Lauis. 1403
"uf dic Acmtcr ergab es sich, daß die Verwaltung den vieiui zustehe, der Bürgerschaft Rath scchöunddreißig Mit-3 >eder zähle, deren alle Jahre zwölf austreten und ein Jahr stille stehen, so daß an derselben Stellen andere,gewöhnlich frühere Mitglieder gewählt werden und viele ehrliche Geschlechter ausgeschlossen bleiben.Gcgensaze mit' den von den Vorgcseztcn geiiiachtcn Angaben erfuhr man auch, daß die Bürgerschaft" chrem zwar schlechten Walde und auf ihren Weiden den andern Einwohnern keine Mitbcnuznng gc-o, daß den geringsten Gewerben der oituämi und uvvntitii l Krone Steuer auferlegt werde n. s. w.6 wird den Obrigkeiten anheinigestellt, diese Mißbräuche abzuschaffen. Absch. 255. cl. — kktt (166l).geordnete der Freidörfer Ponte-Trcsa und Morcote führen Beschwerde, daß wie den Communcn Riva,tor^ ^ Cominune CaSlano das ausschließliche Fischereirecht auf dem eigenen Tcrri-
>m abgewichenen Jahre von den Gesandtschaften der regierenden Orte zugesichert worden sei, wo-b^, ^ genannten Frcidörfer in ihrem bisher geübten Reckte verkürzt und in dem Nahrungserwerbe^^öchtigt werden. Dem Landvogte gelang eö, die stößigen Gemeinden zu vergleichen. Der Vergleich^ ^tificirt, jedoch wünschen Zürich, Bern und Freiburg, daß ihre Meinung, diese Befreiung habe nurdes Jahre zu gelten, dem Abschied einverleibt werde. Absch. 332. Ir, — litt. (lt>62). AnbringenLaiidschrxjbxrg von Lauis: Die zwei regierenden Gewalten der Landschaft, nämlich t) der ordinäre Rath,La»' ^ ^ dreizehn Mitgliedern, deren vier, Landcöfürsprechcr genannt, aus den alten Bürgern des Flekcnöneu», Räthe der Landschaft genannt, auS den vier Vierteln genommen werde», mit einer Befugnißouf zy Kronen; 2) die Plebc oder Congregation der sechsundncunzig Consuln, von den scchSundncunzig^ ^nden und zwar durch das Loos bezeichnet, für Streitigkeiten, die über 59 Kronen betragen, seien^ ^ weniger geeignet, den Nuzen der Landschaft zu fördern, da die Mitglieder der Plcbe sich in den^sammeln, die Urtheilc der Viertel oft zerfallen, die Consuln meist unwissende Leute seien;dicsx^'^ würde die Plcbe aufgehoben, dafür der Rath der Dreizehn triplicirt oder quadruplicirt;iibc,^ ordinären Rath je auf drei Jahre erwählte Rath sollte dann die Gewalt der Consuln auS->vie s ^ (^ii2). Da von den Abgeordneten der Communität Lauis nicht zuerst,
wen üeschchcn, die katholischen Orte besucht worden sind, sondern die unkatholischen, soll man sie,Hab ^ Befreiungen sich bewerben, um so eher abweisen, da sie derselben schon mehr
iedes regierenden Orten zuträglich ist. Ucber etwa vorzubringende Appellationösachen mag sich
seinem Gutbcstnden verhalten. Absch. 392. b. — <»2. (1998). Auf Eingabe des alt-kiitik ^3tS Stürler wird dem Gesuche des Landschrcibcrö und Landeshauptmanns Oberst von BeroldingcnDb nämlich nach vorgegangenem Localaugcnschcinc des im Viertel Agno liegenden Thurnis und»nb ^ Magliaso diese von ihm erkaufte Ortschaft^ in ähnlicher Weise wie es die Nachbarorte Pico, befreit, doch dabei den regierenden Orten die jurn supromi llonüuü, namentlich dasu»d ^^^^olten, dagegen der kleine Wildbann sowohl in Magliaso als in dem benachbarten Caslanozugestanden. (Besondere Ausfertigung). Absch. 481. k. — ttS. (1979). Da die Ucbung,bti„ ^^'^gon Gemcindesachen die Mehrheit ohne Kosten der Minderheit ihre Beschlüsse zur Vollziehung' ö" großem Nachtheil gereicht, wird verordnet, daß die Minderheit sich bei 5(10 Kronen Buße^he>/ Versammlung und zu der Gemeinde Nnzen gefaßten Beschlüssen der Mehrheit nnter-
^>le ' vorbehalten, daß dabei nicht »»gebührende Umtriebe gebraucht worden seien, in welchem^ Minderheit Recurö an den Landvogt nehmen mag. Absch. 598. u. -- tt't. (1973). Auf Gc-