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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauiö.

struiren. Absch. 146. t. 188. (1655). Obwohl der Zoll erst in diesem Jahr verliehen wird, ha^die alten Zollbcständcr doch schon im verflossenen Jahre sich um Verleihung desselben auf acht Jahre f»'jährliche 1000 Ducatcn beworben. Daher entstand ein Streit zwischen den lcztjährigen Gesandtschaftund den Zollbezügern über die Zollverehrung, welche die Gesandten verlangten. Um solchen Unordnungvorzubauen, wird festgcsezt, daß künftig nach altem Brauch nicht zwei, sondern nur ein Jahr vor Ä^'gang des Zolllehcnö Bewerbung um dasselbe stattfinden dürfe. Absch. 148. u. Z81» (1655).tragSgemäß wird nachgefragt, ob die Zollbcständer ohne Vorwisteu des Landvogtö die Zollbctrüger bWund ob sie die Buße für sich behalten oder einen Dritttheil dem Landvogt abgeben; denn ungeachtet ^Spruchs von l633 sei bei dem Vergleiche um 40 Ungar(-thaler), den Landvogt Zelger vermittelte, ^gebührende dritte Theil nicht in die Kammer abgegeben worden. Die Zollbcständcr antworten: In je>tRufe sei in Bezug auf die confiöcirtcn Waaren dieses dritten Thcilö nicht erwäbnt, sondern herkämt,sei die eine Hälfte der Buße den Zollbcständern, die andere dem Entdcker zugekommen; dagegen i» Bezugsdie nebst Vcrlurst der Waare bestimmte Strafe von 50 Kronen sollte ein Drittel der Kammer, eindem Entdcker und ein Drittel den Zollbeständcrn zufallen; allein es sei diese Strafe selten inBetrage und mit ganzer Strenge angelegt worden; so habe denn auch Landvogt Zelger beidekung der 60 Kühe, die bei 300 Dublonen Werth gehabt haben, die Zollbctrüger durch einen Vcrg^begünstigt und auf 40 Nngarthaler angesezt, auch das arrcstirte Pferd geledigt, den dritten Theil ^nicht abverlangt, dagegen von den Zollbezügern, obwohl sie mit dem Vergleiche nicht zufrieden waren,seine Mühe zwei halbe Dublonen oder zwei Nngarthaler angenommen. Beschluß: Da noch am ^vorher die Zollbcständcr, im Widerspruche mit Landvogt Zelger, behauptete», dem Landvogt 6 bis ?garthaler gegeben zu haben; da auch der dritte Theil der Buße nicht in die Kammer eingezahlt wn^so werden nun alle 40 Nngarthaler der Kammer zugesprochen und im Fernern bestimmt, daß künftig ^dritte Theil sowohl der confiöciltcn Waaren als der Bußen in die Kammer fallen und die Zollta^deutscher und italienischer Sprache dem Abschied einverleibt werden soll. Ibicl. b. (1655). ^

gelegenheit wegen des Lauiscr Zolls. (S. Vogteicn Bellenz rc. Art. 199.). (1657). Ucbe^'namentlich für die Kauflcute lästige Zudringlichkeit der Dolmetscher soll nähere Erkundigung bei demVogt nachgesucht und der Ncbelstand abgeschafft werden. Absch. 200. s. 1412 (l658). Dasder Lauiscr, einen Pferdcmarkt einzurichten, und ihr Anerbieten, die Einwilligung derer von Bellenz u»ddrei Länder zu erwirken, wird in den Abschied genommen. Absch. 237. x, I!»3 (1659). D>e ^bezüger von Lauis berichten, daß seit einiger Zeit die Calankcr eine Menge Zwilch und andere ^ ^mannöwaaren nach Moyland fertigen lassen und zollfrei zu sein meinen; daß aus dieselbe Exemtion^die in den löblichen Orten neu angenommenen Bürger oder Landlcute und die von Rheinwaldmachen, so daß, da die von Bellenz und Bollcnz sich zollfrei nennen, der Zoll zu nichte gehe. Diewird rokoroinlum genommen; unterdessen sollen die Zolleinzichcr nach Herkommen verfahren,eidgenössischen Bürger und Landlcute aber wie andere Eidgenossen halten. Absch. 292. a. IM.Der Ministral Balthasar Splender, Abgeordneter von Calanka und Misox. führt über den in La'^'Thalleuten angelegten Zoll Beschwerde und legt die denselben zustehende, von den Herzogen von Mahla" ^rührende Befreiung von diesem Zoll vor.. Nachdem Carlo Morosini im Namen der Zollbestchcr ^ ^daß die Calankcr und Misoxcr für ihren Hausgebrauch Zollfrcihcit bcsizcn und nur von den transitiv