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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1399
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Lauis. 1399

^ sagt im Schreiben, daß er mit vier Soldaten die Malefieanten nicht zur Hand bringen und die Wider-^eit nicht bcmcistern könilc; daß wenn die Landschaft die eine Hälfte der Confiöcationen beziehe und" der andern Hälfte ein Drittel dem Fiscuö zufalle, kaum die Dckung der Kosten übrig bleibe; daßu er jedem Beklagten die Kläger stellen soll, die Durchführung des Proccffes unmöglich gemacht oder. ^ selbst in Proccsse vcrwikelt werde; daß, wenn bei Appellationen der Landvogt unterliege und erzive ^ kosten tragen soll, alle obrigkeitliche Achtung schwinde; daß es zur Unmöglichkeit gehöre, allesi/f"^^ "ouen Sazungen zu publicircn; daß es Verbrecher pflanzen heiße, wenn man

auswärts begangene Vergehen nicht strafen dürfe; daß es für das Land selbst schädlich sei, dieeihmig Tavernen dem Landvogt zu entziehen. Da jene Exemtionen und Vergünstigungen ohne^ der Obrigkeiten zugestanden wurden, wird Nidwaldcn ersucht, bei Uri und Glarus auf die Auf-oder wenigstens Suspension dieser Artikel zu dringen. Lucern soll bei Zürich dahin wirken, daß' Landvogt und der Landschaft befohlen werde, nach dem alten Herkommen sich zu richten. Absch. 73. e.(1652). Frciburg wird ersucht, sich bezüglich der Abschaffung der auf der jüngsten cnnctbirgi-^ " Aahrrechnung den Lauiscrn zugestandenen neun Artikel ebenfalls, wie Solothurn gcthan, zustimmend^ (^52). Von der Gesandtschaft von Zürich wird ein Bittschreiben

/ Lauis um den Fortbestand der von dem Landvogt angefochtenen Concession mitgethcilt. Die Sache^ "uf hjx folgende Taglcistung verschoben. (S. Absch. 82. <!.). HZ». (1653). Da die bei dem>cate zu Lauis 1652 bewilligten acht Punkte nicht von allen Orten wollten anerkannt werden, hatteennctbirgischen Abgeordneten bei dieser Tagleistnng eiiiznkommcn erlaubt. Bartholomä Pocco-Hauptfürsprechcr, Pio Pctro Castagna, Landcöfürsprccher, und Giovanni Baptista Quadrio, alle^athsmitglicdcr der Landschaft Lauis, als verordnete Anwälte derselben, trugen die Bitte um Be->6;^^ ^ Erläuterungen vor, worauf dann auch in Bekräftigung und Erläuterung der 1639 undhc» ^^oncn Ortöstimmcn erkannt wurde: 1) Der Landvogt in Lauis soll nur vier Soldaten halten;la,/ genügen, sott die Landschaft ihm Hilfe leisten. 2) Der Landvogt mag zum Gebrauche

"ber uur die Gesandtschaften der regierenden Orte zum Gebrauche kurzer Rohre und Büchsen Er-^ "'6 geben, bei Strafe von 30 Kronen für lange und von 100 Kronen für kurze Rohre, die ohne^ getragen werden, in der Meinung, daß sie weder zu Kirchen, Kirchweihen, Tänzen noch^ gemeinen Versammlungen getragen, sondern nur zur Vertheidigung bcnuzt werden. 3) Der Land-einen Unterschied machen zwischen vorsäzlichem Todtschlag und solchem, der aus Zorn, im Trunk,^che flu Entehrung von Frau und Kindern u. s. w. begangen wurde, und bei der ConfiScation^ Unterlassenen unschuldigen Kinder mit Gnaden handeln, so daß sie von der väterlichen Erb-kejn ^ verstoßen werden. 4) Heimliche Kläger mögen zwar von dem Landvogt angehört, aber^k>i ^ denselben Kundschaft augcnommcn, vielmehr sollen, wie in den übrigen ennetbirgi-

wenn der Beklagte nicht überwiesen werden kann, auf sein Begehren die Kläger genannt5) Gesandten der regierenden Orte in criminellen Appellationen eine Buße nach-

sxf ^er ermäßigt, sollen sie zugleich auch bestimmen, wie viel dem Kläger an die Kosten zu bezahlenzwei Jahre, nach dem Aufritte eines Laudvogts, sollen die Ansäzc der obrigkeitlichen BußenHie>> ^den. 7) Für Vergehen, die von Lauiscrn außer Landes verübt werden, soll der LandvogtGerechten, ausgenommen für solche, die als erimon üiviuaz uo Immun«! I«iSN muMtutis gelten, so