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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1396
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Lauis.

ihnen übergcbencn Rechtshändel andern Fürsprechern übertragen, um selbst im Tribunal zu Gunsten ih^Partei ihre Stimme abgeben zu können; daß sie den ihnen zukommenden freien Zutritt bei dem LandMzu Gunsten ihrer Partei benuzcn und dadurch die Gegenpartei verdrängen oder abschicken; daß sie ^Vollziehung der zu Gunsten ihrer Gegenpartei gefällten Urtheile Hindernisse entgegen zu stellen Gelegthcit haben und sie häufig auch zum Nachthcil des Rechts in Anwendung bringen; daß ihnen die ^laubniß, in Criminal- und Malesizsachen fürzusprcchcn, wegen geschehenen Mißbräuchcn früher schv» "gestrikt, im Jahr l619 auch verordnet wurde, daß sie nicht mehr zu Landeösürsprechern erwählt wer^"mögen, ähnliche Gründe nun aber auch gegen ihre Einmischung in Civilprocesse aufgeführt werden könM">nachdem auch der Landvogt sich hat vernehmen lassen, daß jenes Verbot nicht nur der Landschaft, soiss^auch der obrigkeitlichen Kammer zu Gute kommen werde und überdieß, wenn Amtleute als Fürspr^vor Gericht nach gehaltenen Vorträgen austreten und mit dem gemeinen Volke vor den Thürcn auf ^Eröffnung dcö Urtheilö warten müssen, das obrigkeitliche Ansehen darunter leide, in Criminalfällcn st^die Beklagten bei Jnstruirnng der Proeesse von den ihnen als Fürsprecher befreundeten BeamtenNachtheil der Kammer weniger strenge behandelt werden, als das Recht fordere, endlich die Beamten ^Sachwalter die ihnen zur Kcnntniß kommenden Vergehen pflichtgemäß zu verzcigen eher gehindert ^gefördert werden; mit Bezug auf das von dem Fiscal Earnevole und den Gerichlsschreibern I, B-C. Roviglio beobachtete Verfahren gefunden : DaS Verbot, daß die obrigkeitlichen Beamten Fürsprecher st^solle seinen Bestand haben, jedoch denselben nicht benommen sein, vor den Ehrengesandten bei den 3^rechnungen das Fürsprecheramt zu ezercircn. I6iä. I. 38. (1670). Ungeachtet des Tagsazungsdcc^von 1669 wird Landvogl Blumer, mit Rüksicht auf den Beschluß der lezten badischen Jahrrechnung ^der daherigen Instructionen, in die Landvogtei eingesezt, mit Widerspruch LucernS, das die Sache >»Abschied nimmt. Absch, 508. g. 3?». (1673). Sowohl auö der Rechnung als aus andern U>nst^^hat sich ergeben, daß Landvogt Grcder die Pflichtige Unparteilichkeit nicht beobachtet hat: 1) Imzwischen den Gemeinden Riva und Morcote, als nach angcseztem Rechtslage Riva bei Zürich, LuccrN "Uri eine Dilation ausbrachte, hat er Riva, weil solches ohne seine Erlaubniß geschah, mit 50gebüßt. 2) In demselben Streite, als Morcote Hinterlegung der Documente Riva's verlangte, Rivawider dieselbe Forderung gegen Morcote stellte, hat der Landvogt nur Riva bei Buße geboten, jenem ^langen zu genügen; und als noch vor Ablauf des angcsezten Termins die Entschuldigung eingebtwurde, daß wegen Abwesenheit des Procurators die Schriften erst in drei Tagen abgeliefert werden köv^hat der Landvogt diese Entschuldigung nicht angenommen, sondern Riva mit 100 Kronen Buße be3) Ungeachtet Riva bei Zürich, Bern, Lucern und Uri eine Dilation bis zum Frühjahre ausgeb^hatte und gleiche Ortsstimmen auch von den andern regierenden Orten erwartet werden durften, h^Landvogt dennoch der Gemeinde Morcote zugelassen, schon im Januar in die Orte zu reisen. ^ ^Giov, Bapt, Falcone von Rovio hat der Landvogt um 100 Kronen gestraft und des Patronatrecht^ ^raubt, unter dem Vorwandc, daß er Simonie getrieben habe, während doch gar nicht bewiesen war,ein Jahr »ach erlangtem Benefieium bezahlte Summe auö solchem Grunde bezahlt worden sei. 5)3"^^Civilstrcitc zwischen der Gemeinde Br6 und Karl Rosso vonJntrona" (Jntragna?) hat der Landvvlst

Männer der Gemeinde zu sich berufen und mit Drohungen zu Kundschaften gezwungen, auch ohnesuchung eines zu Gunsten der Gemeinde Brö lautenden aufgerichteten ProcesseS ein Urtheil zu

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