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das Tragen verbotener Waffen zu erlaube», auf die Hälfte heruutcrzusczeu, wird nicht beliebt, daherGesandten Lucerns zu seiner Legitimation in den Abschied genommen. Absch. 216. k. — 474 (lötillUm Lauis und Mendris vor eigenem Unheil zu bewahren, wird durch öffentlichen Ruf daS Trage» ^Wehren abgeknüpft. Indem Zürich dazu beistimmt, protcftirt es gegen Ertheilung von etwaiger specie^Erlaubniß, Wehren zu tragen. Absch. 332. ä. — 472. (l66l). Landvogt Lusscr bringt vor: Es lM>die Uebung, daß man, wenn verbotene Wehren sogar in die Kirche, an Tänze und in öffentliche ^sammlungen getragen werden, solches dem Landvogt nichk »erzeigen müsse; ferner sei Brauch, daßeiner den andern bei Zerwürfnissen tödtlich verwunde, dicß nur als Criminalfrevcl gelte, nicht malclstabgestraft werde; endlich sei die Meinung, daß ein Mensch, der noch unter des Vaters Gewaltwenn er mit Criminalbußc» belegt werde und der Vater für ihn nicht zahlen wolle, nicht verbannt»'^den möge und ebenso auch andere Leute, die weder Hab' noch Gut bcsizen. Diese Wahrnehmungen^den den Regenten der Landschaft zur Beantwortung mitgetheilt und ml rskerenäum genommen.— 173. (1672). Auf Anhalten Solothurns wird auf Ratification hin bewilligt, daß der alte ^geilieur Francesco Pelata von Melano, Lauiser Gebiets, die Gewehre tragen dürfe. Absch. 536.»'474. (1672). Nachdem laut Instruction das Verbot, kurze Wehren, als Pistolen, Stilete u. dg^tragen, wieder publicirt und auch dem Landvogte die Bcfugniß, solche zu erlauben, entzogen wordc»^der neue Landvogt Grcder von Solothurn aber gebeten hat, ihn doch wenigstens bis auf eine ge^Zahl Personen dazu zu bevollmächtigen, wird ihm gestattet, bis auf die Zahl von achtzehn PersonenErlaubniß zu crthcilen, ihre Namen jedoch in der Kanzlei verzeichnen zu lassen. Bern, Lucern,Untcrwalden, Zug und Basel erklären sich damit nicht einverstanden. Absch. 5-18. 3. — 473.Auf Antrag Zürichs wird, wie schon bei dem Shndicat in Lauis, der Gebrauch der roti boctimgarne), die dem Laich und den kleinen Fischen verderblich seien, verboten und die Regierung vonersucht, ihrerseits dasselbe zu thun. Absch. 665. g.
<i. Avil; Handel und Verkehr; Markte.
bringen, daß in Folge ^
Thcilnahmc an der Eroberung der cnnetbirgischcn Vogtcicn sie die Zollbefreiung zu Lauis erhalte» ^diese bis 1631 ruhig genossen, auch gegen die versuchten Neuerungen der Zolleinnehmer durch Urthe^Gesandten der regierenden Orte 1638 und 1638 vermöge eines Bcstäliguugsbricfes von 1553 sich deh»'^die Zoller nun aber seit einigen Monaten angefangen haben, von einigen mit Vieh nach Mahland ^delnden Bollenzern den Zoll zu verlangen. Die Zollbeständer dagegen behaupten, daß jene ZoUbest^der Bollenzer so wie der andern obern Vogtcicn sich auf Waarcn für den Hausgebrauch beschränkGesandten sprechen: Die Zollfreihcit für Hausgebrauch sei anerkannt; von Kausmannöwaaren st'
Art. 47t». (1656). Die Landschaft Bollenz läßt durch Abgeordnete vorbringen, daß in Folge
weilen der Zoll zu entrichten und bei dem Landvogt zu hinterlegen, bis die regierenden Orte entst^
haben. Absch. 25. a. — 47 7. (1656). Auf Klage der Landschaft Lauis, daß ihren Vetturini »fit
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Pferden in Bellen; der Durchpaß verweigert und die Fremden gcuöthigl werden, andere Pferde z»während man doch den Vetturini von Bcllcnz in Lauis den freien Durchpaß nach Mahland gestatte- >^.mit dem Commissär Lussi zu Bellen; über gegenseitige Gestattung freien Durchpasseö unterhandelt ^sowohl den regierenden Orteil der ober» Vogtcicn als den XII Orten diese Ausgleichung zu bcst»^