LauiS. 1395
^'u Zu dessen Nachfolger bestimmt und dadurch ein großes Feuer zwischen den beiden Geschlechtern^zündet. Die Consulcn geben vor, diese Wahl sei nach herkömmlicher Weise, mit Vorbehalt der Zu-"uiiiung der Communen des Viertels Capriaöca, geschehen und dabei sei von dem um die Landschaftd'elfach verdienten Vater des Gewählten die Zusicherung gegeben worden, daß er auf früheres Absterben^ Kanzlers Morosini die Stelle bis zur Mündigkeit seines in den Studien begriffenen eilfjährigen^ oh »es selbst besorgen werde. Beschluß: Da die Wahl zur Unzeit stattfand, wird jeder Konsul mitSilberkronen gebüßt und für die Zukunft festgesezt, daß vor dem Ableben eines Amtmanns über dieielle desselben nicht verfügt werden soll. Ilnä. ä, — 32. (1661), Da die Landvögte in Lauis seit^">gen Jahren auf ungleiche Tage cingesezt wurden, wird nun festgesezt, daß die Einsezung jeweilen auf^^olomäustag geschehen und in der Laurenzcnkirche zu Lauiö statt haben soll, wo auch die Unterthanen
. ^ die Huldigung leisten. Absch. 109. b. — 33. (1661). Wie im lczten so ist auch in diesem JahrBewerbung um noch unerledigte Aemter, sogar für Minderjährige, viel Unwille entstanden. Es^ daher Abschaffung solchen Mißbrauchs verabschiedet. Idisi. o. — 31. (l666). Auf eingebrachteoge, daß j,„ Flekcn und in der Landschaft LauiS einige im Eide des Landvogtö stehenden Amtleute als'prccher sich brauchen lassen, wodurch nicht geringe Unordnung entstehe, wird den Amtleuten untersagt,Fürsprecherstelle neben ihrem Amte zu versehen, rntitieninlum. Absch. 115. <1. — 35. (1667).!oß dem in Baden gemachten Projecte und der in Folge dessen erhaltenen Instruction sollte der Land-l ^or zwei Theilc des Kammergeldes beziehen, aber die Kosten nicht von der ganzen Summe abziehen,orn auf seine zwei Thcile übernehmen. Der Landvogt beschwert sich dessen, anerbietet aber, nach Decret^ l60l alle sowohl den Amtleuten als den Wcibcln zugehörigen wie auch Criminal- und Malefizkosten. ^ Zu nehmen, wie schon andere seiner Vorgänger gethan z die Jahr- und Wartgcldcr sei er ihnenIo>idbezahlen nicht schuldig; übrigens sei cö billig, mit dieser Acndcrung nicht bei Bern anzufangen,^u Zuzuwarten, bis die Reihe an den Vorort Zürich komme. Heimbringen. Absch. 161. g. — 3<».
Dem Gesuche Schaffhauscnö, dem Junker Pcyer zu den aus seiner hiesigen AmtSvcrwaltung nochdo>l ^ Kronen zu verhelfen, wäre man gerne nachgekommen z allein es ergibt sich, daß dieser
e»ier Confiscation herrührende Betrag bereits von den lcztjährigen Gesandten eingezogen und unterdcrtheilt worden ist. Petent wird daher zur Geduld verwiesen. lind. Ii. — 37. (1667). Die^ ^»dten der regierenden Orte haben auf Vorstellung des Raths und der Gemeinden von Lauis, daßej , auf Betreiben des Fiöcalö I, B. Carncvole und der Gcrichtsschrcibcr I. B. und C. RoviglioOrtsstimmcn gegen das im Jahr 1666 vom Shndicat erlassene Verbot, die obrigksitlichcn Beamten^^sprecher functionircn zulassen, ausgebracht worden seien, und zwar unter dem Vorgeben, der Rath^i Viertel der Landschaft seien von ihrem frühern Begehren zurükgetrelen, während doch nur die beidenAgno, und zwar durch Drohungen geschrckt, aus Furcht vor großen Kosten (1000tz l^ch von der weitem Betreibung der Sache haben zurükhalten lassen, die zwei Viertel Riva und^ aoca dagegen auf ihrer Meinung beharrteil, auch der Rath angewiesen wurde, der wohlerfahrenenAin ^ ^ Oberst von Beroldingen sich anzuschließen, und in Ucbcrciiistimmung mit diesem der Landvogtfür jenes Verbot sich entschied und daher auch der Rath und die Landschaft statuten-^ dazu verpflichtet wurde; in Erwägung, daß diejenigen Fürsprecher, welche obrigkeitliche Aemter^rch jhr Ansehen andern Fürsprechern die Geschäfte entziehen; daß sie zuweilen die Führung der