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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauis.

daß der Verkäufer eines auf dem Markt verkauften Stüks Vieh sogar nach sechs Wochen noch wegen a»geblichen Fehlern selbes wieder zurükzunehmen gehalten sei, wird, nachdem die Landcsvorstände erla»hatten, daß der Termin nur vierzehn Tage betrage und die vorgeschlagene Verordnung, daß kein aus dc>"Lande geführtes Vieh wieder zurükgenommen werden müsse, nur zum Nachtheil ausschlagen würde, »ä ^korondum genommen. Ibid. e. 204. (1668). Auf Klage der Catanker, daß sie mit dem Anicht laut Tarif gehalten werden, wird der von ihnen eingegebene herkömmliche Tarif nd rokorenduMnommen. Ibid. ö. 205. (1676). Auf Antrag Uris wird durch Landvogt Betschart der GeweihLauis angezeigt, wenn die Kauf- und Handelsleute aus den Orten mit der Weide oder beim Verla"des Viehs, der Pferde und Waarcn so hart gehalten werden, müßte sie Verlegung des dortigen M«"an einen dießseitS des Mont Kenels gelegenen Ort gewärtigen. Absch. 506. r. 200. (1670).wohl die von Lauis wegen ihrer Insolenzen es verdient hätten. daß der Markt nach Magadino vernSwürde, findet man doch räthlicher, keine Neuerung vorzunehmen. (S. Absch. 510, am Ende). ^ ^ .

(1670). Freigebung des Besuchs der Viehmärkte zu Lauis und Bcllenz. (S. Absch. 515. ß.).

(1671). Als der Zoll wieder auf acht Jahre den alten Zollbeständern verliehen wurde, baten sie m"Bewilligung, daß sie, wie aller Orten üblich sei, das Zollgeld von den fremden Orten in dem

wie sie es der hochobrigkeitlichen Kammer bezahlen müssen, begehren und einziehen mögen, inmaße" ^gleichfalls von den fremden Fürsten dazu angehalten werden. Man fand der Billigkeit gemäß,gleichwie unsere Unterthanen von dem Herzogthum Mahland und andern Fürsten in diesem particularhalten werden, auch sie das Gegenrecht genießen sollen, jedoch solches nicht bewilligen wollen, bis dieihren Consens dazu gegeben." Absch. 526. d. 201». (1671). An Landschrcibcr Schindler ingehl das Ansuchen, den Hinsichtlid) des Laniser Marktes von den XII Orten gefaßten Beschlußweilt zu expedircn, damit in Lauis den Besuchern des Bellcnzcr Marktes kein Hindernis! in den ^gelegt werde. Absch. 528. k. 210. (1671). Wenn Lueern und Odwalden bei der Ansicht bcha^daß gestattet werden sollte, das auf dem Lauiscr Markt unverkauft gebliebene Vieh nach Mahlowtreiben, könnte man sich ebenfalls dazu verstehen. Dieß ist Lueern und Obwalden mitzutheilen.

211. (1672). Die von Lauis ausgewirkten Ortöstimmcn, daß beim Laniser Markt dieden Biehtreibern nicht entgegen gehen dürfen, sondern darauf beschränkt sein sollen, die Einkäufe i»

zu machen, werden als dem freien Handel zuwiderlaufend bezeichnet, weswegen die Obrigkeiten die ^sandten auf das Shndieat instruiren mögen, diese Prätention als unstatthaft zu erklären. Absch-

2 12. (1672). Auf Klage derjenigen Orte, von welchen aus der Laniser Markt besucht zupflegt, daß die Vorgcsezten der Landschaft die mayländischen und andere fremden Kauflcute verhi» ^den Verkäufern über den Mont Kcncl entgegen zu gehe», werden die Vorgcsezten darüber einvcrno»'"Sie erklären, solches nie gethan zu haben. Absch. 548. n. -- 213 (1673). Das Quartier Riva^gegen die von den Zollbezügern ergriffene Appellation an die Orte gegenwärtig sich nicht wohlWorten zu können. Beschluß: Da die Gesandtschaften vom leztcn Shndieat den Proceß zur Entsch^ ^in den Abschied gcsezt, soll der Landvogt auch die Zöllner abhalten, in die Orte zu reisen. Absch ^

214. (1679) Uri, Schwyz und Nidwalden führen Beschwerde, daß, nachdem sie den sonst ^26. August fallenden Markt zu Bcllenz wegen der großen Hize und andern Gründen auf den 6-^gerufen, die Unterthanen von Lauis, deren Markt auf den 13. Oktober fällt, den Besuch des ver ^