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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1407
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Lauis. 1407

^ gischeil Gemeinde Gandria und den Communen Albogaslo und Oria (Angehörigen des Erzbischofs vonstl ^'^^andcnen Streit legt Lucern in einer Conkcrcnz der V katholischen Orte den 162-4 abge-Tractat mit dem Bemerken vor, daß, wenn den Obrigkeiten dieser Tractat vor Augen gelegenabtt ^ ^Bedenken getragen haben würden, im entgcgengesezten Sinne zu stimmen. Dem Landvogtt>»s ^ ^ gelben, die Sache auf seinen Nachfolger übergehen zu lassen; auch wird der Nnn-

dcn Kcnntniß gcsezt, Absch, 24, g. 7!4. (4650). In den Streitigkeiten, welche sich zwischen

drig ^ Erzbischofs von Mahland zu Balsolda und den eidgenössischen Untcrthancn zu Gan-

haben, sollen der Landvogt und der Landschrcibcr zu Lauis im Sinne des Vertrags von^ Verständigung zu erzweke» suchen, mit Vorbehalt der Ratifikation durch die Stände. Absch.^>gc> ^ ^ (t65(1). Ucbcr den wegen der Fischerei entstandenen Span wird einstweilen hinwcgge-dagegen erhält der Landschrcibcr den Auftrag, mit einem mahländischen Abgeordneten Anstalt zuvertragsgemäß der den Ablauf des Lugaucr Sees hemmende, liegen gebliebene Grand wegge-Gc bbill. n. 77. (4659). Ein zwischen der Gemeinde Gandria und den mahländischen

stihr^"^" Albogasio und Oria über hundert Jahre lang wegen der Nuzung des Berges Ronealia ge-wurde durch Landvogt Ulrich, Landschrcibcr Bcroldingen und Fiscal Diego Maderni zuAbgeordneten des Erzbischofs von Mahland zum Vortheilc der Llngehörigcn von Gandria^^^'össischcn Jurisdiction ausgeglichen. Der Vertrag wird zur Ratification in den Abschied»ich 292, e. 7«. (l677). Bezüglich der Gränzanstände mit Mahland an der Tresa

wc>c>)^ ^auiser See waren die schweizerischen Delcgirten, Oberzcughcrr Joh. Kaspar Landolt, Oberst-Flcckcnstein und Oberst Karl Konrad von Bcroldingen, bereit, mit dem mahlän-Senator Fabrizio Louig! Pnstcrla, die Sache an die Hand zu nehmen, zu welchem^ ^ Beginn des Shndicats schriftlich und mit Eröffnung ihrer Instructionen an ihn wandten,^sttc» ^ "^^udische Senat erklärte, daß er auf die beschränkten Vollmachten der eidgenössischen De-

^traetircn") seinen hiezu bezeichneten Bevollmächtigten nicht absenden könne,^voll, Gubernator den Grafen Casati beauftragen, bei den eidgenössischen Orten für deren

größere Gewalt (nämlich auch zuconeludircn") auszuwirken. Bei dieser Sachlage be-ulst die eidgenössischen Delegirtcn darauf, die streitigen Punkte bei Castelrotto (resp, Cremenaga)Lauiser See näher zu untersuchen, in Folge dessen sie ausführlichen Bericht erstatteten,gkgg» ^ Ausfertigung), Absch. 675. i, 7k», (4678). Auf die von den Gesandten zu Lauis ein-histx ^"Zcige, daß wegen der Märchen gegen das Gebiet von Mahland sich ein Anstand erhoben^ antworte», daß man den Bericht über den vorzunehmenden Augenschein gewärtigen wolle,lÜist^ Beförderung der Sache empfehle. Absch. 702, o. «<» (4679). Der zwischen dem mah-^cl> delcgirten F. L. Pnstcrla und den eidgenössischen Delegirtcn im Jahr 4678 entworfene, die^tw ^eanzstrcitigkeiten, besonders die Jurisdiction und die Fischerei im Lauiscr See, betreffendew '^^^er gamentlich die Abschaffung der schädlichen Garne auch mahländischcr Seits fordert, wirdempfohlen. Da Landvogt Burkhard die 142 Philippen, welche für diesen Vertrag auf-fvlge^ ^"eden, aus dem Kammcrgeld entrichten wollte, die Mehrheit aber diese Verrechnung auf dasVerschicben beschloß, ließ Zürich gleichwohl den betreffende» Theil dem Landvogt in"S bringen. Absch. 7 47. b.