Lauis. 14IS
^ ^ 178. (1656). Die Gesandten auf die Jahrrechnung nach Bellenz sollen wegen^ Bcllenz und Lauis eine für die Passagiere erträgliche Verständigung zu erziele» suchen.)> 29. u. — 17«». (1651). Der Landvogt von Lauis soll in Verbindung mit dem Commissär zuDe/"! ^ Vetturini von Bcllenz und Lauis zu vergleichen suchen. Absch. 38. b. — 1.80. (1651).> Antrage, de» zwischen den Vetturini von Lauis und Bcllenz entstandenen, die Benuzung dieses^ erschwerenden Ungelegenhciten ein Ziel zu sezcn, ist laut Bericht ab Seite Uris bereits Genüge
da "i. ^er Landvogt von Lauiö den Auftrag erhalteil hat, mit dem Eo»«missär von Bellen;
" er in Berathung zu treten. Absch. 39. k. — 181. (1651). Man will erwarten, was hinsichtlichblandes zwischen den Vetturini die beiden Landvögte von Lauis und Bcllenz zu Stande bringen,der < ^ — 482. (1651). Sollte es den beiden Landvögten nicht gelungen sein, die Vetturini zu^ ^ Gesandten beauftragt, nach Mitteln zu sinnen, wie dieser Vergleich ohne Präjudize»en von Bcllenz crthciltcn Briefe und Siegel zu Stanve gebracht werden könnte. Absch. 49. i. — 183.den und Uuterwalden stellen das Gesuch, daß, nachdem sie den verlangten Bericht über
sind Gütlichen Zoll zu Bcllenz Zürich zugestellt haben, auch die ihnen gebührende Remcdirung be-"'erde, nähere Erläuterung dahin ab, daß von Pferden und andern« Vieh, das
sei getrieben werde, von Alters her kein Zoll gefordert worden sei. Es wird beschlossen: Es
^ ^ Mittheilnng der Acten ab Seiten Zürichs an die übrigen Stände so zu beschleunigen, daß inBegehren entsprochen werden möge. Absch. 52. Z. — 187. (1652). Der Dolmetsch"e>n Bollenz führt gegen den von Lauis angcseztcu ungewohnten Zoll Beschwerde. Die^ ""»»änncr Zwehcr und Rcding erhalten den Auftrag, bei der Verhandlung über den Zoll von Lug-^sch«v Klage in Zürich anzubringen. Absch. 68. b. — 183. (l653). Die Zollbezüger von LauiöEinige aus der Landschaft Bollenz bei Durchführung einer Vichheerdc den Zoll ver-"»d// ^"u^vogt Zclger aber, der zu Hilfe gerufen wurde, den Zollbetrag in Verwahrung genommenher " Birten von Bollcnz den Termin eines Monats zur Erweisung ihrer Zollbefreiung bestimmt, seit-her « ""geachtet jene den Termin nicht einhielten, das Geld zurükbehalicn habe. Sie verlangen da-sh>» ^ Abschiede von 1656 und 1651 den schuldigen Zoll. Landvogt Zelgcr antwortet, Zürich habe
Bollcnzcrn bezahlten Zoll einstweilen in Sequestration aufzubewahren; Uri,^ Nidwaldci« haben ihm befohlen, die Zollbezüger von ihren Forderungen an die Bollcnzcr^ Sache nichts thun können. Gegen den hierauf gefaßten Beschluß,
^he>«/ laut Abschieden nur für den Hausgebrauch zollfrei, den Zoll für das nach Mahland
Dst / zahlen pflichtig seien, protcstircn die Gesandtschaften von Uri, Schwhz und Nidwaldcn.
^»sg "^^geuheit wird dann in den Abschied genommen, um diese Zollstreitigkeit auf eine allgemeinezes^!/^"hunft zu bringen. Absch. >68. b. — >8<». (1655). Da die Landschaft Bolleuz sich über fort-^l»/ ^^eschwcruug beklagt, so soll sie ihre darum habenden Briefe auf nächster cnnetbirgischcr Jahr-Dix biegen, wo sie dann bei ihren Rechten geschüzt «verde«« soll. Absch. 144. i. — > 87. (1655).^ Bq ^ Nidwaldcn lege«« einen Pergamcntbricf vor, nach «velchem vor vielen Jahren
damals zu Lauis gewesenen Gesandten bezüglich des Zolls zu Lauis freigesprochen">ill ""d verlangen Handhabung dieses Spruches. Da dieses Briefes halber Bedenken walten,
" es den Ober«« anheimgeben, die Gesandten auf die cnnctbirgischc Jahrrechnung dießfalls zu in-