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Aemtern stillegestellt und auf jeden 50 Kronen Buße gelegt wurden. Auf ihr Anerbieten, sich dem Z"fügen, was die hohen Obrigkeiten befehlen würden, und zu solchem Ende eine Abordnung in die L>rzusenden, wird mit der Execution eingehalten. Absch. 700. n.— (1680). Uri, Schwhz, ^»^walden und Glarus beschweren sich, daß ihnen in Betreff der von den FiSealcn und GerichtSschw ezu beziehenden Honoranz die Sache zu glimpflich vorgetragen worden sei, u. s. w. Dieß führt zurob nicht auch den Fiöcalen statt der prätendirtcn 12 Kammcrkronen 12 gemeine Kronen zu bezahlenAbsch. 729. o.
Landes- und Communalverwaltung im Allgemeinen; Freiheiten nnd Privilegien.
Art. (1651). Der Landvogt klagt, daß die Bürgerschaft von LauiS dem von ihm >»'^Rathsversammlung geordneten Amtmann den Zutritt verweigere. Nach Einsicht in daö Decrct vo»1 'und auf die Erklärung des Raths, daß er gegen den Zutritt des Landvogtö, Statthalters und ^schreibers nichts einwende, daß aber kein untergeordneter Beamter den Rathösizungen beiwohnen solle, ^die Verordnung von 1555 zur Erläuterung in diesem Sinne in den Abschied genommen. Absch. ^— Ätz. (1652). Auf den Bericht, daß die Gemeinde Lauiö nun doch, ungeachtet der Landvogtabgemahnt habe, eine dreifache Dcputatschaft in die regierenden Orte zu senden entschlossen sei, wird »^abermaliger Erdauerung der vom Landvogt eingesandten neun Rcformpunktc dem Landvogt beföhle»,Abgang der Dcputatschaft bei Strafe zu untersagen, aber auch alle strafbaren Sachen in Zukunft in ^nung zu bringen und die Bußen und Strafen mit besserer Bescheidenheit anzulegen. Die ganze ^lcgenhcit soll dann auf nächster Jahrrechnung untersucht werden. Absch. 62. ll. — tt! (1652). ^Gemeinde Lugano klagt mit Schreiben vom 12. April über Mißbräuche, die seit einigen Jahren vo»
Landvögtcn, die nur für ihren Geldsckcl sorgen, verübt werden, und besonders über die Härte, mit!der Landvogt Ritter Pfhffer von Lucern die Wahl von Gemcindeabgeordncten an die regierende» ^bei Strafe verboten und bei einer Tagsazung der V Orte in Luccrn den Beschluß ausgewirktder Gemeinde Lugano der Recurs untersagt werde; sie bittet daher um Anhörung ihrer Gemein^ ^ordneten und Milderung der auf der Gemeinde lastenden Beschwerden. Hierauf wird zw antworte" ^schlössen, daß die berührten Beschwerden schriftlich zusammengefaßt den einzelnen Regierungen od^Regierung von Zürich zu Händen der sämmtlichcn Stände und abschriftlich auch dem Landvogte z»^ ^werden sollen; man werde dann je nach Gcstaltsamc der Sache den Recurs zulassen und die Audie»^
währen oder verweigern. Zugleich wird der Landvogt aufgefordert, seinen Gegenbericht einzusenden-6-t, e. — At». (1652). Vor den V Orten wird die schriftlich eingereichte Klage des Landvogtsschlechte Wirkung der Exemtionen*) behandelt, die der Landschaft Lugano gestattet worden. Der
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») Landvogt Zwcyer sagt u. A. : „Wenn man Aushebung der vier Hauptlastcr, Brandstiftung, ossener Diebstahl, Raub«»» ^Kirchenraub begehrt hätte, so wäre der Landschaft Lauis willfahrt worden; denn er und Andere haben von demGesandten gehört, daß er sie befragt, ob sie was mehr begehren, alles mit mehreren,. Ich glaube festiglich, wen»keine Mörder, Schelmen und Dieben wären, so würden die jetzigen Regenten Ordnung geben, daß manman nicht vom Unkraut käme, verwundere mich höchlich, daß man mehr aus Händen gibt, als in einer löblichen ^schaft jemals gebraucht worden, noch in Übung ist; also auf diese Form hätten die Unterthanen viel mehr Freiheit»Eidgenossen selbst."