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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Lauis.

Weise gerade vorfindliche Ortsstimme von Basel vorweisen und dabei doch noch den Vorwurf höre»mußten, über die zuständigen Befugnisse hinaus geschritten zu sein und einige unruhige Köpfe begünstigzu haben. Indem man sie daher warnte, Rache zu üben und die dtaellin und avontitü nicht weiter z"verachten und zu übervortheilen oder durch unnöthige Reise in die Orte zu beschweren, wurde ihnen ausgetragen, die Appellation bis künftigen Martinötag zu prosequiren und bei Zürich den Anfang zu mach^und dann der Reihe nach fortzufahren. Zulezt haben die Regenten zwar gethan, als wollten sie licb^die Appellation unterlassen, und haben uns Ml) Silberkronen als Rccognition anerboten, allein da'»""von der ersten Erkanntniß, namentlich wegen der 200 Kronen, so der hohen Obrigkeit sollen bezahlt wcl'den, nicht mehr abgehen kann, läßt man es einfach dabei verbleiben. Absch. 148. u. 55 (1l>ö^Den vier Vierteln der Communität Lauis wird auf ihr schriftliches Gesuch,daß sy der Cossen vnd a"lagen halber gegen dem Flecken lieber woltcnt gesöndcrt sein", geantwortet, man werde dafür sorge», ^sie in ihrem Rechte nicht verkürzt werden. Dabei wurde auch angeregt, daß wenn Klagen gegen diegesezten wegen der Steuern und andern Auflagen erhoben würden, die Sache untersucht werdenAbsch. 178. s. 5<i (1656). Ein Schreiben des Landvogtö Zörnli, ein zweites Schreiben vo» P"'sideut und Rath zu Lauis und der mündliche Vortrag von Hans Baptist Amadio, des Abgeordnete» ^Lauis, betreffend das Begehren, daß eine auf der leztcn ennetbirgischen Jahrrcchnung erlassene, denlegten von Lauis in etwas zuwiderlaufende Erklärung revidirt werden möchte, werden zur Instructionden Abschied genommen. Absch. 186. e. 57. (1658). In den Abschied wird das Begehren von 1^genommen, daß gesczlich verordnet werde, daß wen» Einer zu Lauiö ein Amt drei Jahre verwalteter zwei Jahre vacircn müsse, und daß die Vorgeseztcn der vioim verpflichtet seien, die jährlichen Anin^und Steuerrechnungcn der Bürgerschaft vorzulegen. Absch. 237. /. 58. (l658). Mit Untcrs»^^der über daö Verwaltungswcscn des FlekcnS Lauiö eingegangenen Beschwerden beauftragt, haben diesandtschasten die Vorstände der Bürgerschaft zu Vorlegung der Steuerbücher aufgefordert. Obwohl >lfi^erwidert wurde, daß dieses eine abgethanc Sache, nämlich zum dritten Male schon darüber vcrha»und endlich die herkömmliche Nebung bekräftigt worden sei, wurde auf nochmalige Mahnung dennoch ^geleistet und nun ergab sich, daß die 34 Pfund Steuer der Bürgerschaft Lauiö in >360 Pse»^>^(Quoten) gctheilt seien, die Einwohner des Flekenö aber in vieriü (alte-rgcr) oitaäim imtäol»Jahrhunderten Angesessene) und uveutitü (neue Ansaßen) sich unterscheiden, diese drei Klassen zusa"'"'über 2000 Stcucrpfenninge haben und laut der seit einigen Jahren bezogenen Steuer auf jedenwenigstens eine Silberkrone entrichtet werde, dennoch aber die wirkliche Steuer nur ungefähr 1300ertrage. Indem nämlich die Steuer der ortulluü und irvöutitü auf 886, die der viomi auf 1126Pfenninge sich bcläuft, müssen die Erster»'ihre Steuer ganz bezahlen, während die vieini nur so ^leisten, als zur Ergänzung der Summe von 1300 Kronen erforderlich ist. Dieses sehen dieeine Entschädigung für den Mitgenuß an Weide und Holzung an und als eine Prämie für dielich ganz aus ihnen ruhende Stcucrverpflichtung der 1360 Pfenninge. ES ergab sich ferner, ^Steucrausaz sehr ungleich sei, indessen von der Uebung herrühre, nur den Ankaufspreis derGrunde zu legen, so daß, wenn eine um 100 Kronen gekaufte Besizung z. B. durch darauf crricht^^bäudc den zehnfachen Werth erhalte, solches nie in Anschlag gebracht werde, jener Steueransazbei Verminderung des Werths stehen bleibe, eine Uebung, die auch anderwärts sich finde. 3"