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Lauiö.
13. Bischöflich eomaS?ifche Lehengütep.
Art. 233. (167t). Die Prätentionen, die der Bischof von Como unter Berufung auf ProfitLehenbriefe von 1569, 1518 und 1525 und Reversen auö den Jahren 1666, 1627 und 1668 gegenLchenleutc zu Laniö erhebt, sind nicht nur diesen gegenüber ungerechtfertigt, sondern auch derveränität der regierenden Orte präjudicirlich, indem es z, B. in den Lehenbriefen heißt, daß die Leh^leute pflichtig seien, dem Bischof zu Hilfe zu ziehen, mit und ohne Waffen, so oft er dieses verladDer beschwerliche Punkt in den Lchenbricfen den Lehenträgern gegenüber ist der, daß sich leztere ^pflichten sollen, die Lehen weder zu verkaufen, verpfänden, vertauschen, noch zur Heimsteuer zunoch auch zu Afterlehen einzuräumen oder überhaupt irgendwie zu veränderen, und daß der Ehr^gesteigert werden wolle, indem fürderhin statt der halben Krone bei erbweiscm Anfall von Lehengü^oder der zwei vom Hundert bei Täuschen oder Käufen ein Mehreres verlangt werde. Man findet nun, 'hierin einige Moderation nöthig sei, sowohl zur Wahrung der obrigkeitlichen Hoheit als der herkömmtInteressen der Unterthanen, Zu dem Ende soll eö bezüglich des Verkaufs, Abtausches und der erbli^Einräumung solcher Güter sein herkömmliches Verbleiben haben und der Ehrschaz nicht gesteigert we^dürfen; auch sind bei eintretendem Fall zu mehrerer Sicherheit der obrigkeitlichen HoheitSbefugnisstder Interessen der Lehenlcute die Lehenbricfe bei der bischöflichen Kanzlei, die Reversaleö aber von ^Landschreiberci zu LauiS auszufertigen. Diese Verfügung wird den Obrigkeiten zu ihrer DisP^anheimgestellt. Absch. 526. Ii. — 23<» (1673). Zwischen Oberst Karl Konrad von Beroldingen, ^Bevollmächtigtem der eidgenössischen Orte, und dem bischöflich comaskischen Abgeordneten GeneraliStcphanuS Menatus wurde im Lehenstreit auf beiderseits Obrigkeit Ratification hin folgender Perg^vereinbart: 1) Auch die geraden ehelichen Nebenlinien im Manneöstamme von dem ersten Besizer ^in die Lehen succediren; 2) der Verkauf der Lehengütcr ist gegen Entrichtung des üblichen Laudemiu^"d. h. zwei vom Hundert, unter Beobachtung der herkömmlichen Formen gestattet; 3) die Vcrpfä»^eines Lehens kann nur mit bischöflicher Bewilligung geschehen; 4) wenn Veränderungen der hochwürl"»Bischöfe vorfallen, sollen sich die Lehcnbesizer installiren oder belehnen lassen, mit Bezahlung des übuLobs, d. h. drei Mahländer Pfund; 5) dem Lchenbcsizer soll eine Copic der bischöflichen Tariffa zug^werden; 6) stirbt ein Besizer bischöflicher Lehen, so ist der männliche Nachfolger zur JnstallirungEntrichtung des Lobs gemäß genannten Tarifs und bischöflicher Kanzleitaze verpflichtet; 7) wen» ^mehreren gemeinschaftlichen Lehvnbestzcrn einer ohne rechtmäßige Erben stirbt, so fällt diese Portio«^irecreseenäi den übrigen Bestzern und nicht dem Bischof zu, doch haben sie sich damit belebnen zu la5^8) der Bischof ist nicht Pflichtig, zur Vornahme der Belehnung Jemand in's Land zu schiken, wohl üist er zu Minderung der Kosten der Unterthanen darum zu bitten. Bis dieser Vergleich beidseitig ^ficirt sein wird, soll die Sache in intogro verbleiben. Absch. 569. d.
1Ä. LoealeS.
Art. 23?. (1656). Die Rechnung des Spitals zu Lauiö wird richtig befunden und geneb'"^Die Einnahmen betragen 18,695 Pfd. 6 Schill. 16 Den.; die Ausgaben 11,632 Pfd. 15 Schill- 6^^verbleibt also dem Spital 7662 Pfd. 11 Schill. 4 Den. Von Schwhz, Glarus, Basel, Freiburg ^Schasshausen wird dieses Resultat in den Abschied genommen. Absch. 25. n. — 238. (1664).