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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1427
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LauiS. 1427

Aschen Orte um eine Beisteuer an ihren angefangenen Bau wird wegen mangelnder Vollmacht befür-stau^ Abschied genommen. Absch. 292. g. 21t» (1670). Solothnrn beantragt, den Kloster-

von St. Katharina zu bewilligen, daß der Gerichtsschrcibcr C. H. Roviglio, seit mehrern JahrenKlm ^ Klosters, auch Fürsprecher desselben sein dürfe. Nri bittet um dieselbe Vergünstigung für diestre' ^ ""d St. Antonio zu Lauis, daß nämlich dem Fiscal G. B. Carnevalc in RechtS-

Procurator derselben zu handeln gestattet werde. Die Vorstände der Landschaft berufenttl d'k Ortsstimmen, welche den gcschworncn Amtleuten keine Fürsprccherstelle zu bekleiden

Rüksicht auf die ertheiltcn Ortsstimmen werden die Begehren abgewiesen, was Lucern,' Zug und Solothurn veranlaßt, die Sache in den Abschied zu nehmen. Absch. 508. k.

12. Evangelischer Begräbnißplaz.

Abs^^ 217 (1657). Angelegenheit wegen eines evangelischen BegräbnißplazeS zu Lauis. (S.bxj ^ 218. (1058). Auf den Bericht des Landvogts Pchcr, wie der ErzPriester zu LauiS

zelis evangelischer Angehöriger der Auömittelung cincS ehrlichen BegräbnißplazeS für die Evan-

^ ^ ^ sich widcrseze und die Behörden von Lauis sogar bei dem päpstlichen Nuntius verklagt habettrn ' uöthig sein, auf Bestimmung eines solchen BegräbnißplazeS zu dringen; inzwischen ist Lu-zu b ' unabwcisliche Bedürfniß zu insinuircn, um dann bei einer gemeinsamen Tagleistung die Sachetttl, Absch. 237. rv. 21tt (1658). Um die auf Drohung hin des unkatholischen Landvogts

N»M ^ ^^'lligung eines bedenklichen PlazeS für die Sepultur der Nnkatholischen zu cassircn, wird demder-, ^ ^ Dccrct darüber zugestellt, sich desselben gehörigen Orts zu bedienen; dabei soll aber nichtauf ^rden, nachzuforschen, von welchem unserer Beamten dieser Conscns principaliter geflossen ist,die 9^ mit gebührender Strafe könneangesehen" werden. Absch. 239. b. 25V. (1658). An

^ »vschaft Lauis ist zu schreiben, daß ein Bcgräbnißort für verstorbene Evangelische zu bestimmen sei.statte des Nuntius an die Landschaft Lauiö, daß sie den Evangelischen einen Begräbnißplaz

^6ö8) weiter zur Forderung freier Religionöübung. verleiten werde. Absch. 241. b. 251

. Erinnerung des Nuntius wird die Angelegenheit der unkatholischcn Sepultur dem Abschiedkor», ' ' Lucern aus den katholischen cunctbirgischen Gesandten in beliebiger

Tch^^'^eiben könne. Absch. 251. 77. 252. (1658). Hinsichtlich der beiden unfreundlichenihr^ welche von den die vier cnnctbirgischen Vogteicn mitregicrenden katholischen Orten und vonan die Gemeinde LauiS wegen Verkaufs eines evangelischen BegräbnißplazeS gerichtetZürich an einzelne der betreffenden Stände und auch an Lauiö das Angemessene erwidern.Ul>, ^ ^ ^ 253. (1659). Dem Nuntius auf sein Schreiben wegen der Sepultur der Unkatholischen,zu y unkatholischen Landvögte und ihrer Familien, in geweihten Orten und andern Sachen

drxj »u ^ Lucern überlassen. Absch. 284. s. 251. (1659). Nachdem der Landvogt Peher^hlte Haushaltung durch den Tod verloren hat und ein Begräbnißplaz für Evangelische

^do's ^ Garten des A. Pelo hinter dem Spital angekauft und zum Begräbnis für evangelische^bsch Durchreisende bestimmt, dabei aber die Nuzung des Gartens dem Großweibcl vorbehalten,

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