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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1406
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1406 Lauis.

an die Gesandten der regierenden Orte zu wenden. Der Fiscal Carnevale, im Namen des Diekensstellt in Abrede, daß die regierenden Orte jene Separation je zugegeben haben, und beruft sich auf c>^Entscheid von 1656. laut welchem eine Separation nicht ohne Konfusion vorgenommen werden»"'sowie auf denjenigen von 1678 und 1679, laut welchem, wenn sich der Fleken und die Viertel dar»

nicht vergleichen können, alles beim Alten bleiben, hicmit bei 500 Kronen Buße der ans die Transactis»

geschworene Eid beobachtet werden solle. Da beide Theilc auf ihren Forderungen und BehauPt»»^beharrten, schien nichts übrig zu bleiben, als die Verhandlungen rokoronclum zu nehmen. Jnd^brachten die drei Viertel mit dem Fleken Lauiö noch den Entwurf zu einem Vergleiche zu Stande, ^u. a. die Hauptbestimmungen enthielt, daß jedes Viertel und so auch der Fleken Lauis sich in cige»^Interesse selbst regiere, mit Ausnahme dessen, was die Defension der Freiheiten, Krieg, Pest, Erh»^'.von Brüken und Landstraßen betreffe; in diesen Sachen solle jeweilcn für zwei Jahre ein Rath vo»Personen verfügen, deren einer aus den Bürgern von Lauis durch die vier Viertel gewählt, die a» ^von den Vierteln dcputirt werden, der Regent desFlckenö und der Kanzler diesen Rath besammcl»,allgemeinen Auslagen auf die Güter, die Kosten für Krieg und Pest aber zur Hälfte auf die G»zur andern Hälfte auf die Feuerstätten in den Vierteln zu vertheilen seien; zu den gemeiusam zu trag^allgemeinen Auslagen gehören auch der Tribut an die regierenden Orte, die Besoldung des Laudv^die Reeognition an die Diener der Gesandten um Tuch zu Strümpfen, des Kanzlers Besoldung, d>c ^cognition an den prcxnrrnlor nci cuunu«, der Zins für den Garten der Landvögtc und was ihnen wejss" ^Hausraths bezahlt wird, der Zinö für den zum Begräbnisse der Evangelischen bestimmten Garten, ^Unterhaltung des Palastes nnd der Wohnung des Scharfrichters, die Unterhaltung der MuskelsPalastc, die Besoldung der fünf Regenten und des Trompeters, sowie anch der Weibel nm dienach Agno am Johannestage und Provinitage, die Unterhaltung der Uhr im Palaste. DaS Viertelswar in dieser Sache neutral geblieben. Absch. 729. n. 71 (168(1). Da die Dcputirtcn der ^schaft Lauiö eine Verordnung besonders in Betreff dermönigcn" Pferde gemacht haben, wird ihn?» ^gehalten, daß sie nicht wenigstens auch die Bestätigung dafür eingeholt hätten. Sie berufen sichdie wichtigen Gründe, die sie bewogen, von der zugestandenen Freiheit Gebrauch zu machen, ibiä. ^

2. Verhältnis zu Mayland (Gränzstreitigkeiten).

Zlrt. 72. (16491. Da der Magistrat der königlichen Kammer zu Mayland im abgewichene»' ^einen unserer Jurisdiction nachtheiligcn Ruf in dem angränzenden mayländischen Gebiete erlasse» ^.betreffend die Fischerei im See von Lauis, und der Gubcrnalor Caracena von Mayland auf das .den, solche Neuerungen nicht zu gestatten, antwortete, die bezeichnete Neuerung rühre eigentlich vo>» ^vogte von Lauis her, und daß man mayländischer SeitS ganz geneigt sei, wieder auf den Vertr»^1604 zurükzukommcn, welcher den Angehörigen beiderseits, mit Beschränkung ans eine gewisse ^und Schissc und Qualität der Neze, das Fischen freigegeben habe, wird den Obrigkeiten die Besch»^^dieser Sache hintcrbracht. Absch. 3. i. 711. (1649). Die XII Orte erklären sich geneigt,geordnete über den Anstand wegen des See's zu unterhandeln und zwar durch Schultheiß Dull^ .Landammann Zwcycr. (S. Absch. 10. m.). (16501. In Bezug auf den zwischen dn ^