsprechungen, Wicdertaufen und dergleichen Cvn-" '»ögen die Schreiber nicht mehr als eine halbe Krone, aber von Kaufbriefen mit Wicderlosung