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brauch und sollte abgeschafft werden, daher man es in den Abschied nimmt. Absch. 503. e.(1671). Aus der Rechnung des Landvogts Blumer ergab es sich, daß er mit einem Unterthan, der Onach erlangter Jmpunität selbst der Blutschande schuldig angab, um 20 Kronen Buße sich verglich- ^der Landvogt sich auf frühere ähnliche, für die Kammer allerdings nachtheilige Vergleiche berief, wurde aRatification hin solcher schädliche Mißbrauch abgeschafft. Absch. 526. e. — 14S (1671). Für ^Priester Ant. Beltramclli, gewesenen Pfarrer in Torricella, welcher 1661, weil er mit zwei Gehilfen ^B. di Tamo von Vczia, Lauiser Jurisdiction, auf öffentlicher Straße beraubt hatte, in Ungnade d»Obrigkeit gefallen und, da er als Geistlicher nicht bandifirt werden konnte, von dem Shndicat damit l»'straft worden war, daß Jedermann verboten wurde, ihm Aufenthalt zu geben, wurde auf Grund se>^seitherigen guten Verhaltens in der Fremde um Liberation gebeten und das Gesuch in den Abschied ^nommen Idill. o. — I (167t). Dom. Bcrnaöconi von Chiasso, welcher 1670 von Landvogtwegen des an Leon. Selva von Morbio in Mahland begangenen Todtschlags verwiesen worden war, ^hauptet, durch Nothwehr zu dem Todtschlag gezwungen gewesen zu sein, und bittet um Liberation.liche Begnadigungsgesuche werden eingegeben für Giovanni di Bernardo von Villa, Lorenz VasalloRiva und Alphonö Oldello von Meride, die ebenfalls wegen Todtschlägcn verbannisirt waren.
Gesuche werden in den Abschied genommen. Dagegen mag der Landvogt je nach Befinden denTodtschlag verbannten Bernardino Crivelli von der Treißbrüke gänzlich libcriren. Schaffhausen, d^dieser Liberation nicht stimmte, nimmt cS in den Abschied. Ibill. 1. — 4Ä7 (1672). Nachdem inlaut Instruction dem Landvogt untersagt worden, Jemandem die Jmpunität für ein begangenes ^brechen zu crtheilcn, hat Landvogt Greder allhicr vorgestellt, daß oft bei vorgefallenen VerbrechetThäter nicht anders zu entdekcn sei, als indem dem dabei beteiligten Anzeiger die Jmpunität Z»l!werde. Es wird daher gefunden, in einem solchen Falle sei Jmpunität zuzusichern, sofern sie nämlich»'dem Hauplthätcr gelte. Absch. 549. n. — 4^48. (1676). Auf geschehene Anfrage des Landvogts ^wird geantwortet, von Abschaffung der Jmpunität wisse man nichts, vielmehr sei zugestanden, daßmitbeteiligten Missetäter, sofern er nicht Hauptthätcr oder Urheber sei, wenn er das Vergehen a»Z^Jmpunität zuzusichern sei, allerdings mit Vorsicht. Absch. 638. t. — 44!». (1677). Ein Geistsbringt an, daß ein Ungenannter mit zwei Schwestern Unzucht getrieben habe und sich reuig auch >»ü ^weltlichen Obrigkeit vergleichen möchte. In Betracht, daß der Fehler ewig verschwiegen bleibe, »'^Voraussezung, daß die beiden Schwestern des gedachten Fehlers halber von einander nichts gewußt h" ^-wird über die verlangte Liberation in einen Vergleich eingetreten. Zürich, Bern, Schwhz und ^sind damit nicht einverstanden. Absch. 675. k. — (1678). Der Landvogt berichtet, daß
Halter Morosini, der Blutschande mit zwei Schwestern und eines Mordes beziehtet, entflohen .Eigentbum zur Hand genommen, demselben aber bereits unter anderm Namen für das ersterceine Liberation gewährt und nun vom Bischöfe noch die Einwendung gemacht worden sei, daß er dieminores zum geistlichen Stande empfangen habe. Beschluß: Verweisung an das Shndicat; künftig^,auch keine solchen Libcrationen mehr gewährt werden. Absch. 697. m. — 1»! (1680). Da oftdeswegen Urtheile der Syndicatsgesandten in die Orte appellirt werden, um Erstern die nachauferlegten Bußen zu entziehen, hielte man für billig, daß von solchen appellirtcn Urtheilen de» ^sandten zwei und der Kanzlei ein Philipp! entrichtet würde; da aber die Landräthe um Verschon»»!!