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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1417
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Lauis, 1417

hier jn das Mayländischc gezogen werde, weil nicht allein die Madcrni, Morosini, Brocchi, Torriani,"G Andere in großen Gewerben dort intcressirt, sondern sie und die Gorini, Somazzi, RuSca, Martclla" Poccobelli, auch gar viele Andere für viele Tausend Kronen in dem Hcrzogthum Mahland liegende^^jen und große Ansprachen haben, wird der Antrag in den Abschied genommen, den seit scchs-^ren geübten, wenig ertragenden Abzug wieder aufzuheben. Inzwischen sollen die Amtleute fälligeuneingcfordert und namentlich den Odiscalco unmolcstirt lassen. Absch. 292. k.

». Polizeiliches.

Üa ^ (1649). Auf Grund der hinsichtlich der Banditen bestehenden Sazungcn erhält der

bogt Vollmacht, die Maleficanten und bösen Buben, welche den Wcibeln und Soldaten Gewalt ent-lvy ^ ^ Mahnung nicht gehorchen, niedermachen zu lassen. Absch. 8. n.

^>»l' Meldung des Landvogts, daß nur Ein Fremder in der Landvogtei sich befinde,

mahländischcr Edelmann, Namens Fr. CarinuS, dessen Mutter von Lugano gcbütig war undZl»io' seiner Jugend in Lugano aufhielt, mit Bewilligung der Ehrcngcsandtcn 1649 sich in Ln-

dicst, und unterdessen keinerlei Unannehmlichkeiten veranlaßt habe, und es nun hart wäre,

^ die Erlaubnis; zur Niederlassung bezahlt habe, wegznwciscn, wird demselben der fernere^ zu künftiger Jahrrcchnung gestattet, dabei aber zugleich beschlossen, daß künftig die Bc-jene aufzunehmen, nur den Gesandten zustehen solle und zwar mit dem Vorbehalte, daß sich

^ lügend über ihre Herkunft und ihr Verhalten auszuweisen vermögen und, sofern sie Herren von^ ^ Gcsind 4t)l)0, sofern sie Edcllcute seien, 2666 Kronen Sicherheit leisten,

I«? ' großem Comitatc kommen, gar nicht angenommen werden. Absch. 42. b.

kssüh' Damit nicht durch die Erlaubniß, Gewehre zu tragen, weitere Ungclegenhciten herbei-

^den, wird an die alte Sazung erinnert, daß den Landvögten zu Lauis und MendriS bei 166daß ' ^krbotcn ist, das Tragen von verbotenen Gewehren zu erlauben, mit der Erläuterung nämlich,augenscheinliche Roth, Gefahr von Leib und Leben es fordert, der Landvogt das Angemessene^ '"ag. Die langen Büchsen aber mögen laut Abschied von l6l8 gestattet sein. Absch. 125. k.h^. ' (1655). Die Amtleute von Lauis, nämlich der Landschreiber von Beroldingen als LandeS-Morosini, Landcslicutcnant, Gabriel Morostni, Landcöfähnrich, und Hauptmann Ca-/ ^andeöwachtmcister, erweiscit, daß sie die Befugniß empfangen haben, Erlaubniß zum Tragen vonzu erthcilcn. Sie werden, soweit es zu des Landes Ehre und Nuzen dienen mag, dabei be-a,,^ ' sollen sie die Namen derjenigen, denen sie diese Erlaubniß crtheilt, jcwcilen dem LandvogtAbsch. 148. i. Iii?» (1656). Die im leztjährigen Abschied nach Hause gebrachte, vorzu», ^ " ^iihren einigen Amtleuten gestattete Befugniß, einer gewissen Anzahl Personen die Erlaubnißstz,i^ verbotener Wehren zu verleihen, wird instruktionsgemäß nochmals kräftig ratificirt und bc-^ Erlaubniß nicht mißbraucht worden ist, vielmehr zu dcö Landes und der ObrigkeitenLucern wollte nur die Hälfte der bewilligten Zahl gestatten und zwar auch denen nur^llad , K^ucn Bürgschaft, daß sie die Wehren nicht mißbrauchen, und nimmt die Sache zu seinerAbschied. Absch. 19t). e. (1657). Der erneuerte Antrag Lucernö, die vor

' wahren einigen unserer Amtleute zu Lauis übertragene Vollmacht, einer gewissen Anzahl Personen

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