Lauis. 1415
Genie'^""""^ ^ Abschied genommen. Absch. 729. e. — 4»2. (1680). Die
">cind" ^ ^'"'gnolo besaß laut ihren Schriften von jeher Wald und Weide angränzend an die Ge-dieh Bellcnzer Jurisdiction. Obwohl Medeglia auch schon Ansprüche daraus erhoben hatte,^zten '"i Bestze, holzte und rcutctc darauf als auf ihrem Eigenthume. Wie fic nunAted wieder zur Verbesserung der Weide daö Gestrüpp verbrennen ließ, gaben die vonlenz ihrer Ziegen seien mitvcrbrannt. Hierauf scqucstrirte der Landvogt Christen zu Bcl-Belit Schaden einem Manne von Camignolo 200 Kroneü Schnldfordcrung in der Grafschaftej„ Landvogt Burkhard zu Lauiö beschwerte sich hierüber in Bcllenz, nahm auch einen Augenscheinwurde ""^handelte auf einer zu Bironico dcßhalb gehaltenen Confcrenz, doch ohne Erfolg. Daher^'z r" Rink und Oberst Beroldingcn im Namen der IX Orte dcputirt, auch den III zu Bcl-Orten Anzeige davon gemacht, mit dem Ersuchen, den Arrest aufzuheben. Da keine Ant-^uis Jahrmarkt die auf dem Shndicat gewesenen Gesandten der III Orte nach^ sehr^"^" einem Vergleich ermächtigt erklärten, der Landvogt jedoch mit andern Geschäftenz^>^^^l)äuft ^ar, die Gemeinde Camignolo auch nicht gütlich sich einlassen wollte, wurde auf die^ ^ Gemeinde Camignolo nicht nur der Arrest nicht aufgehoben, sondern von MedegliaHelle " ^'ligen Orte auch Holz gehauen, daher vom Syndikat der Landvogt bevollmächtigt, auch aufeilf ^ Arrest zu legen. In Folge dessen wurden der Gemeinde Medeglia auf Lauiser JurisdictionVieh weggenommen. Ibid. k.
Schuld- und FordcrungSsachcu; Arreste; <5onsiscatioueu -c.
Gliche,(1652). Die Landschaft LauiS bittet, bezüglich der confiScirten Güter nach landes-Verfahren, nämlich die eine Hälfte den Erben dcö Bestraften und die andere Hälfte,eines Drittels, dem Staat zuzutheilcn, lcztcrcö dcßwegen, weil die Verwandten oderhalben Theil kaufen müssen, sonst in Schaden kommen, da die Güter nie deni» ^ Schreis Werth seien; eö sollten deswegen auch die Schazungen niedriger gestellt werden. WirdZüschs genommen. Absch. 70. o. — AkiA. (1654). Das vom gewesenen Landvogt Zelgcr gc-
cekst von Landammann Leu empfohlene Schreiben wird bewilligt und soll durch die Kanzlei Lu-
werden. Absch. 133. i. — 4k!». (1655). Dem Landvogte von Lauiö wird berichtet,der de,,'" ^r>3 auf die unlängst geschehene Mordthat den Sequester auf das Patrimonium des Priesters,(llizz) ^"dcl angefangen, bis zur Jahrrechnung fortbestehen lassen solle. Absch. 144. I — 4»«.weder ^"Landvogt Peter Zelgcr soll für die zwei Ansprüche, die er an die Landschaft noch hat, cnt-werde,', ^ Gesandter auf die Jahrrcchnung reiset, zufrieden gestellt oder eö soll ihm gestattetDie Vc,lappcllationöwcisc vor die regierenden Orte zu citircn. Ibid. 2. — 4»7. (1655).^"gel/^ Töchtcrlcinö des vor etlichen Jahren in obrigkeitliche Ungnade gefallenen G.die weder diesem noch seinem Bruder zufallen, sondern der obrigkeitlichen Kammer; da aber
deilx^^"^" Lauis bitten, dieser Erkanntniß keine weitere, den ttnterthancn nachthciligc Conscquenz(lkz^ ^ wollen, wird die Sache dem obrigkeitlichen Entscheid anheimgcstellt. Absch- 148. d. — >
Tgsz s, ^zler Jahrrechnung war vorgebracht worden, wie dem in Ungnade gefallenen G. AngcloT^lg ^^chterlein gestorben sei und nun von dem Bruder dcö Giovanni Angclo, dem Carlo Pietro^bt werden wolle, da der Vater der Verstorbenen, als eine verrufene Person, der Welt so viel