1400
LauiS.
wie Sodomitcrci, Hexerei, schwarze Kunst. 8) Die Weinlese anzusezen ist Sache der Consulen und ^mcinden; doch soll dem Landvogt gebührende Anzeige gemacht und mit der gewöhnlichen Honoranz be-gegnct werden. Lucern, Unterwaldcn und Glanes dagegen wollten einfach bei den früher erthcilten Ort^stimmen bleiben und von den Erläuterungen nichts wissen, Schwhz und Zug gar nichts bewilligen, sonder»alles nä rokorsneluiu nehmen. Absch. 85. el. — (1054). Die Borgesezten der Landschaft Lauie
sollen künftig keine Anleihen mehr auf die Landschaft oder auf die Gemeinden contrahiren, cS sei de»»mit Vorwisscn des Landvogts, der die hohen Obrigkeiten davon berichten soll. Absch. 125. g. -- ^(1054). Laut Beschlüssen von 1589 und 1012 sollten die Landschafts- und Bürgerschaftssteuern in A»'Wesenheit des Landvogts und Landschreibers verlegt werden. Es ist aber Uebung, daß die Untertha»^selbst die Verlegung machen und das Verzeichniß dem Landvogt vorweisen, auch dasselbe einen Monat la»Szu Jedermanns Einsicht offen lassen; dagegen wollen die Bürger, als vieini, den Ansaßen, eitnäini ^uventilii genannt, die Stcucrrcchnungen nicht absöndcrlich zeigen, noch die Ursachen eröffnen, warr"»^steuern müssen, und haben dieselben gleichwohl seit einigen Jahren sehr in den Steuern gesteigert.wird, obwohl ohne die 1052 gewährten Freiheiten anfechten zu wollen, gleichwohl ucl rokeroneluin gc»^mcn, da die Beisaßen die Gegenwart des Landvogts und Landschreibers wünschen. Ibiä. j. — 52. (1^In der Landschaft besteht eine Gütersteucr, Denan genannt. Manche Güterbesizer haben nun, wen» ^dem Lande Dienste geleistet hatten. als Entschädigung dafür sich von dieser Gütersteuer auf ewig ^kungöwcise befreien lassen und auf solche Weise die Steuerlast auf den gemeinen Mann gewälzt. ^Absicht, solche Exemtionen als ungültig zu erklären, treten die Vorsteher mit der Einwendung entgeheine solche Verfügung führe Verwirrung herbei und sei den Landesfreiheiten entgegen. Es wird da^verordnet, daß wenigstens in Zukunft keine solchen Steuerbefreiungen mehr bewilligt und die Frage, "die bisher geschehenen Befreiungen bestehen dürfen, dem Abschiede einverleibt werden solle. Idiä. ^ ^55 (1054). Da Franz Orclli als Fürsprecher der Universität der Edeln dem gewesenen Land»^Bcßler 40 Dublonen anerboten hat, sofern er im Spruche zwischen ihnen und der Gemeinde für sie'krauorsa. oder aber den Teeina. der ?osteria" befreien würde. werden die Edeln mit einer Buße von ^Kronen belegt, wie dicß die Sazungen von Luggarus aus Micth und Gaben bei Rechtssachen fcstst^'Absch. 120. e. — 54. (1055). Kraft der auf der badischcn Jahrrcchnung gefaßten Beschlüsse sind ^Borgesezten der Bürgerschaft von LauiS im Proviant- und Zollwescn sammt den Tuchlcutcn vorder»^ihre Freiheiten und Bücher nebst andern Schriften, auch die „Estimi- uud Taglie-Rödcl" uud Buche» ^auch die Zolltarife ihnen abgefordert und untersucht worden. Der Befund ist: 1) Besonders bei den ^leuten (deren Handel und Begangenschaft wegen der Fabrica dieser Enden viel abgenommen) zeigt >einiger gefährliche Mißbrauch ihrer gar feinen Freiheiten und Ordnungen. Sic werden daher zuEinhalten gemahnt. 2) Die Zollcr legen Bußen an, confiöcircn. lassen Rüfc ergehen ohne Vv»»^des Landvogts und ohne den dritten Theil der Bußen und ConfiScationcn in die Kammer abM^Es darf dieß nicht mehr geschehen. 3) Die Provisionarii oder Borgesezten der Bürgerschaft,die Vieini", haben a) entgegen den obrigkeitlichen, von ihnen angenommenen Dccrctcn von 1584,11589, 1602, 1012, 1018, 1620, 1631 in ihren Rüfen den obrigkeitlichen dritten Theil der Bußenlich ausgelassen und der Kammer entzogen; 0) diese Rüfe geändert und über die Bußen disponstteigenem Gutfindcn; e) wollen Landvögte und Landschreibcr ihren Steuerrcchnungen und Beißen»»^