Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt. 1385
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' 11662). Zürich bringt an, daß der alte Statthalter Coraggioni aus Mainthal im Namen der
. Broglio gegen den Statthalter Pclonino eine Citation vor das Shndicat nach Luggarus ver-
vavc, weil Pelonino eine Alp in einer andern Gemeinde gekauft und, als diese Alp ihm gezogenl'I^' bischöflichen Vicar zu AScona nachgeworben und behauptet habe, die Alp sei für seinen geist-' ^ Clcricus sei) gekauft worden, worauf der bischöfliche Vicar unter Drohungen
Landvogt geschrieben habe, sich mit der Sache nicht zu befassen. Auch bei den Gesandten der katho-''^n Orte habe Coraggioni sich Raths erholt. welche ihm dann ein Schreiben an den Vicar zugestellt° . woraus erhelle, daß die katholischen Orte in dieser Sache abgesondert handeln wollen; gegen ein^"(oitiges Verfahren protcstire man. Absch. 361. ä. — I8Z (1664). In Bezug auf den in^U'S in, VerHast liegenden Priester Theodor Donato von Astano wird, da bei solchen Exccssen die^ und Bitten der weltlichen Obrigkeit vor dem Forum des Bischofs von Como keinen der Gerech-genügenden „Verfang" gewinnen mögen und solche Jndulgcnz die Frechheit nur vermehrt, demziva'""gezeigt, daß man den Thätcr, sofern man eine exemplarische Strafe erwarten dürfe, ihm, undHänden stelle, widrigenfalls man auch ohne vorgängige Degradation durch den Landvogtknn denselben verfahren lassen werde. Absch. 4t)2. <1. — I8<» (1664). LoStrcnnung der
Te^^^on Vogteien vom Bisthum Como. (S. Absch. 413. r.). — 187. (1665). Die Orte Zürich,Glarus. Basel und Schaffhauscn protcstiren neuerdings bei Anlaß der Bestrafung des Priestershj donato durch den Bischof von Como gegen die Kompetenz des geistlichen Richters, da nach^ ^ der Decrctc Geistliche für weltliche Verbrechen vor den weltlichen Richter gehören. Absch. 423. c.d Der Nuntius Baldeöchi zeigt an, daß er zu Beziehung der in den ennetbirg. Vogteien währendAbs/^"z des Bischofösizes fallenden Cinkünftc kraft päpstlichen Auftrags Anordnung getroffen habe. (S.und^^' ll-). — 18?». (1666). Da die Geistlichen in den cnnctbirgischcn Vogteien zu Zeiten große Fehler^lle>, ",^"^ke begehen und dafür von dem ordentlichen Richter wenig oder gar nicht bestraft werden,^ehe Geistliche, wenn sie sich blikcn lassen, von den Landvögtcu ergriffen und um ihr Vcr-
44. " "ach Verdienen bestraft werden. In den Abschied zur Genehmigung durch die Obrigkeiten. Absch.rwte >>' ^ ^ (1667). Zu dem auf lczter Jahrrechnung gestellten Antrage, daß gemäß früherer De-vrte " ^oistlichcn durch den weltlichen Richter abgestraft werden sollen, haben zwar die katholischenkönnen, hingegen stellen sie ihren Obern in Erinnerung, daß es nunmehr dahin gc-»c>r^ " daß Kindern von sieben Jahren au schon schwarze „Röckli" angelegt und die guatuor mi-Fks„^^ben werden, wobei dann für ihre Vergehen Exemtion vom weltlichen Richter prätcndirt werde,ßih wegen zu großer Zahl von unbeschäftigten Priestern Müßiggang und daraus erfolgende Laster
wodurch der Pricstcrstand geschändet werde; sodann wie die bischöflichen Ministri in unfernlich z l^ßon Weltliche und Geistliche zu proecssiren sich anmaßen; wie ferner mit dem Bischof nameiit-sche» ..^'^^itigkeiten obwalten. Alles daö mache eö wünschbar, daß zwischen päpstlichen und cidgcuössi-iiih ^^sschcn) Abgeordneten auf beidseitige Ratification hin ein Concordat verabredet werde, wie mandv» und andern Fällen zu verhalten habe. Absch. 461. Ii. - I,»1. (1667). Der Gesandte
"'"oht Anzug wegen deö „PlacatS", so der neue Bischof zu Como nach altem Brauch dem^ sei»^oben schuldig ist, und beantragt, daß, wenn er diesem Brauche nicht gutwillig nachkomme,'osiges Einkommen Arrest gelegt werde. Der Bischof wird demnach an seine Schuldigkeit freund-
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