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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1387
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Vier cnnetbirgische Vogteien überhaupt. 1387

wachsen zu lassen, findet man doch das Verbot, die Heiinstencrn der Töchter auf die Fcuda und Lehen^ ^gcn, und die schweren Eide, die den Lehenbefizern zugeinuthet werden, bedenklich genug, um dasicat mit dießfälliger näherer Untersuchung der Sachen zu beauftragen, Absch. 519. e. I?»«».. Dcputirte des Spitals von Lauis zeigen an, daß der Bischof von Como die Visitation und Jn-t ion der Rechnung des dortigen Spitals anspreche. Dieser wird daher unter Zurükweisung auf ein ähn-^ Begehren von 1938 erinnert, daß sein Vorgänger davon abgestanden sei und die Jurisdiktion überu>n Obrigkeit allein zugehöre. Zugleich wird die Angelegenheit in den Abschied genommen,

auf den Fall, daß der Bischof auf seiner Meinung beharre, die Gesandten auf das Shndieat auf^ Mittel zu instruiren. Absch. 922. g. 200 (1975). Die von den III Bünden wegen erfahrenen'gelegcuhxj^,, ii Veltlin gestellten Fragen, wie sich mit den Immunitäten in den ennctbirgischcn^ cn verhalte, sind durch das Shndieat zu beantworten, nämlich die Fragen, l) welche Beschaffenheit^ habc mit der Immunität der Kirchen insgemein; 2) ob, wenn in einer Haushaltung ein Kind Kleriker^ k, dieser die »äveiinutorias t'ori« für die ganze Haushaltung anspreche, auch bei Schulden, die eontrahirtbevor er Clcrikcr war; 3) ob die an Geistliche gemachten «loimtiones und benotioiu den recht-^>gen Creditoren vorangehen; ^1) ob die »monitorin oder soomuniou« (deren, die um jedcö geringenW willen die Quantität austhcilcn") statt haben; 5) ob die Geistlichen ohne nachgesuchte Erlaubnißei Wehr Waffen tragen dürfen; 9) ob die Geistliche» dem weltlichen Forum in keinerlei Weise

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selb seien; 7) ob die Weltlichen von dem geistlichen Forum mögen eonvcnirt werden und wider

^he »ch g,. lnuneru oxooutionis« gemacht werde». Ikicl. s. 20 I (1975). Dem Bischof von

s-Ibige

der sich j,i cineni besondcrn Schreiben an die katholischen Orte gewendet hatte, wird die Ausübung

>h>c Hiuwcisung auf das tridcntinischc Coueil von ihm angesprochenen Rechtes, die Spitäler undh^^kmltung zu beaufsichtigen, nicht gestattet, wie sie auch 1938 seinem Vorgänger nicht gestattetHl 19i<I. ooo. 202. (1975). Auf das durch Abgeordnete gestellte Auskunftsbegehren der

^ Bünde über die Stellung der Geistlichen in den cnnetbirgische» Vogteien im Verhältnis; zu den^üen " konnte keine bestimmte Auskunft crtheilt werden, da sich aus dem von den Amtleuten tinge-lnd ergibt, daß die Dccretc und Statuten dießfalls nicht immer mit der Praxis übereinstimmen,»Nd / Materie gegenwärtig ein Vergleich zu formiren ist, zum Verhalt der Landvögtel»Uleutc. Absch. 925. d. 2011. (1975). Nachdem auf Befehl der regierenden Orte im abgc-Brachmonat der Priester Fr. Torriani von MendriS gefänglich eingezogen nnd nach Mahlandm ebenfalls aus Befehl der regierenden Orte vom Landvogt von MendriS desselben GüterTt-m stiegt worden waren, vor vierzehn Tage» aber Torriani gestorben ist und durch Testament den^^^ G. Morosini zum Erben eiugcsczt, auf nähere Nachforschungen aber sich ergeben hat, daß Torriani^"rtironc von MendriS vor einigen Jahren erschossen, ein sicbcnzchnjährigcS Mädchen, MartinaDrol ' Muttcrhausc zu Morbio geraubt und gcnothznchtigt, die Zeugen dieser That durchdo b"" Zeugnisse der Wahrheit abgehalten, den Diener seines BrudcrS, des ErzpricsterSHaus iu der Aussage, sein anderer Bruder, Statthalter Torriani, habe Geld aus des Erzpriesterscjs^lund forttragen lassen, durch Drohungen und Schläge zu bereden gesucht, überhaupt einet. ^ben geführt und seinen Taglöhncrn und Arbeitern den verdienten Lohn unter Drohungenhabe, wurde mit Mehrheit nothwcndig erachtet, den Geldruf über ihn anzuordnen. Und als