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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1429
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Lauis. 1429

^schwcrde der Commune Morco, daß der Rceeß der Bclehnnng mit dem Organistendienste äres vitWc, während die Anstellung herkömmlich nur von zwei zu zwei Jahren gicng, wird dem Landvogt auf-^gc», dieselbe auf die gewohnte Dauer zu reducireu. Absch. 413. Ii. 2kk?4 (1669). Die Spital-aiif ^ Beschwerde, daß zu Zeiten kleine, unbekannte Kinder in den Spital getragen werden, welche

ode,'^^" desselben gepflegt und erzogen werden müssen. Sie bitten, daß man ihnen die Last abnehmedie Kosten ersezc. ES wird darüber nur insoweit eingetreten, daß dem, welcher Jemand verzeigt,wi selche Kind in den Hospital bringt, 10 Kronen aus der Casse des Hospitals bezahlt werdenAbsch. 498. o.

1». Verschiedenes.

2<»1». (1854). Auf gemachte Wahrnehmung, daß die Vormünder und Waisenvögte die Waisen-zefz ^ ^ sechözehn Jahre unabgelegt haben anstehen lassen, wodurch die Habe der Waisen sehrauf Gutheißen der Obern hin angeordnet, daß die Waisenrechnnngen alljährlich vor°rd "sagten im Beisein der von den Gemeinden dazu bezeichneten Syndieis abgelegt und diese Ver-^bsihJahrrcchnungSgesandtcn bezüglich ihrer genauen Vollziehung überwacht werden solle.P» e ^ 2<» 4 (1657). Landammann ZclgerS Anbringen wegen, so in vier verschiedenen^kgen Prätcnsionssachen von der ennctbirgischcn Jahrrechnung von 1655 her bestanden ist, wird^^'^gangenen Bericht hin für gut erachtet, dieser Sache Bewandtnis; den Obern im Abschied heim-^gen; sollw aber Herr Zeiger darauf beharren, daß wegen dieser Sache an den Landvogt zu Lauiöwerde, soll ihm dieß nicht versagt und alsdann die Antwort abgewartet werden. Absch. 205. oo.^ (1660). In Betreff des von dem Landvogt Ulrich zu Lauiö über drei Punkte gewünschtenund Befehls wird jedes Ort demselben für sich antworten. Absch. 302. 1. 2<»3 (1664).I^^Pkeit der Lauiser bei den lcztcn Anständen mit Zürich. (S. Absch. 413. o.). 2t»Ä. (1666).

ße eines Specialfalles, wo der Landvogt zu MendriS einen Waiscnvogt wegen ungenügender^"gsstellung bestrafte, wird den Obrigkeiten empfehlend heimgebracht, daß daö Decret wegen zwei-

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^chnungSstellung erneuert werden sollte. Absch. 445. b. 2i»4. (1667). Die Regenten der»bl? ^ Lauis dcmonstrircn die Unmöglichkeit, daß die Vögte und Vormünder alle zwei Jahre Rechnungkj^ wird daher bei 100 Kronen Buße geboten, daß, wenn nicht von den Landvögtcn oder Vogt-

Zwischenzeit Stellung der Rechnung gefordert wird, alle sechs Jahre Rechnung abgelegtllßjg ^!ch> 461. e. 2i»<». (1676). Dem Begehren der Communität LauiS, daß das Decret vonReffend die Vogtrechnungen, aufgehoben werde, wurde nicht entsprochen, sondern dasselbe dahinb>e Jahre, und zwar, wenn die Verwandten oder Vogtkindcr es verlangen, noch früher,

^ vor dem Landvogt und Landschrciber Rechnung ablegen, daß dagegen hinsichtlich der KostenShndicate Bestimmnngen getroffen werden sollen. Absch. 640. b.