Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1416
Einzelbild herunterladen
 

141«

Lauis.

als todt und nicht erbberechtigt sei. Die damaligen Gesandten fanden aber, daß diese Erbschaft der Ka>"mer gehöre, worüber die Regenten der Landschaft LauiS sich beschwerten. Nach Prüfung der dießfäll^Instructionen wird nun der leztjährige Abschied bestätigt, von den Gesandten der Orte Bern, LuccrnSolothurn aber der Gegenstand in den Abschied genommen, da sie gegcnthciligen Befehl haben. AM19(1. k. (1657). Die Landschaft Lauis beschwert sich über den 1655 gefaßten Beschluß, ^

nach Erbschaften, die verrufenen Personen zufallen, zu Händen der obrigkeitlichen Kammer bezogen ^den sollen, und kündigt die Appellation in die Orte an, indem Verrufene als todt zu betrachten st'""und daher die ihnen zufallenden Erbschaften deren nächsten Verwandten gebühren. In Betracht, daßdieser Verordnung der Kammer doch nur geringer Vortheil erwachsen würde, wird selbe in den Abs^genommen, in der Meinung, es werde den Obern belieben, sie aufzuheben. Absch. 216. e.(1657). Dem Panncrherrn Peter Zelger wird, um zu seiner von der Vogtcivcrwaltung herrühretPrätension zu gelangen, die begehrte Citation und Ansezung des Termins bewilligt. Absch. 235. k ^I4»4 (1659). Alt-Landvogt Zelger läßt vorbringen, daß er mit seinen Ansprachen an die Lands^Lauis unter dem Vorwande hingehalten werde, er müsse für die Kosten Bürgschaft leisten. Da er ^als obrigkeitliche Person nicht verpflichtet zu sein glaubt, so wird die Sache an die Obern gebracht, da"'ihm hierin geholfen werden könne. Absch. 283. n. (1662). Streitsache wegen Arrest zw>!^

Diego Madcrni und Abhbcrg. (S. Absch. 373. ä.). (1674). Auf die von Camilla ^

aus dem Hcrzogthum Mavland bei dem königlichen Senat daselbst eingegebene Beschwerde, daß dervogt von Lauis auf einige in selbiger Botmäßigkeit gelegene Güter desselben mit Vorwand gewisse" ^cretc Arrest gelegt habe, hatte der Senat dem Grafen Casati aufgetragen, sich für Aufhebung deS A^'zu verwenden. Daher wird dem Landvogt gcrathen, sulvo furo den Arrest aufzuheben, das Dccret a^auf welches er sich lehne, weiter durch daö Shndicat ezaminiren zu lassen. Bei diesem Anlaß wurdefrühere Bemerkung wiederholt, daß es den Obrigkeiten jener Enden großen Nachtheil bringe, i»»ne"neue Vitini anzunehmen. Die nähere Berathung darüber wird auf die Jahrrcchnuug verlegt. Ad579. m.

7. Abzug.

Art. (1659). I. Bapt. Odiöcalco Arese von Como, im Namen der mayländischen tl"^

thanen, welche auf eidgenössischer Jurisdiction Güter besizcn, versehen mit einem Schreiben der 6 ^Como, trägt den Gesandtschaften vor, wie 1643 dem I. Matti und I. Lambertenghi von Como, welästSchwestern Torriani von Mendris geehlicht, der Abzug erlassen worden sei, mit dem Bedinge, daß ^Mahland Gestattung des Gegcnrcchts für eidgenössische Angehörige auswirken, sie jedoch sichwenig Mühe gegeben haben, daher von den eidgenössischen Obrigkeiten seitdem auf das in daödischc gehende Vermögen Abzug gelegt werde. Wenn dieses Verfahren nicht eingestellt würde, s^ .dadurch mahländischer ScitS die Nothwcndigkcit des Gcgcurcchtö eintreten, wobei man bedenkendaß durch dieses gcgcuscitigc Procedere die gute Nachbarschaft gestört und den Untcrthanen mehrals den Obrigkeiten Nuzen zugefügt würde. Man bitte deßhalb um Aufhebung der bezüglichenDaran knüpft OdiScalco das Gesuch, als Vicin von Mendris laut Bewilligung von 1649 und ^behandelt zu werden. In Betracht, daß mehr Habe und Gut aus dem Mayländischen in unser La»d