188k Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
schaftlich erinnert. Er verspricht in Rükantwort Erstattung der verlangten Recognition an die neuenalten Landvögte. (Beilage zum Abschied). Absch. 462. e. — (1668). ES soll bei Gelegenheit mit des
Nuntius geredet werden, wie den Priestern und geistlichen Personen in den cnnetbirgischcn Vogteien das Tra^'voil Wehr und Waffen untersagt werden könne, um besorgendem Unheil und Seandal vorzubeugen. (S.479. Irk.). — I (4669). Uri erinnert, daß der Bischof von Como die Landschaften LauiS, LuggarusMainthal vielfach beschwert habe, bei der Visitation von Spitälern und Kirchen Gebäulichkciten schlichund andere habe aufführen lassen u. s. w., was bei einer lucernischcn Confercnz zu besprechenAbsch. 493. b. — (1669). Wider das alte Herkommen prätcndirt der Bischof von Como, d^'
wenn ein Besizcr bischöflicher Lehen ohne Söhne sterbe, das Lehen der bischöflichen Kammer verfallen ^und von dem, der dasselbe weiter bcsizen wolle, mit einer beschwerlichen Summe gelöst werden müsse," ,auch bischöfliche Lehen oder mit ewigem Grundzins beschwerte Güter den Töchtern nicht zur Heimst^verschrieben werden können. Es wird dem Bischof zugeschrieben, auf solche Prätensionen zu Verzichtund zugleich die Sache all rokoroudum genommen. Absch. 498. <1. — (1679). Landvogt Bet!^'
zu Lauis berichtet schriftlich und mündlich, wie der Bischof von Como bei seiner lcztcn VisitationNeuerung eingeführt, nämlich die armen Unterthanen einiger Orte der Landschaft Lauis mit extraordi»^"Kosten beschwert und wegen Mangel der Bezahlung sogar der Sacramcnte privirt habe. Es wirddem Bischöfe geschrieben, von diesen Dingen abzusteheil oder sich zu Abwendung von Aergerniß vor ^kunft des Shndieatö mit dem Landvogt auf Beobachtung dcö Herkommens zu vergleichen. Auch ^Nuntius wird ersucht, in solchem Sinne auf den Bischof zu wirken. Unterdessen sollen die Negiertdie SyndicatSgesandtcn instruircn, wie sie über die Kostenvcrmehrung der Visitation und die Spel^der Kirchen einerseits und den vom Landvogte gegen den Bischof angeordneten Arrest zu sprechen l)^Absch. 596. mmin. — !!><». (1679). Bei Untersuchung der wegen der bischöflichen Lehengütcr gcgc» ^Bischof von Como erhobenen Beschwerden ergab es sich, daß der Bischof in den Lehcnbriefcn ^voruitt dominum der Lehenleutc bezeichne und diese verpflichte, ihn auf sein Begehren mit bewehrter'unbewehrter Hand zu verthcidigen. Die Lehenleutc behaupten, daß ihnen die Lehenbriefc nicht seien"gelesen worden, sie sich also durch den geleisteten Eid nicht zu solcher Leistung und Hilfe gebunden er^^Da jene Verpflichtung auch dem obrigkeitlichen Ansehen entgegen ist, fällt die Sache in den Abschied,der Prätension des Bischofs begegnet werden kann. Absch. 598. 6. — l»7. (1679). Die Inhaberzum Unterhalte dcö Bischofs von Como bestimmteil Lehengütcr in Lauis beschweren sich über nachts ^Neuerungen, die sie vom Bischof erfahren. Daher wird dem Bischof geschrieben, bei dem Hcrko»»»^bleibeil, und dem Landvogt aufgetragen, die alten Bräuche ernstlich zu handhaben. Absch. 513-(1671). Jil Bezug auf die von dem Bischof von Como eingeführten neuen BeschwerdenLandschaft Lauis und andern ennetbirgischen Vogteien begleitet der Nuntius ein an Häupter u»d 'der VII katholischen Or'c zu Baden gerichtetes, vom 4. Januar datirtcs Schreiben des Bischofswelchem das geübte Verfahreil desselben als herkömmlich bezeichnet und die Beschwerden der ^Lauis als unwahrhaft bezeichnet werden. Aber Uri meldet, daß der Bischof auch in der Vogtci ^die Einkünfte der Spitäler und Bruderschaften als geistliches Gut erklärt habe, was man bisdafür gehalten habe, noch künftig dafür zu halten gesonnen sei. In der Meinung also, wederschof seine alten Rechte zu verkürzen, noch einige durch die Landvögtc übersehenen Mißbräuche Z»"'