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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1409
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LauiS. I40S

^k>gcit den Verwandten dcö ObcrstwachtmcisterS Keller von Schmerikon das seiner Mutter verlustigwordene Kind desselben sammt Gütchen verabfolgen zu lassen, weil der Vater noch am Leben sei und"w Heimkunft erwartet werde, erhält aber den Befehl, Kind und Habe entweder den Verwandten oder^ Orte Schwhz zu Händen zu stellen. Ibid. 89. (l050). Der Clcriker C. F. Turin von Lanis,angeklagt, daß er die auf mahländischein Gebwtc im Flckcn Uggiatc verüble» zwei Todtschlägc^ jüngsten Jahrrechnung zur Verantwortung vorgeladen, aber nicht erschienen, daher^ «»des verwiesen worden war, bittet, sich auf die Thatsachc stüzend, daß die eigentlichen Todtschlägcr^ ^^uld eingestanden und nicht auf ihn geklagt haben, und da er nur wcgeu der geistlichen ImmunitätDilation nicht Folge geleistet habe, um Aufhebung des über ihn gefällte» UrthcilS, was in den Ab-ling .^"""'wcn wird. Ibid. o. (105l). Der verbannisirtc Priester Dominik Bianchini supplicirtscin^ ^aubuiß, auf der Eidgenossen Gebiet Kundschaft aufnehmen zu dürfen zum Zwck der Erhärtung». ^ ^"schuld. Der Eintritt auf eidgenössisches Gebiet wird ihm nicht gestattet, hingegen mag er die^ ^""dlchaft vurch einen Bevollmächtigten aufnehmen lassen. Absch. 42. v. 91,. (t05l). Karl>»ird" LauiS, wegen des an E. Serenius begangenen Todtschlags vom Landvogte verbannt,

^ Agierenden Orten zur Strafbefreiung empfohlen. Absch. 44. b. 92. (l05l). DcS vor achtDonada von Mugcna begangenen Todtschlagö beschuldigt, bittet der Clerikcr Portogallo^^^cna, unter Anerbieten, mit den Hintcrlasscncn des Getödteten sich abzufinden, um Strafbefreiung.

Landvogt Pfhffcr wird anhcimgestellt, mit Portogallo darüber sich zu vertragen, jedoch verweigernTrciburg ihre Zustimmung. Ibid. o. 9tt (165l). Ungeachtet des Widerspruchsdes Bern, Luccrn, Basel und Freiburg wird den Magistrctti die nachgesuchte Liberation wegen

bicix an Anton Beltramelli zugestände». Ibid. k. 9'4. (1652). Der im mahländischen Gc-

Wäin LauiS sich aufhaltende Edelmann Caimnni, gefangen gcsezt und verhört, ist zwar»>it k " l>ci Ucberfall der Brüder Tritt! vor drei Jahren sich betheiligt habe und daß er

R. Marian! in Korrespondenz gestanden sei, bittet aber, das Vicinat und die ihm vomdaß ^ Besenval gewährte Liberation in Kraft zu belassen, wozu er denn auch mit Rüksicht darauf,Landschaft aufgewachsen und sonst unbescholten ist, empfohlen wird. Absch. 7V et. 9Z.Eheste Roggiana. der auf Antrieb des bösen Geistes vor zwei Jahren mit seiner

kich j ^ stcischlich vergangen hatte und verwiesen worden war, sich aber seither wohl verhalten hat,Vase, libcrirt, daß er nur noch zwei Jahre in der Verbannung bleibe» soll. Zürich, Bern und^Se» ^^'öercn ihre Zustimmung. Ibid. i. 99. (1052). Dem I. Angclo Sala von LauiS, derGeleit seiner Frau vor einigen Jahren verbannisirt worden war, wird auf zehn Jahre sicheres

^?^^l)rt, doch ohne Zustimmung von Zürich, Bern, Basel, Frciburg und Schaffhauscn. Ibid. k.

Die Gemeinde Bioggio, wo vor einigen Tagen der Großweibcl von LauiS, Ackermann,ohne daß ihm Jemand aus der Gemeinde beigestanden ist oder die Thätcr verhaftet^ Hinterlasscncn dcö Ackermann 400 Silbcrkroncn zu entrichten, Andern zum

Liluig j diesem Anlaß auch berichtet wird, wie die Unsicherheit von Leib und Gut in der Vogtei

^krei,, zunehme, wird dem Landvogt ernstlich aufgetragen, dieses räuberische Banditcnvolk auf

""'bels dulden. Absch. 85. b. 98. (1653). Da die von den Mördern dcö Groß-

^wanu dem FiöcuS anhcim gefallenen Güter schon in Rechnung gebracht sind, kann das